Dienstag, 31. Januar 2023

Folgen der Ukraine-Krise auf die Geldwäsche- und Compliance-Funktion

Durch die Ukraine-Krise ergeben sich spezifische Erfordernisse für die Geldwäsche- und Compliance-Funktionen in Banken

Volker Schmidt, Wirtschaftsprüfer, Financial Services, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft[1]

Dr. Christopher Zilch, Wirtschaftsprüfer, Financial Services, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft[2]

Auswirkungen auf die Geldwäsche-Funktion

Im Rahmen der Ausführungen dieser fachlichen Stellungnahme wird erwartet, dass zeitnah zum Ausbruch des Kriegs eine Betroffenheitsanalyse durch die Geldwäsche-Funktion erstellt und die Risikoanalyse ggf. angepasst wurde. Ein besonderer Schwerpunkt wird im Weiteren bei der Identifizierung von Flüchtlingen sowie der entsprechenden Anpassung der KYC-Prozesse gesehen. Zudem wird die Erwartungshaltung geäußert, dass das Monitoring bezüglich der aktuellen Gegebenheiten angepasst wird bzw. eine verstärkte Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Russland und Belarus erfolgt und adäquate Maßnahmen hierfür ergriffen wurden.

Des Weiteren sind durch die Geldwäsche-Funktion Besonderheiten bei der Kontoeröffnung von Flüchtlingskonten zu beachten, was auch für die Klärung der Mittelherkunft bei Bareinzahlungen von Flüchtlingen aus der Ukraine gilt. Die Geldwäsche-Funktion muss ggf. notwendige Änderungsbedarfe in den Screening-Prozessen und beim Monitoring einschließlich schriftlich fixierter Ordnungen ermitteln. Ebenso hat sie risikoorientierte Untersuchungen von nachgelagert festgestellten Auffälligkeiten bei Transaktionen mit Russland-/Belarus-Bezug durchzuführen. Dies gilt außerdem für die Prüfung der Vorkehrungen zur Erkennung und Bearbeitung von Verdachtsmomenten und ggf. Abgabe von Verdachtsmeldungen, falls hierbei Anpassungsbedarfe aufgrund der aktuellen Situation gesehen werden. Zuletzt sind durch die Geldwäsche-Funktion die jeweils aktuellen Finanzsanktionen gegen Russland und Belarus im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Auswirkungen auf die MaRisk-Compliance-Funktion

In dieser fachlichen Stellungnahme werden auch Anforderungen an die MaRisk-Compliance-Funktion in Bezug auf Finanzsanktionen gegen Russland und Belarus dargestellt. 

Grundlage ist ein Merkblatt der Deutschen Bundesbank mit Stand Juli 2021 zur Einhaltung von Finanzsanktionen. Demgemäß hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, „dass die Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden. Für die Einhaltung der Finanzsanktionen müssen für die Compliance-Funktion und ggf. zentral für einzelne Bereiche wie bspw. Zahlungsverkehr, Kundenannahme, Dokumentengeschäft Handbücher, schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen oder Arbeitsablaufbeschreibungen vorhanden sein.“ „Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der Finanzsanktionen und entsprechender Kontrollen hinzuwirken und diese Kontrollen zu überwachen“.

Im Ergebnis wird somit die Überwachung der Kontrollen zur Einhaltung der Vorgaben zur Einhaltung von Finanzsanktionen als eine der Aufgabengebiete der MaRisk-Compliance-Funktion eingestuft. Diese Verantwortlichkeit äußert sich in folgenden Aspekten:

Es besteht eine (Mit-)Verantwortlichkeit der MaRisk-Compliance-Funktion in Bezug auf die Identifikation, Einwertung und Überwachung einschlägiger Finanzsanktionen. Die MaRisk-Compliance-Funktion ist (mit-)verantwortlich für den Prozess zur rechtzeitigen Identifikation von Neuerungen, insb. hier zur Bearbeitung der Rundschreiben der Deutschen Bundesbank zu Neulistungen, neuen Sanktionsregimes und damit verbundenen Folgeaktivitäten. Die MaRisk-Compliance-Funktion ist in die Erstellung der institutsspezifischen Betroffenheitsanalyse zu bestehenden sowie geänderten Sanktionsregimen einzubinden. Es besteht eine (Mit-)Verantwortlichkeit der MaRisk-Compliance-Funktion für die Umsetzung des Änderungsbedarfs, insb. in Bezug auf KYC, Zahlungsverkehr sowie Sanktionslistenscreening. Außerdem wird eine Berichterstattung der MaRisk-Compliance-Funktion im Hinblick auf Aussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen bzw. Identifizierung von Defiziten in Bezug auf die Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen Finanzsanktionen an die Geschäftsleitung erwartet.

PRAXISTIPPS

  • Die Auswirkungen der Ukraine-Krise und die Überwachung von Finanzsanktionen stehen im Fokus von Aufsicht und Wirtschaftsprüfern.
  • Insbesondere für die MaRisk-Compliance-Funktion ergeben sich erweiterte Anforderungen.
  • Soweit keine Personenidentität besteht, ist eine engere Verzahnung von Geldwäsche- und MaRisk-Compliance-Funktion erforderlich.

[1] Volker Schmidt verantwortet als Partner und Wirtschaftsprüfer Jahresabschluss und WpHG-Prüfungen bei Kredit- und Wertpapierinstituten sowie Asset Managern.

[2] Dr. Christopher Zilch verantwortet als Wirtschaftsprüfer Jahresabschluss und WpHG-Prüfungen bei Kredit- und Wertpapierinstituten sowie Asset Managern.


Beitragsnummer: 21985

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