Mittwoch, 28. Juni 2023

Planungs- und Sensitivitätsanalysen zur Kapitaldienstfähigkeit

Anforderungen aus der 7. Novelle der MaRisk effizient umsetzen

Prof. Dr. Rainer Baule, Professor für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Bank- und Finanzwirtschaft, an der FernUniversität in Hagen,

Prof. Dr. Christian Tallau, Professor für Finanzwirtschaft an der FH Münster, Leiter des Instituts für Kreditanalyse

 

 I. Regulatorische Anforderungen gemäß MaRisk

1. Zukunftsorientierte Analyse der Kapitaldienstfähigkeit

Die Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit (KDF), d. h. der Fähigkeit eines Schuldners, seinen Zins- und Tilgungszahlungen termingerecht in voller Höhe nachzukommen, stellt eine zentrale Anforderung im Rahmen des Kreditprozesses dar. So wird mit den MaRisk in BTO 1 die „besondere Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit des Kreditnehmers“ gefordert.[1] Bereits mit der fünften Novelle der MaRisk hat die Analyse der KDF einen expliziten Zukunftsbezug erhalten, wonach bei der Beurteilung der KDF auch „Risiken im Hinblick auf die zukünftige Vermögens- und ggf. Liquiditätslage des Kreditnehmers“ zu berücksichtigen sind.[2] Die MaRisk spezifizieren bisher allerdings nicht genauer, wie diese Zukunftsorientierung umzusetzen ist.

Mit den EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung („Guidelines on loan origination and monitoring“)[3] wurden die Anforderungen an die Analyse der Kapitaldienstfähigkeit sowie der Zukunftsorientierung erheblich konkretisiert. Zur Umsetzung der Anforderungen an die Prozesse der Kreditgewährung hat sich die BaFin in der aktuellen Konsultationsfassung zur siebten Novelle der MaRisk dazu entschlossen, in den MaRisk direkt auf die EBA-Leitlinien zu verweisen, womit diese in ihrem Wortlaut Eingang in die deutsche Aufsichtspraxis finden.[4] 

Konkret fordern die EBA-Leitlinien von den Instituten für die Kreditvergabe an Unternehmen eine Bewertung, inwieweit der Kreditnehmer „gegenwärtig und künftig in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu erfüllen“ (Tz. 118, 141). Dabei soll der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit als die primäre Rückzahlungsquelle betrachtet werden (Tz. 119, 142). Dagegen sollten Sicherheiten kein Hauptkriterium für die Bewilligung eines Darlehens darstellen und rechtfertigen nicht die Genehmigung von Darlehensverträgen (Tz. 120, 143). 

Bzgl. der Kreditvergabe an mittlere und große Unternehmen[5] nennt die EBA explizit den „freien Cashflow für den Schuldendienst (free cash flow available for debt servicing)“ als Analysegröße. In die Analyse sind auch Investitionen, Ausschüttungen sowie die Mittelbindung im Working Capital einzubeziehen (Tz. 150). Für die Kreditvergabe an Kleinst- und Kleinunternehmen fehlt dieser explizite Bezug und es wird allgemein auf die „Quellen der Kapitaldienstfähigkeit“ abgestellt (Tz. 128), was Institute bei Krediten an diese Unternehmen die Flexibilität gibt, auch auf andere (Cashflow-)Größen abzustellen. [...]
Beitragsnummer: 21901

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