Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 28.01.2021, III ZR 157/19 (WM 2021, 1219) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2017 (WM 2017, 1047) zunächst festgehalten, dass den Betreibern eines Anlagemodells, die diesem nach der Zeichnung durch die Anleger Kapital in erheblichem Umfang zu eigenen Zwecken entziehen, eine Garantenpflicht aus Ingerenz mit dem Inhalt trifft, zumindest die Investoren, die noch künftig Raten zu zahlen haben, über die erfolgte Kapitalentziehung aufzuklären, damit diese die Möglichkeit haben, ihre zukünftigen Zahlungen an die Fondsgesellschaft zu stoppen (Rn. 19).
Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Schädigung des Vermögens einer (Kommandit-)Gesellschaft zu einem Vermögensnachteil i. S. v. § 266 StGB führen kann, wenn sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschaft berührt, sich also, was bei nicht wertentsprechend ausgeglichenen Entnahmen aus dem Fondsvermögen regelmäßig anzunehmen ist, auch nachteilig auf deren Vermögen auswirkt (Rn. 22), erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens und das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter einen Anspruch des einzelnen Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall ausschließen, weswegen ein Ausgleich dieses sich nur mittelbar bei ihm realisierenden Reflexschadens allein dadurch erfolgen kann, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt (Rn. 24). Etwas anderes ergäbe sich ausnahmsweise nur dann, wenn sich der Schadensersatz des Anlegers seinem Inhalt nach auf die Verletzung gerade ihm gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten stützt oder die unmittelbar geschädigte Fondsgesellschaft den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch nicht verfolgt (Rn. 24).
Nachdem der klagende Anleger zwischenzeitlich aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden war und seine Gesellschafterstellung verloren hatte, hielt der Bundesgerichtshof abschließend fest, dass ungeachtet vorstehender Grundsätze dem Anleger in einem solchen Fall, auch nach vorstehenden Grundsätzen, ein direkter Anspruch gegen die Fondsgesellschaft auf Ersatz seines Wertminderungsschadens zusteht (Rn. 25).
Beitragsnummer: 21831