Dienstag, 17. Januar 2023

Prüfung des Internen Kontrollsystems durch die Interne Revision

Möglicher Lösungsansatz zu der Frage: „Wie lässt sich das Sachgebiet prüfen, wenn die Interne Revision doch selbst ein Teil davon ist?“

Björn Seebach, Interne Revision, Fachbereich Allgemeine Revision, Fraud, Compliance und Geldwäsche, VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG

 

I.        Einleitung

Bei der jährlichen Planung steht man häufig vor dem Problem, welche Prüfungshandlungen für das neue Prüfungsjahr zu berücksichtigen sind, um den Vorgaben einer ordnungsgemäß ausgestalteten Revision, wie sie von der Aufsicht gefordert wird, vollumfassend entsprechen zu können. Immer mehr in den Fokus bei Sonderprüfungen nach § 44 KWG rückt die quantitative und qualitative Ausgestaltung der Internen Revision als Teil des IKS. Genau hier liegt dann auch das Problem vieler Revisionsabteilungen. Welche Prüfungen müssen eingeplant werden, um das IKS ausreichend beurteilen und gegenüber der Geschäftsleitung erkannte Schwachstellen verdeutlichen zu können. 

 

II.      Externe Vorgaben

1.         Externe Vorgaben und Feststellungen bei Prüfungen nach § 44 KWG zur Internen Revision

a)         Externe Vorgaben

Die Interne Revision ist Bestandteil des Risikomanagements von Kreditinstituten gem. § 25a KWG. Die Einrichtung einer angemessenen und funktionsfähigen Internen Revision ist in den MaRisk in AT 4.4 eindeutig geregelt. In den vergangenen Jahren ist festzustellen, dass die BaFin im Rahmen von Sonderprüfungen nach § 44 KWG den Fokus der Prüfungen auch auf die Tätigkeit der Internen Revision legt. Selbst wenn nicht explizit eine Sonderprüfung der Internen Revision angekündigt wird, ist festzustellen, dass die Prüfungsfeststellungen aus den geprüften Bereichen, wie zum Beispiel der Gesamtbanksteuerung oder des Kreditgeschäftes, bereits während einer Sonderprüfung mit den Feststellungen der Internen Revision abgeglichen werden. Daraus schlussfolgernd ergeht dann vom jeweiligen Prüferteam das Ergebnis, ob die Interne Revision den Anforderungen an die Wirksamkeit und Funktionsfähigkeit nach Ansicht der Aufsicht entspricht.[1] [...]
Beitragsnummer: 21961

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