| Prof. Dr. Georg Bitter/Prof. Dr. Hans Haarmeyer/Prof. Dr. Gerhard Pape: Festschrift für Markus Gehrlein. zum 65. Geburtstag. Carl Heymanns Verlag, 2022, Hürth, 652 S., 149 €. |
Die Zeit, in der sich u. a. obere Führungskräfte der Banken etwa in Rechtsabteilungen, „Work-out“-Abteilungen oder auch im Aktivkreditgeschäft bzw. im Risikomanagement im Hinblick auf rechtliche Themen ggf. eher zurücknehmen zu können glaubten, – wenn es diese Zeit je gab – um sich bei strategischen Themen allein auf die äußerst wertvolle Hilfe u. a. der Verbände zu stützen, ist längst vorbei. Im Interesse der Optimierung der Prozesse und der Risikosteuerung ist die Bündelung der Ressourcen und die Zusammenführung der Kompetenzen aller Protagonisten, der Akteure der Banken, der Verbände und der von den Banken eingeschalteten Anwaltschaft – und zwar aller Beteiligten auf Augenhöhe – unabdingbar. Unbedingt notwendig sind in den Häusern hinreichend Personalressourcen und eine entsprechende Ausstattung mit IT, rechtlichen Datenbanken und einer geeigneten Bibliothek.
Dabei sollten die „Inhouse-Rechtsberater“ oder andere entsprechende Akteure nicht nur den Blick auf Standardwerke der Kommentarliteratur oder Entscheidungsdatenbanken richten, sondern jedenfalls mitunter anlassbezogen auch auf die reichhaltige Monographie-Literatur und zudem auf die vielfältigen, meist kurzen und sehr spezifischen Aufsätze renommierter Autoren in Festschriften.
Zu dieser letzteren Gattung gehört der hier vorgestellte gerade erschienene Band, eine Festschrift für einen der führenden Insolvenz- und Gesellschaftsrechtler, Prof. Markus Gehrlein, Honorarprofessor in Mannheim und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als Richter Mitglied des IX. Zivilsenats des BGH, der gerne als „Insolvenzsenat“ bezeichnet wird, obwohl seine Zuständigkeit deutlich darüber hinausgeht. Die weithin bekannten Herausgeber dieses ausgezeichneten Bandes, der die große Bandbreite des Wirkens von Herrn Gehrlein umfasst, sind Georg Bitter (Univ. Mannheim), Hans Haarmeyer (Hrsg. der ZInsO und u. a. Prof. em. am RheinAhrCampus Remagen) sowie Gerhard Pape (Hon.prof. in Göttingen und Richter am BGH a. D.), die auch selbst Beiträge in der Festschrift publiziert haben.
Nicht alle Beiträge sind für „Bankleute“ beruflich gleich interessant, abgesehen davon, dass angesichts von 43 Autoren nur ganz wenige Beiträge, die in dem Band alphabetisch nach den Autoren geordnet sind, nach dem Zufallsprinzip vom Rezensenten im vorliegenden Rahmen mit ihrem Gegenstand erwähnt werden können – fokussiert auf „Bankthemen“ oder banknahe“ Themen. Die Autorenliste liest sich wie ein „Who’s who?“ insbesondere der Insolvenz- und Sanierungsszene.
Für Banken besonders interessant erscheinen die Beiträge zu ganz aktuellen Themen von Christian Berger, „Rechtsverkehr mit elektronischen Wertpapieren“, Georg Bitter, „Bedeutung des § 3 Abs. 2 StaRUG für Kreditverträge“, Axel Boetticher, „Plädoyer für einen soliden Hinweisgeberschutz in Unternehmen“, Lukas F. Flöther, „Änderung der Eigenverwaltung durch das SanInsFoG – Veritable Nachschärfung oder alter Wein in neuen Schläuchen?“, Hans Haarmeyer, „Systemsprenger – Eine rechtspolitische Betrachtung des faktischen Insolvenzgeschehens“, Petra Heidenfelder, „Gewerbliches Mietrecht und Corona“, Heribert Hirte, „Das Insolvenzrecht im Koalitionsvertrag der „Ampel“, Manfred Obermüller, „Leasing im Restrukturierungsverfahren“, Hanns Prütting, Vertragsbeendigung in der Restrukturierung; Carsten Schäfer, „Geschäftsleiterpflichten in der Krise, kein „shift of duties“ aufgrund des StaRUG!, Stefan Smid, Das „Bremer Modell“ als Prüfstein für Grund, Grenzen und Instrumentarien insolvenz- und restrukturierungsgerichtlicher Amtsermittlung“, Gerhard Vill, Bekanntgabe von Vergütungsentscheidungen im Insolvenzverfahren an Beteiligte und Unbeteiligte. Von der Geheimhaltung zur Öffentlichkeit“ sowie Lars Westphal und Florian Liedl, „Priorität im Restrukturierungsrecht“.
Es ist ein hervorragender und hoch interessanter Band erschienen, dessen weitere hier nicht erwähnten Beiträge ebenfalls stets mit Gewinn zu lesen sind, auch wenn sich der eine oder andere mit Themen außerhalb der Tätigkeit eines „Bankers“ bewegt.
Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw, RA, vorm. Banksyndikus/Direktor, Mannheim/Mutterstadt, u. a. Depré RECHTSANWALTS AG
Beitragsnummer: 21894