Donnerstag, 15. Dezember 2022

Staatsanwaltschaftlicher/gerichtlicher Verfahrensabschluss

Dr. Hans Richter, OStA a. D., ehem. Hauptabteilungsleiter der Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstraftaten der Staatsanwaltschaft Stuttgart

Liebe Leserinnen und Leser des BP, nahezu das gesamte Jahr 2022 habe ich Sie durch die Welt des Staatsanwaltes geführt. Dabei ging es speziell um Wirtschaftsstrafsachen, zu denen vor allem Untreue (§ 266 StGB) im Zusammenhang mit Entscheidungen von Verantwortungsträger in Banken/Kreditinstituten gehört. Unsere gemeinsame Reise begann mit dem Anfangsverdacht als Handlungspflicht/-begrenzung zur Sammlung von Tatsachen – notfalls unter Anwendung von staatlichen Zwangsmitteln. Wovon sich ein Staatsanwalt hierbei leiten lässt und inwieweit er sich der Hilfe der (Kriminal-)Polizei bedienen kann/wird, und dass dies die staatsanwaltliche Verfahrensverantwortung nicht tangiert, habe ich ebenso aufgezeigt, wie die Begrenzung der Tatsachensammlung: Diese darf sich allein auf die abstrakte gesetzgeberische Entscheidung über die Pönalisierung von Handeln und Unterlassen der dem Gesetz unterworfenen Menschen beziehen. Damit ist die im Strafgesetz enthaltene Ächtung von verantwortlichem menschlichen Handeln als „kriminell“ angesprochen. Diese wird in der Androhung einer Kriminalstrafe (ausschließlich als Freiheits- oder Geldstrafe) als Übelszufügung verbunden mit sozialethischer Missbilligung konkretisiert. Nach Hinweisen zur Informationsbeschaffung, vor allem im Rahmen von Vernehmungen und Durchsuchungen (jeweils mit der Unterscheidung der Betroffenheit: Verdächtige/Beschuldigte/Dritte) und Hinweisen auf „interne Ermittlungen“ bzw. auf die Einrichtung und Durchführung von Compliance-/Organisations-maßnahmen und deren Verwendung durch die Ermittlungsbehörden, habe ich im vorangegangenen BP 12-01/2023 in zwei Schaubildern die Einordnung der Strafgerichte in die deutsche Gerichtsbarkeit und die Organisation der Strafjustiz mit der Hierarchie der Staatsanwaltschaften und ihre Zuordnung zu den Strafgerichten vorgestellt und erläutert. 

Hieran will ich nun anknüpfen und zum Ende meiner Beitrags-Serie auch das Ende eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als ein zentrales Element staatsanwaltschaftlicher Aufgaben beschreiben: Wertend – im Hinblick auf Beweissicherheit (zur Überzeugung eines potentiellen Tatrichters) – ordnet der zuständige Staatsanwalt die in den Ermittlungsakten gesammelten Tatsachen den in Frage kommenden Strafgesetzen zu und prüft, ob diese alle dort genannten Voraussetzungen (objektiv und subjektiv) belegen und damit eine Verurteilung hinreichend wahrscheinlich machen. Ein kleines Beispiel (zwar außerhalb Ihres Arbeitsfeldes, aber möglichst anschaulich und durchaus mit der Intention, die folgenden Betrugsüberlegungen auf Ihre Arbeit – natürlich nur als Geschädigte – zu übertragen) soll diesen Vorgang beleuchten: 

Der pensioniere Bankvorstand hat der Kriminalpolizei geschildert, er sei in einer Passage in X-Stadt über einen Blindenstock gestolpert. Dieser sei ihm „sicher von einem Mit-Täter gezielt zwischen seine Beine geschoben“ worden. Er sei dann schwer gefallen, kurz ohne Bewusstsein gewesen und habe dann sehr große Schmerzen in seiner Hüfte gespürt. Ein junger Mann (M) sei dann plötzlich aufgetaucht. Dieser habe versucht, ihn aufzurichten und gefragt, ob er ihm nach Hause helfen solle. Er aber habe ihn gebeten, einen Krankenwagen zu rufen. Dann seien plötzlich mehrere auf ihn „bedrohlich wirkende“ Männer um ihn gestanden und er habe „große Angst“ bekommen. M und einer der nun anwesenden Männer hätten ihm aufgeholfen, M allein habe ihn dann allein zu seiner (des B) Wohnung „geschleift“. Vor der Haustüre habe gesagt, er habe nun die S-Bahn zum Flughafen verpasst und müsse deshalb mit dem Taxi dorthin fahren; er habe kein Geld, ob ihm nicht 180 € leihen könne. Er müsse wegen des Todes seines Vaters schnell in die Türkei fliegen. Da er (B) den auf keinen Fall in seine Wohnung einlassen und diesen aus Angst und Schmerzen schnell „los haben wollte“, habe er dem M 200 €, die er gerade in seiner Tasche gehabt habe, gegeben. sei dann rasch gegangen. Nachbarn hätten dann einen Krankenwagen gerufen. Im Krankenhaus sei festgestellt worden, dass seine Hüfte gebrochen sei und er leide heute noch körperlich und vor allem psychisch unter den Folgen. Dem Betrüger habe er von Anfang an nichts geglaubt, er habe das Geld nur gegeben, dass M „verschwinde“. Dieser müsse schwer bestraft werden; er (B) wolle sein Geld zurück und Schmerzensgeld, der Betrüger (M) müsse „ins Gefängnis“.  

Die Kriminalpolizei konnte M aufgrund eines Bildes, dass die Kamera in der Passage aufgenommen hatte, ermitteln und hat ihn als Beschuldigten vernommen. M hat ausgesagt: Er habe gesehen, wie ein ihm unbekannter alter Mann gefallen sei. Einen Stock oder sonstigen Anlass für den Sturz habe er nicht wahrgenommen. Der Mann habe sich als vorgestellt und ihn um Hilfe gebeten; er (B) wohne ganz in der Nähe. Da aus der Passage Stufen zu bewältigen waren, habe er einen fremden Mann, der zufällig vorbeigekommen sei, um Hilfe gebeten. Dieser sei danach auch gleich weiter gegangen. Die ihm soeben von der Polizei vorgehaltene „komische Geschichte“, die B bei der Polizei erzählt habe, sei völlig unwahr – weder habe er B das von diesem behauptete erzählt noch diesen um Geld gebeten. sei vielmehr sehr dankbar gewesen und habe ihm das Geld „förmlich in die Hand gedrückt“. 

Die (örtlich und sachlich zuständige) Staatsanwältin stellt fest, dass in den letzten Jahren wiederholt wegen Betrugs bestraft worden war, weil er mit unwahren Geschichten gutgläubige Menschen gegen das Versprechen der baldigen Rückzahlung zur Geldhingabe gebracht hatte. verfügte nie über Vermögen oder Einkünfte, hat das ihm darlehensweise überlassene Geld in keinem Fall zurückbezahlen wollen oder gezahlt und ist seit langem arbeitslos.

Wie geht die Staatsanwältin vor: Sie wird nach Abschluss der Ermittlungen prüfen, ob die geschilderten Tatsachen den (zur Anklageerhebung hinreichenden) Verdacht strafbarer Handlungen belegen. Ein möglicher Betrug (§ 263 StGB) des M zum Nachteil des setzt neben der Täuschung über Tatsachen (Hingabegrund; Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit des M) und dem Schaden im Vermögen des Getäuschten (B) die irrtumsbedingte Vermögensverfügung (Geldhingabe) des voraus. B befand sich jedoch nicht in einem Irrtum, er gab das Geld nicht wegen der Erzählung des M, sondern weil er M „loshaben“ wollte. Glaubt man B, wurde dieser durch die wahrheitswidrige Geschichte des M nicht getäuscht. Da M jedoch Täuschung/Irrtum/Vermögensverfügung/-Schaden des B erreichen wollte, liegt ein versuchter Betrug des M zum Nachteil des B vor, der gem. §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar ist. Eine mögliche (gemeinschaftliche) Körperverletzung (§ 223 StGB) wird zwar von B vermutet, lässt sich aber ebenso wenig beweisen, wie die für räuberische Erpressung notwendige Gewaltanwendung bzw. das Drohen mit Leib-/Lebensgefahr (§ 253 StGB).

Die Strafprozessordnung bietet verschiedene Möglichkeiten, das Ermittlungsverfahren abzuschließen. Kommt S zu der Überzeugung, sie könne – wegen der insoweit glaubhaften Angaben des und den unglaubhaften des – die genannten Tatsachen beweisen und die Schuld des M sei gering, kann sie das Verfahren (nur bei Vergehen, nicht bei Verbrechen, § 12 StGB) einstellen: Nach § 153 StPO ohne, nach § 153a StPO mit Auflagen/Weisungen. Weitere Voraussetzung ist die Verneinung des öffentlichen Interesses; bei § 153a StPO ist die Zustimmung des zuständigen Amtsrichters erforderlich und es müssen die Auflagen/Weisungen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. In Wirtschaftsstrafsachen wird meist eine „Geldauflage“ bestimmt. Deren konkrete Höhe richtet sich nach der (immer notwendig: „geringen“) Schuld und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Verweigert der zuständige Amtsrichter (in Strafsachen) die Zustimmung zur Opportunitätsentscheidung des Staatsanwaltes nach § 153a StPO, gilt der staatsanwaltschaftliche Antrag als Anklage, über die dann (in öffentlicher Sitzung) verhandelt werden muss. Ohne öffentliche Verhandlung bleibt dann nur der Weg des Strafbefehlsverfahrens

Einstellungen der Verfahren nach §§ 153, 153a StPO führen also regelmäßig nicht in die öffentliche Hauptverhandlung. Diese Verfahren enden zwar ohne Verurteilung der Beschuldigten, die Einstellungen stellen aber keinen „Freispruch“ vom Vorwurf strafbarer Handlungen dar. Fehlt die Überzeugung des Staatsanwaltes an der Beweisbarkeit des Vorwurfs, handelt er pflichtwidrig, wenn er eine solche Einstellung anbietet – er hat in diesem Fall das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO „mangels Erweislichkeit des Tatvorwurfs“ (die Ermittlungen bieten „keinen genügenden Anlass zur Klageerhebungeinzustellen.

Nimmt die in unserem Beispielfall an, die Straftat sei erweislich und geringe Schuld liege nicht vor, beantragt sie bei Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls (beim Einzelrichter am Amtsgericht) oder erhebt Anklage beim (örtlich zuständigen) Amtsgericht oder Landgericht (das Oberlandesgericht ist nur bei Staatsschutzsachen u. ä. erstinstanzlich zuständig). Die Entscheidung richtet sich nach der Schuld des Täters M, die sich in der Höhe der von S für ihn als schuldangemessen erachteten Strafe spiegelt. Kommt aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Einstellung wegen geringer Schuld nicht in Frage, ist das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff. StPO) das nächst-mildere Mittel. Es ist in Wirtschaftsstrafsachen bedeutsam und bei Wirtschaftsstraftätern gerade deshalb „bevorzugt“: So kann eine rechtskräftige Verurteilung ohne mündliche (also öffentliche) Hauptverhandlung erreicht werden. Neben dem Inhalt einer Anklage (§ 200 StPO) enthält der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (nur an das zuständige Amtsgericht) die konkrete, vom Staatsanwalt für schuldangemessen erachtete Strafe. Die Beweiswürdigung des Richters beschränkt sich dann auf die ihm vorgelegten Akten im Hinblick auf den hinreichenden Tatverdacht. Es steht allerdings in seinem Ermessen, auf der Grundlage dieses Antrags (der dann als Anklage gewertet wird) die öffentliche Hauptverhandlung anzuberaumen – dies muss der Richter, wenn er den hinreichenden Tatverdacht nicht bejaht oder die (beantragte) Strafe nicht für schuldangemessen hält. In unserem Fall – Annahme eines versuchten Betruges mit einem Schaden von 180 € (ein Vorsatz im Hinblick auf 200 € wird kaum erweislich sein) – liegt das für Vergehen der leichteren Kriminalität geschaffene Strafbefehlsverfahren nahe. Für das Strafmaß sind allerdings auch die (einschlägigen) Vorstrafen des (strafschärfend) zu würdigen. Die Schuld des Täters spiegelt sich entweder in der (zeitlichen) Höhe der Freiheitsstrafe oder der Anzahl der verhängten Tagessätze (TS) der Geldstrafe. Dabei entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe, wobei die Freiheitsstrafe als die einschneidendere Reaktion erhöhten Schuldgehalt voraussetzt. Die Höhe eines Tagessatzes entspricht in der Regel dem Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte (näher § 40 StGB).

Seinen Schaden kann B im Zivilrechtsweg (beim für den Wohnsitz des B zuständigen Amtsgericht (BP 12-01/2023 Folie Gerichtsbarkeiten) geltend machen. Ob dies für – angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des F – ratsam ist? Zwar können auch Strafrichter über einen aus der bei ihnen zu „anhängigen“ Straftat zivilrechtlich folgenden Anspruch entscheiden (Adhäsionsverfahren §§ 403 ff. StPO), müssen dies aber nicht und tun es regelmäßig auch nicht. 

B hat sein Begehren auf strafrechtliche Verfolgung mit seiner Strafanzeige (Mitteilung einer möglichen Straftat an Polizei/Staatsanwaltschaft; s. BP 03/2022, S. 52) bei der Kriminalpolizei deutlich gemacht. Bei Offizialdelikten (wie bei Betrug und regelmäßig bei Wirtschaftsstraftaten) ist eine Strafanzeige nicht erforderlich. Der Staatsanwalt muss vielmehr – erlangt er Kenntnis von hierauf deutenden Tatsachen – von Amts wegen ermitteln. Die – häufig für eine Gegenleistung – in Aussicht gestellte Rücknahme der Strafanzeige durch den Geschädigten hindert die Strafverfolgung regelmäßig nicht. Bei Antragsdelikten ist demgegenüber ein Strafantrag (Begehren der Strafverfolgung wegen einer möglichen Straftat) durch den Verletzten erforderlich (§§ 77 bis 77e StGB, 158 StPO). Zwar ist Betrug grundsätzlich ein Offizialdelikt, ausnahmsweise (§ 263 Abs. 4 StGB) kann aber (etwa bei Angehörigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen u. a. als mögliche Geschädigte) ein absolutes (§§ 243 Abs. 4, 247 StGB) oder ein relatives Antragsdelikt gegeben sein (§ 248a StGB – bei geringfügigem Schaden kann der Antrag des Geschädigten vom Staatsanwalt durch Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses ersetzt werden). Bei Betrug in Wirtschaftsstrafsachen wird nicht selten der zwingend notwendige Antrag bei Angehörigen-Geschädigten übersehen.

Nur noch kurz einige wichtige Hinweise zur gerichtlichen Zuständigkeit: Der Staatsanwalt kann im Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe oder – aber nur, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite steht – eine Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr) festsetzen. Erhebt er Anklage beim Einzelrichter (am Amtsgericht), ist dessen Strafgewalt auf eine Straferwartung von zwei Jahren begrenzt (§ 25 GVG). Für höhere Strafen ist Anklage beim Amtsgericht als Schöffengericht erforderlich. In diesem Fall entscheidet das Gericht durch einen Strafrichter (Berufsrichter) und zwei Laienrichter („Schöffen“). Jede Richterstimme zählt dabei gleich – sowohl im Hinblick auf die Entscheidung zur Verurteilung als auch zur Höhe der konkreten Strafe. Dies gilt auch für den Spruchkörper beim Landgericht, der aus 3 Berufs- und 2 Laienrichtern besteht (zuständig bei Straferwartung von über vier Jahren und stets bei Verbrechen; § 74 GVG, Gerichtsverfassungsgesetz). In Wirtschaftsstrafsachen sind bei einzelnen Landgerichten spezielle „Strafkammern“ (mit dieser Besetzung) eingerichtet, die über Anklagen in Wirtschaftsstrafsachen entscheiden. Die hierzu gehörenden Straftaten sind in § 74c GVG enumerativ aufgezählt (beispielsweise neben den Formen des Betrugs, der Untreue, des Bankrotts u. a., Straftaten nach den Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen-Gesetzen, dem Zahlungsdiensteaufsichts- und dem Wertpapierhandelsgesetz). Wie Sie dem Schaubild 2 (BP 12-01/2023) entnehmen können, stehen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes (als Einzelrichter oder Schöffengericht) jeweils wahlweise das Rechtsmittel der Berufung (neue Beweisaufnahme und Entscheidung) an das Landgericht oder der (Sprung-)Revision (allein Entscheidung, ob das Urteil des Amtsgerichtes Rechtsfehler enthält) an das Oberlandesgericht zu. Wird Revision gewählt und wird diese vom Revisionsgericht als begründet erachtet, wird das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückgewiesen. Bei der (Berufungs-)Verhandlung entscheidet das Landgericht neu (überprüft also nicht die Entscheidung des Amtsgerichtes); gegen diese Entscheidung gibt es das Rechtsmittel der Revision zum Oberlandesgericht. Entscheidet eine Kammer des Landgerichtes (also vor allem auch eine Wirtschaftsstrafkammer) erstinstanzlich über die Anklage der Staatsanwaltschaft, ist gegen deren Urteil nur die Revision zum Bundesgerichtshof zulässig. 

Damit habe ich, liebe Leserinnen und Leser, meinen Blick in das Nähkästchen eines Staatsanwaltes in Wirtschaftsstrafsachen abgeschlossen, soweit Verantwortungsträger im Bankenbereich tangiert sein könnten. Ich danke Ihnen für die freundliche Begleitung auf diesem Weg und hoffe, dass die von mir gewählten Beispiele Ihre Sicht auf das Strafrecht schärfen konnten und Ihnen helfen, berufsbezogene Risiken zu erkennen, besser: zu vermeiden! Natürlich wäre noch viel zu sagen, vor allem ist der große und auch in der Strafrechtspraxis zunehmend bedeutsame Bereich des Kapitalmarktstrafrechtes ganz ausgespart. Bitte lassen Sie es mich (über den BP) wissen, wenn sie Fragen zum Vorgestellten oder auch Wünsche auf noch Dazustellendes haben.


Beitragsnummer: 21960

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