Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 04.05.2022, 21 C 825/21 (BKR 2022, 716), überträgt das Amtsgericht Steinfurt die energiewirtschaftliche Dreijahreslösung auf den Bereich des Bankrechts und dort insbesondere auf den Fall der Rückforderung von vermeintlich zu Unrecht vereinnahmten Kontoführungsentgelten. Dabei führt das Amtsgericht überzeugend aus, dass die Anwendung der sog. Dreijahreslösung auf den streitgegenständlichen Fall der Kontoführungsgebühr zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Bank und Kunden führt. Dies soll nach Auffassung des Amtsgerichts Steinfurt insbesondere in den Fällen der Führung eines kostenfreien Girokontos gelten. Denn dass Kreditinstitute die Entgelte für ihre Leistungen mehr oder weniger regelmäßig anpassen, sei allgemein bekannt. Insoweit müsse ein Kunde entsprechend der Rechtsprechung zu den unwirksamen Zinsanpassungsklauseln bei Prämiensparverträgen zumindest mit der Verpflichtung zur Zahlung des letzten erhobenen Entgelts, wenn nicht sogar mit der Verpflichtung, zur Zahlung des üblichen Entgelts für die Kontoführung rechnen (so auch Simon, ZIP 2022, 1317).
PRAXISTIPP
Wie bereits in der Juli/August 2022-Ausgabe des BTS-Newsletters (S. 62) ausgeführt, führt die Anwendung der energiewirtschaftlichen Dreijahreslösung insbesondere auf Fälle der Rückforderung von vermeintlich zu viel vereinnahmten Kontoführungsentgelten zu einem angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien.
Beitragsnummer: 21875