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Mittwoch, 21. September 2022

Grenzen der Plausibilitätsüberprüfung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In einem Fall, in welchem ein freier Kapitalanlagevermittler einem von ihm schon länger betreuten Kapitalanleger zum wiederholten Male die Investition in ein P&R-Container-Investitionsprogramm empfohlen hatte, bei welchem feststand, dass den P&R-Gesellschaften für die Jahre 2010–2015 nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde, worauf der Anlagevermittler nicht hingewiesen hatte, musste sich das OLG München in seinen Beschlüssen vom 20.12.2021 sowie vom 01.03.2022, 8 U 2845/21 (WM 2022, 1012), mit der Frage auseinandersetzen, ob ein freier Anlagevermittler im Rahmen der Plausibilitätsüberprüfung verpflichtet ist, Nachforschungen anzustellen und Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse und Prüfvermerke der P&R-Gesellschaften zu nehmen. 

Diesbezüglich führt das OLG München zunächst aus, dass die Plausibilitätsprüfung zwar in gewissem Umfang auch Ermittlungspflichten einschließen kann, wenn es um Umstände geht, die Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Auch gehöre zur Plausibilitätsprüfung eines Anlagevermittlers, sich jedenfalls grundsätzlich über die Bonität des Kapitalsuchenden zu informieren bzw. bei unzureichenden Kenntnissen mangels Informationen dies dem Kunden zu offenbaren. Allerdings stellt das OLG München zugleich auch fest, dass an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen, der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand vielmehr zumutbar bleiben muss. 

Hiervon ausgehend führt das OLG München sodann aus, dass ein Anlagevermittler grundsätzlich nicht verpflichtet ist, von sich aus eigene Nachforschungen zu betreiben und dass ein Anlagevermittler, anders als die Anlagegesellschaft, ohne besondere Anhaltspunkte nicht schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen muss, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe abklären könnte. 

Dies zu Grunde legend gelangt das OLG München hieran anschließend zum Ergebnis, dass ein freier Anlagevermittler bei fehlender Kenntnis vom Vorhandensein eingeschränkter Bestätigungsvermerke der P&R Gruppe grundsätzlich nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Plausibilitätsüberprüfung weitere Nachforschungen anzustellen und sich Kenntnis von den Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken zu verschaffen, um dies dem Anleger vor Vertragsschluss mitzuteilen. Etwas anderes könne sich nur bei Vorliegen zusätzlicher Anhaltspunkte und Verdachtsmomente ergeben. In solchen Fällen könne der Anlagevermittler ausnahmsweise zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet sein.

Ob entsprechendes auch für eine anlageberatende Bank gilt, die nicht nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist, sondern darüber hinaus auch dazu, das Anlagemodell mit banküblichem kritischem Sachverstand zu überprüfen, konnte das OLG München offen lassen, da im konkreten Fall nur ein freier Anlagevermittler betroffen war.

 

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass das OLG München den Versuchen von Kapitalanlegern und deren Prozessbevollmächtigten einen Riegel vorgeschoben hat, die Pflichten eines Anlageberaters sowie eines Anlagevermittlers im Rahmen der Plausibilitätsprüfung weiter auszuweiten. Denn ohne jedwede Anhaltspunkte muss weder ein Anlagevermittler noch ein Anlageberater Nachforschungen in Bezug auf die Kapitalanlage und deren Schlüssigkeit anstellen. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn eine anlageberatende Bank mit banküblichem kritischem Sachverstand die von ihr zur Zeichnung vermittelte Kapitalanlage prüft. 


Beitragsnummer: 21832
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