Dienstag, 20. September 2022

Folgenbeseitigungsanspruch nach § 8 UWG

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 08.04.2022, 6 U 86/21 (ZIP 2022, 1778), in welcher eine Versicherungsgesellschaft wegen unwirksamer allgemeiner Versicherungsbedingungen und fehlerhafter Produktinformationsblätter von einem Verbraucherschutzverein auf Folgenbeseitigung in Anspruch genommen wurde, stellt das Oberlandesgericht Köln zunächst klar, dass es nach der BGH-Entscheidung vom 14.12.2017, I ZR 184/15, geklärt ist, dass es zur Beseitigung der sich aus der Verwendung von unzulässigen AGBs und fehlerhaften Produktinformationsblättern entstandenen Störungen einen Folgenbeseitigungsanspruch gibt und dass zur Beseitigung dieser Störung die Versendung von Berichtigungsschreiben geboten ist (S. 1.779).

Hieran anschließend legt das Oberlandesgericht Köln dar, dass die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der auf Versendung von Berichtigungsschreiben gerichtete Antrag begründet ist, sich nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vornahme einer nach den Umständen verhältnismäßigen Beseitigungshandlung richtet und dass es in der Natur des Beseitigungsanspruchs liege, dass er nicht auf eine bestimmte Handlung gerichtet ist, sondern dass sich sein Inhalt stets nach der Beeinträchtigung bestimmt, weswegen der Inhalt des Beseitigungsanspruchs stets von der Art und dem Umfang der Beeinträchtigung abhängt (S. 1.780).

Entsprechend den vom Bundesgerichtshof bereits in seinem vorstehend erwähnten Urteil vom 14.12.2017 aufgestellten Grundsätzen erinnert das Oberlandesgerichts Köln daran, dass der Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer AGB dem Gläubiger keinen Anspruch auf Versendung eines Berichtigungsschreibens mit einem ganz bestimmten und vorgegebenen Wortlaut gewährt. Dies deshalb, weil beim wettbewerbsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch der Grundsatz gilt, dass es dem Schuldner selbst überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitigt. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es anders als im konkret zu entscheidenden Fall lediglich eine mögliche Beseitigungsmaßnahme der Störung gibt (S. 1.781).

Schließlich entscheidet das OLG Köln in Abgrenzung zu der eine andere Ansicht vertretenden Entscheidung des OLG Stuttgart im Urteil vom 07.08.2015, 2 U 107/14, dass eine vollständige Beseitigung der von unwirksamen AGB und Produktinformationsblättern ausgehende Fehlvorstellungen die Information aller von der Störung betroffenen Versicherungskunden erfordert, und zwar auch derjenigen, gegenüber deren Nachregulierungsansprüchen die Versicherung glaubt, sich auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen zu können. Dies deshalb, weil die Möglichkeit der Erhebung des Verjährungseinwandes nichts an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des streitbefangenen Folgenbeseitigungsanspruchs ändert, zumal die verjährte Forderung als solche weiter bestehen bleibt und nicht feststeht, ob die Versicherungsgesellschaft von ihrem Verjährungseinwand Gebrauch macht, den sie im konkret betroffenen Verfahren noch nicht einmal erhoben hatte (S. 1.780).

In diesem Zusammenhang führt das OLG Köln noch aus, dass dann, wenn die Versicherungsgesellschaft nicht über aktuelle Adressen von ehemaligen Kunden verfüge, sie versuchen müsse, diese zu ermitteln.

 

PRAXISTIPP

Unterstellt man einmal mit dem OLG Köln, dass die Störung in den bei Vertragsabschluss entstandenen Fehlvorstellungen der Kunden bezüglich des Vertragsinhalts sowie in den vom Versicherungsunternehmen zu Unrecht vereinnahmten Beträgen liegt, dann muss man diese Störung ebenfalls entsprechend dem OLG Köln dann als vollständig beseitigt ansehen, wenn sämtliche von der Störung betroffenen Personen über die Störung informiert werden. Insofern bedarf es zur vollständigen Beseitigung der durch unwirksame AGB verursachten Störung entgegen der zum Teil vertretenen Auffassung nicht auch der Gewährung eines Rückzahlungsanspruchs zur Beseitigung der Folgen der Störung. Dies gilt umso mehr, als der Folgenbeseitigungsanspruch nach § 8 UWG ebenso wie der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB allein und ausschließlich die Beseitigung der fortdauernden Störung, welche in der Fortsetzung der Verwendung unwirksamer AGB sowie in der Fehlvorstellung der Kunden über die Vertragslage bzw. über die Wirksamkeit der vereinnahmten Entgelte liegt, umfasst und nicht auch die Beseitigung der aus dieser Störung resultierenden Folgen, weswegen auch eine Entgeltrückzahlung im Wege der Folgenbeseitigung nicht verlangt werden kann. Dies gilt erst recht, wenn man bedenkt, dass durch die Gewährung eines Entgeltrückzahlungsanspruchs über den Folgenbeseitigungsanspruch nach § 8 UWG gegen Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgaben und Wertungen im UWG verstoßen würde, da dort Zahlungsansprüche nur im Kontext mit einem Verschulden (§ 9 UWG) oder bei Vorsatz (§ 10 UWG) gewährt werden und nicht verschuldensunabhängig (so auch Schultheiß, WM 2019, 9, 14 f.; Kruis, ZIP 2019, 393, 397 f.; Osburg, VuR 2019, 465, 467 f. sowie ZBB 2019, 384 ff.; Baldus/Siedler, BKR 2018, 412 ff.).


Beitragsnummer: 21833

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