Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In einem Fall, in welchem der Kunde Zahlungsaufträge an seine Bank erteilt hatte und welcher im Nachhinein eine fehlende Autorisierung der Aufträge durch ihn behauptete, gelangt das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.04.2022, 17 U 823/20 (WM 2022, 1581), zum Ergebnis, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Autorisierung eines Zahlungsvorganges auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 675 w BGB den Zahlungsdienstleister trifft und zwar unabhängig davon, ob der Zahlungsdienstleister einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 675 u S. 1 BGB geltend macht oder der Zahler einen Erstattungsanspruch nach § 675 u S. 2 BGB.
Was wiederum den Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675 v Abs. 2 BGB a. F. anbelangt, so hält das OLG Karlsruhe diesbezüglich fest, dass § 675 v Abs. 2 BGB a. F. in der bis zum 12.01.2018 geltenden Fassung vom 29.07.2009 auch eine Autorisierung per Mail erfasst und im Übrigen die Haftung des Zahlers insoweit abschließend regelt, als keine weiteren Schadensersatzansprüche daneben gem. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
Beitragsnummer: 21835