
Rechtsanwältin Sigrid Laves[1], BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Hannover
Ob das zukünftige Stiftungszivilrecht Chancen für rechtsfähige Altstiftungen bringt und etwaige Satzungsanpassungen sinnvoll oder erforderlich werden, soll in diesem Beitrag ermittelt und mit Hinweisen für das Stiftungsmanagement in Bank und Sparkasse versehen werden[2].
I. Überblick über die Stiftungsrechtsreform zum 01.07.2023
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021[3] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das gesamte Stiftungszivilrecht abschließend im BGB zu regeln[4]. Es sollen Streitfragen geklärt und den Stiftern die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Stiftungsrecht bereithält, deutlicher gemacht werden[5]. Die Stiftungsrechtsreform tritt im Wesentlichen am 01.07.2023 in Kraft[6].
Die Landesstiftungsgesetze sind nicht einheitlich. Darüber hinaus gilt Bundes- und Landesrecht nebeneinander. Dies führt aufgrund von Rechtsunsicherheiten immer wieder zu unterschiedlicher Behandlung von Stiftungen und soll nunmehr mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vermieden werden[7]. Die Landesstiftungsgesetze sind mit dem Bundesgesetz übereinstimmend zu ändern und werden ebenfalls zum 01.07.2023 in Kraft treten[8]. Ein Modellentwurf eines Landesstiftungsgesetz liegt vor[9]. Stiftungsbehörden werden nur noch für das Verfahren zur Anerkennung von Stiftungen und die Genehmigung von Satzungsänderungen zuständig sein („Aufsichtsrecht“)[10].
1. Umgang der Stiftungsbehörden mit Satzungsänderungen
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch offen, wie Stiftungsbehörden mit Satzungsänderungen umgehen, die vor Inkrafttreten der Reform eingereicht werden. Die eine Behörde hat sich bereits mit den Neuregelungen beschäftigt[11], während eine andere zunächst die Landesstiftungsgesetze abwarten möchte[12]. Satzungsänderungen, die lediglich darauf ausgerichtet sind, die Satzung nach neuem Recht „schön“ zu machen, dürften bei den Behörden eher nicht erwünscht sein[13].
Praxishinweis: Bei Satzungsänderungen, die ohnehin anstehen oder bei solchen, die die neuen Gestaltungsmöglichkeiten zur Modernisierung umfänglich nutzen wollen, empfiehlt sich, das Vorgehen mit der Behörde abzustimmen.
2. Zeitpunkt für Satzungsänderungen
Eine pauschale Aussage zum Umgang der Behörden mit der Einreichung von Satzungsänderungen vor Juli 2023 lässt sich gegenwärtig nicht treffen. Ob es eine Option sein könnte, die Satzungsänderung zu beantragen und erst zum 01.07.2023 in Kraft treten lassen zu wollen, kann ebenfalls nicht vorausgesagt werden.
Praxishinweis: In einigen Landesstiftungsgesetzen müssen einfache Satzungsänderungen nur mitgeteilt, aber nicht genehmigt werden. Soweit im Einzelfall ein Verstoß gegen das neue Recht nachweislich erkennbar wäre, könnte sich auch in diesem Fall eine Satzungsanpassung vor Juli 2023 anbieten.
II. Praktische Vorbereitung auf die Stiftungsrechtsreform
Für die Frage, ob und wenn ja welcher Änderungsbedarf im Einzelfall auf den Stiftungspraktiker zukommt, sollte eine Bestandsaufnahme anhand folgender Fragen durchgeführt werden: [...]
Beitragsnummer: 21949