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Dienstag, 24. Januar 2023

Wie ist die Lage? Prüfung des Lageberichts einer Bank

Der Lagebericht präsentiert den Adressaten die Einschätzung der Geschäftsleitung zur Unternehmenssituation. Bei Banken schaut auch die Aufsicht genau hin.

Thomas Gerlach, Stv. Abteilungsleiter Interne Revision, Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg

 

I. Hoher Qualitätsanspruch

Der Lagebericht stellt einen wesentlichen Baustein des Jahresabschlusses dar und verdient daher die Aufmerksamkeit der Internen Revision. Selbstverständlich ist er Gegenstand der externen Prüfer im Rahmen der Testierung.

Die Rechtsgrundlage ist zunächst im HGB festgelegt: „Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen“[1]. Bei Nicht-Kreditinstituten richtet sich die Aufstellungspflicht nach der Größe des Unternehmens, die Kriterien Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiteranzahl werden in § 267 HGB festgelegt. Die Berichtspflicht betrifft mittlere und große Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften & Co. Bei Banken besteht die Aufstellungspflicht unabhängig von ihrer Größe.

1. DRS 20 als Leitlinie 

Die Maßstäbe für die Inhalte werden durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) gesetzt. Der DRS 20 besteht seit 2012 und erfuhr mehrere Anpassungen, zuletzt im Jahr 2020. 

Der Standardsetzer ist das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC), das sich seit 1998 mit Rechnungslegungsstandards für die Konzernrechnungslegung beschäftigt. 

Formal gilt der DRS 20 somit auch zunächst nur für Konzerne, in Textziffer 2 wird aber bereits auf die faktisch umfassende Gültigkeit hingewiesen: „Eine entsprechende Anwendung dieses Standards auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB wird empfohlen.[2]“ Diese Sichtweise entspricht auch der herrschenden Meinung, die seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) vertreten wird.

2. Grundsätze für den Lagebericht

Der DRS 20 definiert Anforderungen an den Lagebericht, die sich der prüfende Revisor als Richtschnur bewusst machen sollte. Die Begriffe sind partiell deckungsgleich mit den teilweise nicht kodifizierten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). [...]
Beitragsnummer: 21945

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