Freitag, 18. November 2022

Jahresentgelt in Ansparphase von Bausparverträgen unzulässig

Der BGH hat mit Urteil vom 15.11.2022 (Az. XI ZR 551/21) entscheiden, dass (auch) Jahresentgelte in der Sparphase unzulässig sind

Prof. Dr. Roman Jordans, LL.M. (NZ), Rechtsanwalt (of Counsel) & Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln sowie Professor für Wirtschaftsrecht an der IU Internationale Hochschule, zuvor langjähriger Syndikus einer großen Sparkasse

 

In einem Verfahren nach UKlaG wurde die beklagte Bausparkasse auf Unterlassung der Verwendung der Klausel  

„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a." 

in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. 

Der XI. Zivilsenat des BGH hat nun (auch) entschieden, dass die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält. Dies wurde wie folgt begründet:

„Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen. Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung. 

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich gerechtfertigt.“

Damit liegt diese Entscheidung auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren: Lediglich bei der Abschlussgebühr bei Bausparverträgen wurde noch 2010 entschieden, dass sie ausnahmsweise zulässig ist (BGH, 07.12.2010 – XI ZR 3/10, WM 2011, 263). Aber eine Bearbeitungsgebühr bei Bausparverträgen wurde vom BGH (BGH, 08.11.2016 – XI ZR 552/15, ZIP 2017, 67) als unzulässig angesehen, genauso wie eine Kontogebühr eine unzulässige Preisnebenabrede darstellt (BGH, 09.05.2017 – XI ZR 308/15, WM 2017, 1349).

 

PRAXISTIPPS

  • Entgelte neben dem Zins werden vom BGH kritisch überprüft und im Zweifel als unzulässig angesehen.
  • Im Zweifel sollte eine Entgeltgestaltung daher ohne solche Positionen auskommen.

 


Beitragsnummer: 21913

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen

Das Landgericht Frankfurt hat mit seiner Entscheidung das Jahresentgelt bei sogenannten Riester-Bausparverträgen Bausparverträgen für zulässig erachtet.

21.11.2023

Beitragsicon
Entgelt für Verschaffung des Anspruchs auf Bauspardarlehen

Die Verschaffung des Anspruchs auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens beinhaltet eine Hauptleistungspflicht & ist entgeltpflichtig.

15.01.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.