Montag, 28. November 2022

Konsultationsentwurf der Wertpapier-Institutsvergütungsverordnung

Deutliche Verschärfung der Regelungen für Risikoträger

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

 

Der überarbeitete Konsultationsentwurf der Wertpapier-Institutsvergütungsverordnung – kurz WpIVergV – wurde am 19.10.2022 veröffentlicht. Damit wurde die Vorlage vom 04.05.2021 überarbeitet und zielt im Wesentlichen auf die Ausgestaltung von Vergütungsanforderungen in Unternehmen, die gemäß § 2 Abs. 17 WplG als Mittlere Wertpapierinstitute klassifiziert werden. Der neue Entwurf orientiert sich stark an den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung (IVV).

Die wesentlichen Punkte des Entwurfes sind:

Vergütungsgovernance
 
Die Verantwortlichkeiten sind klar aufgeteilt in

  • Geschäftsleitung (Gestaltung und Umsetzung der Vergütungssysteme für Mitarbeitende),
  • Verwaltungs- und Aufsichtsorgane (Gestaltung und Umsetzung der Vergütung der Geschäftsleiter sowie Überwachung der Ausgestaltung für Mitarbeitende) sowie die Einrichtung eines Vergütungskontrollausschusses und 
  • Dokumentations- und Prüfpflichten (Grundsätze in Organisationsrichtlinien, Dokumentation der Entscheidungsprozesse, jährliche Angemessenheitsprüfungen, Maßnahmenplan bei Mängeln, Information der Risikoträger).

Im Unterschied zur IVV verzichtet die WpIVV aber auf die Bestellung eines Vergütungsbeauftragten!

Strategiebezug 

Die Vergütung ist an den Geschäfts- und Risikostrategien auszurichten, die Wertpapierinstitute sind dabei angehalten, die langfristigen Effekte der Anlageentscheidungen und die jeweilige Unternehmenskultur zu berücksichtigen.

Es besteht keine fest vorgegebene Obergrenze für die variable Vergütung! Allerdings sieht auch der WpIVV-Entwurf einen Proportionalitätsansatz vor. 

Neu ist auch die Umsetzung der Malus- und Clawback-Regelungen.

Das Wertpapierinstitut hat dafür Kriterien festzulegen und den Prozess zu dokumentieren. Dabei muss pflichtwidriges Verhalten mit Bezug zur ausgeübten Tätigkeit zu einer deutlichen Verringerung der variablen Vergütung führen. In besonders schwerwiegenden Fällen muss ein vollständiger Entfall oder die Rückzahlung der variablen Vergütung erfolgen, z. B. bei Verantwortlichkeit oder Beteiligung des Risikoträgers an Aktivitäten, die zu erheblichen Verlusten für das Wertpapierinstitut geführt haben. 


PRAXISTIPPS

Eine Umsetzung der WpIVV durch die Institute ist im Jahr 2023 zu erwarten. Da wohl viele der hier betroffenen Institute bisher noch keine umfassenden Vergütungsregelungen haben, sollte man sich frühzeitig mit dem Entwurf beschäftigen.

Die deutliche Anlehnung an die Institutsvergütungsverordnung (IVV) wird dazu führen, dass es wahrscheinlich wenige Änderungen in der Konsultationsphase geben wird.

Vor allem die Bemessung variabler Vergütung auf mehreren Ebenen, der Aufschub und die Gewährung in Instrumenten sowie dezidierte Malus- und Clawback-Regelungen erfordern eine intensive Beschäftigung mit der „Vergütungs-Regulatorik“.

 


Beitragsnummer: 21942

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