Montag, 9. Januar 2023

ESG-Konformität in Sanierungskonzepten – IDW S6 in neuer Fassung

Dieter Holtkötter, Diplom-Kaufmann, Restrukturierungsleiter bei einer Bank, Münster

 

ESG-Faktoren (Environment – Social – Governance) verstehen sich als Oberbegriffe für viele unterschiedliche EU-weite und nationale Initiativen in den letzten Jahren. Unter den ESG-Faktoren lassen sich viele aktuelle Herausforderungen bündeln, die sich z. B. aus dem Klimawandel, einer notwendigen Ressourcenschonung sowie Aspekten wie Gesundheits- und Arbeitsschutz, Produktqualität und -sicherheit sowie einer intakten Unternehmensführung ableiten. 

Bei der Einbeziehung dieser ESG-Faktoren in die Praxis des Kreditgeschäfts der Banken herrschen derzeit aber Unsicherheiten. Zwar fordern die EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung (EBA/GL/2020/06) von Banken die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in ihren Strategien für das Kreditrisikomanagement und im Rahmen einer ökologisch nachhaltigen Kreditvergabe. Auch die Änderungsversion zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vom 26.09.2022 stellt in BTO 1.2.1. Kreditgewährung klar, dass die Auswirkungen von ESG-Risiken zu analysieren und zu bewerten sind. Die Beurteilung der sog. ESG-Konformität erfordert aber u. a. tiefergehendes technisches Verständnis für Produkte und Wertschöpfungsketten und unterliegt zudem auch einem ständigen gesellschaftspolitischen Wandel. Beispielhaft seien hier nur die aktuellen Neubewertungen aus dem Konflikt mit Russland als Folge des Krieges mit der Ukraine genannt (z. B. fossile Rohstoffversorgung, Rüstungsindustrie etc.). 

In Sanierungssituationen ist i. d. R. eine Überprüfung und Neujustierung des Geschäftsmodells des Krisenunternehmens erforderlich. Banken werden dabei weiterhin die Wiederherstellung der materiellen Kreditwürdigkeit des Firmenkunden (gesicherte Liquidität, angemessene Rentabilität und ausreichendes Eigenkapital) im Blick haben. Auch die Einhaltung von ESG-Mindeststandards zur Aufrechterhaltung der operativen Betriebsfortführung während der Sanierungsphase (z. B. Betriebsgenehmigungen) wird für eine erfolgreiche Sanierung unerlässlich sein. Das Erreichen einer vollständigen ESG-Konformität in der Sanierungsphase hängt maßgeblich davon ab, ob ein deutlich höherer Investitions- und Finanzierungsbedarf ausgelöst wird. Ein hieraus resultierender hoher Kreditbedarf wird für Banken in Sanierungssituationen ihrer Firmenkunden kaum tragbar sein.

Gleichwohl ist ESG-Konformität auch bei Krisenunternehmen anzustreben, Sanierungskonzepte sollten diesen Punkt aufgreifen.

 

Sanierungsstand in Überarbeitung

Das IDW hat am 27.09.2022 einen Entwurf zur Neufassung des IDW-Standards „Anforderungen an Sanierungskonzepte“ (IDW ES 6 n.F.) veröffentlicht. Hierbei handelt es sich aus Sicht des IDW um Klarstellungen. Neue Anforderungen an Sanierungskonzepte sollen hierdurch nicht formuliert werden. Es werden i. W. in vier Bereichen des Sanierungsstandards Veränderungen vorgenommen, um ESG-Anforderungen in Sanierungskonzepten zur berücksichtigen.

 

Nachhaltigkeit aus unterschiedlichen Perspektiven

Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells ist eine Kernanforderung an Sanierungskonzepte gemäß IDW S 6. Nunmehr wird klargestellt, dass „Nachhaltigkeit“ nicht nur in einer zeitlichen Dimension zu erfüllen ist. Um die Vertrauensgrundlage auch zu Kreditgebern wieder herzustellen, ist die Einhaltung von ESG-Faktoren in die Gesamtbetrachtung des Sanierungserfolges mit einzubeziehen. Damit folgt das IDW den aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Kreditvergabe bei Banken. Die v. g. EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung fordern in Ziffer 4.3.5, die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken für die finanzielle Lage der Kreditnehmer zu berücksichtigen.

 

Unternehmenslage umfassend analysieren

Die Lagebeurteilung im Sanierungskonzept soll Sachverhalte aufzeigen, die sich aus den vorliegenden Informationen nicht unmittelbar ergeben. In diesem Rahmen fordert der IDW ES 6, in Abhängigkeit vom Geschäftsmodell zu überprüfen, ob das Unternehmen der Einhaltung von ESG-Anforderungen gewachsen ist. Nicht gefordert wird im Rahmen dieser Beurteilung eine Aussage, ob das Unternehmen bereits zu einem bestimmten Grad ESG-konform ist.

 

Leitbild neu ausrichten 

Das Leitbild umschreibt ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell des Krisenunternehmens, die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit muss gegeben sein. Zu den Eckdaten des Geschäftsmodells gehören insbesondere die Geschäftsfelder, Ressourcen und Fähigkeiten des Unternehmens. Auch für Kreditgeber soll das Unternehmen wieder attraktiv sein. 

Zum Leitbild gehören auch die langfristigen Zielvorstellungen und Grundstrategien des Unternehmens. Dies schließt eine ESG-Strategie mit ein. Die Einhaltung von ESG-Anforderungen kann dabei Voraussetzung für den dauerhaften Fortbestand des Unternehmens sein. Das IDW macht damit deutlich, dass eine Fortführungsfähigkeit nur auf Grundlage einer dauerhaften Kreditbereitschaft finanzierender Banken gegeben ist. Dies setzt u. a. eine bestehende ESG-Strategie des Unternehmens voraus.

Richtigerweise wird in diesem Zusammenhang auf eine angemessene Kommunikation mit den Stakeholdern hingewiesen. Damit kommt der Standard den zukünftig zu erwartenden erhöhten Informationsbedürfnissen der Banken bei der Beurteilung von ESG-Faktoren entgegen. Gleichzeitig werden mögliche negative Konsequenzen bei Nichtbeachtung und fehlender Transparenz aufgezeigt, wie z. B. eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten. Nicht gefordert wird hingegen die kurzfristige Erreichung einer definierten ESG-Konformität des Geschäftsmodells, z. B. im Rahmen einer laufenden Sanierungsumsetzung.

 

Anpassungsfähiges Geschäftsmodell

Sanierungsfähig ist ein Unternehmen, sofern das Geschäftsmodell über geeignete Sanierungsmaßnahmen wieder im Markt wettbewerbs- und refinanzierungsfähig ist. Wettbewerbsfähigkeit setzt im IDW ES 6 voraus, dass das Unternehmen wandlungs- und adaptionsfähig ist. Auf Herausforderungen der Zukunft hat die Unternehmensleitung mit der Umsetzung von zielgerichteten Sanierungsmaßnahmen zu reagieren. Beispielhaft wird die Einhaltung von ESG-Anforderungen genannt. Nicht gefordert wird im Rahmen der Bestätigung der Sanierungsfähigkeit die Erreichung eines definierten Grades an ESG-Konformität. Gleichwohl wird durch diese Klarstellung die generelle Bedeutung eines anpassungsfähigen Geschäftsmodells in Sanierungssituationen gestärkt.

 

Bewertung aus Bankensicht

Die Analyse und Beurteilung der Einhaltung von ESG-Anforderungen wird zukünftig Bestandteil der Sanierungsprüfung sein. Zudem wird ein Konzeptersteller die Bestätigung der Sanierungsfähigkeit nach IDW ES 6 nur noch erteilen können, sofern die Unternehmensleitung ausreichende Bereitschaft erkennen lässt, ESG-Anforderungen zu erfüllen und mit Sanierungsmaßnahmen zu unterlegen. Zeitraum und Grad der zu erreichenden ESG-Konformität bleiben im Standard aber offen.

Banken müssen aufgrund aufsichtsrechtlicher Anforderungen zukünftig das frühzeitige Erkennen und das Bewerten bestehender ESG-Handlungsfelder bei der Neukreditvergabe und der turnusmäßigen Überwachung von Kreditengagements beurteilen. Bis zur vollständigen Umsetzung dieser Anforderung werden für einen nicht absehbaren Übergangszeitraum ESG-Transformationsprozesse bei Krisenunternehmen eine besondere Bedeutung haben. Der Standard fordert hier Transparenz, lässt aber bei der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit zu, die an kreditmateriellen Maßstäben orientierten Interessen der finanzierenden Banken in der Problemkreditbearbeitung ausgewogen zu berücksichtigen. Dies angemessen und treffsicher in Sanierungskonzepten zu berücksichtigen, obliegt zukünftig dem jeweiligen Konzeptersteller. 

 

PRAXISTIPPS

  • Erkennen von ESG-Handlungsfeldern bei der Neukreditvergabe und im Rahmen der turnusmäßigen Überwachung von Kreditengagements in Banken mittels Nachhaltigkeitscheckliste
  • Überprüfung bzw. Beurteilung der ESG-Qualifikation von Konzepterstellern. 
  • Berücksichtigung von ESG-Faktoren in Checklisten, die in der bankinternen Problemkreditbearbeitung zur Plausibilisierung von Sanierungskonzepten eingesetzt werden.

 

 

 


Beitragsnummer: 21906

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