Dienstag, 17. Januar 2023

Weiternutzung des Kontos keine konkludente Zustimmung

Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Durch die die Zustimmungsfiktionsklausel für unwirksam erklärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, sind nicht nur die von Kreditinstituten in den letzten Jahren auf diesem Wege vorgenommenen Vertragsänderungen unwirksam, sondern auch sämtliche mit dieser Klausel eingeführten oder erhöhten Entgelte. Demgemäß stehen Kreditinstitute aktuell vor dem Problem, wie man im Massengeschäft vertragliche Änderungen und Preiserhöhungen mit zumutbarem Aufwand herbeiführen kann. Während eine Vielzahl von Kreditinstituten neue Zustimmungsfiktionsklauseln eingeführt haben (vgl. zu deren (Un-)Wirksamkeit Rodi, WM 2022, 1.665 ff.), haben andere Institute zusätzlich versucht, in der fortgesetzten Nutzung des Girokontos eine konkludente Annahme insofern herbeizuführen, als sie ihre Kunden nach Ergehen der Entscheidung vom 27.04.2021 angeschrieben und diese darauf hingewiesen haben, dass sie, die Bank, die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, z. B. durch weitere Nutzung des Girokontos oder durch Vornahme von Überweisungen, als konkludente Zustimmung mit ihren aktuellen Bedingungen und Entgelten ansieht.

In seiner Entscheidung vom 28.11.2022, 13 O 73/22 (ZIP 2022, 2559), gelangt das Landgericht Hannover zum Ergebnis, dass allein die Weiternutzung des alten Girokontos nicht als konkludente Zustimmung des Bankkunden mit den bisherigen aktuellen Bedingungen und Entgelten angesehen werden kann, weil hierin ein Verstoß gegen AGB-Recht zu sehen ist. Zudem ziele eine solche Vorgehensweise auf eine unzulässige Umgehung der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.04.2021 aufgestellten Grundsätze und verstoße damit jedenfalls gegen § 306 a BGB.


PRAXISTIPP

Dass allein die Fortsetzung sowie die Weiterführung eines bisher bestehenden alten Girokontos nicht als konkludente Zustimmung mit den aktuellen Entgelten und Bedingungen angesehen werden kann, ist aus hiesiger Sicht eine vertretbare Auffassung, die auch von einem Teil der Literatur geteilt wird (vgl. hierzu Rudi, ZIP 2022, 1583, 1584). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bankkunde bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung keine neuen Leistungen der Bank aktiv in Anspruch nimmt, im Rahmen deren Inanspruchnahme er sich – ggf. konkludent – mit den aktuellen Bedingungen und Preisen einverstanden erklärt. Wiederum völlig anders ist der Fall zu beurteilen, in welchem das Kreditinstitut, nachdem es mehrfach vergeblich versucht hat, die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen, dem Kunden die Kündigung der Geschäftsbeziehung zu einem konkreten zukünftigen Zeitpunkt ausspricht, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Girovertrag in der Form des „Wiederauflebens“ des alten Girovertrages zu den neuen aktuellen Konditionen abzuschließen, wobei dieses Angebot mit dem klaren und deutlichen Hinweis verbunden wird, dass die weitere aktive Nutzung des Girokontos nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung als konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss eines neuen Girovertrages mit aktuellen Bedingungen und Preisen angesehen wird. Denn in einem solchen Fall der als zulässig anzusehenden Änderungskündigung (vgl. hierzu Rodi, ZIP 2022, 1583, 1585 f. m. w. N.; Edelmann, BB 2021, 2451; LG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2022, 34 O 98/21 KfH, ZIP 2022, 577), in welchem der Kunde nach Wirksamwerden der Kündigung die Geschäftsbeziehung dadurch „wieder aufleben" lässt, dass er aktiv und bewusst in Kenntnis der wirksam ausgesprochenen Kündigung aktiv Leistungen der Bank (weiter bzw. erneut) in Anspruch nimmt, führt kein Weg daran vorbei, dieses bewusste und aktive Tun als konkludente Annahme des Angebots der Bank auf Abschluss eines neuen Girovertrages zu den aktuellen Bedingungen und Preisen anzusehen (so Rodi, a. a. O.).

Lediglich vorsorglich wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass in der Bankenpraxis die Zustimmung des Bankkunden mit den aktuellen Entgelten und Bedingungen auch dadurch herbeizuführen versucht wird, dass man sich auf die energieversorgungsvertragliche Drei-Jahres-Lösung des VIII. Zivilsenats beruft, nach welcher dann, wenn der Bankkunde drei Jahre lang eine Entgelteinführung oder Entgelterhöhung unbeanstandet gegen sich gelten lässt, diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung als mit dem Kunden wirksam vereinbart gilt; eine Lösung, welche als europarechtskonform und von vielen Instanzgerichten als zulässiger sowie gangbarer Weg angesehen wird (vgl. hierzu Edelmann in Banken-Times Spezial Bankrecht, Ausgabe Juli/August 2022, S. 61–62).


Beitragsnummer: 21988

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