Andreas Gertz, Fachrevisor in der Abteilung Kredit- und Vertriebsrevision, Fachprüfer Kreditgeschäft, Problemkreditbearbeitung, Frühwarnverfahren, Meldewesen, Organgeschäfte, Sparkasse Essen
I. Einleitung
Am 29.12.2020 sind mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor („Risikoreduzierungsgesetz – RIG“) die bankaufsichtsrechtlichen Regelungen für Organgeschäfte deutlich verschärft worden. Bezog sich § 15 KWG bislang nur auf Organkredite, ist dieser nun weiter gefasst auf Organgeschäfte; weitere Änderungen zielten u. a. auf den Personenkreis der Organe eines Kreditinstituts.
Im nachfolgenden Beitrag werden zunächst die rechtlichen Bestimmungen skizziert, im Anschluss wird die mögliche Umsetzung der Vorschriften im Kreditinstitut beschrieben, schließlich werden diverse Ansätze zur Prüfung von Organgeschäften vorgestellt.
II. Rechtliche Grundlagen
1. Kreis der Organe
Organgeschäfte sind
- Kredite (i. S. d. § 21 Abs. 1 KWG) an
- Institutstypische Geschäfte mit
- Andere Geschäfte (z. B. Erwerb sonstiger Dienstleistungen, Käufe/Verkäufe von Vermögensgegenständen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung) mit
- Ausbuchungen von Forderungen von
Personen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 12 KWG) sowie Unternehmen, die rechtlich, wirtschaftlich oder personell mit dem Kreditinstitut verbunden sind (§ 15 Abs. 1 Nr. 7–11 KWG).
Grundlage ist die Gruppe verbundener Kunden (GvK) gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR.
Werden diese Regelungen auf die deutschen Sparkassen angewandt, ist folgender Kreis von Personen und Unternehmen als Organ(kreditnehmer) anzusehen: [...]
Beitragsnummer: 21919