Montag, 19. September 2022

Zulässige Änderung von Preisen und AGB am Beispiel von PayPal

Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Zustimmungsfiktionsklausel am Praxisbeispiel

Rechtsanwalt Prof. Dr. Roman Jordans[1] und Rechtsanwalt Prof. Dr. Patrick Rösler[2] 

I. Einleitung

Die aktuell herrschende Inflation bringt zahlreiche Anbieter dazu, ihre Preise anzupassen. Aber auch abgesehen von Preiserhöhungen sind Änderungen von AGB an der Tagesordnung. Vor dem Hintergrund gesetzlicher und aktueller Rechtsprechungsvorgaben ist dabei aus juristischer Sicht spannend, ob die Vorgaben jeweils eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei AGB-Änderungen im Massengeschäft

Während die Kreditwirtschaft in den letzten Monaten ihre AGB an die Anforderungen des BGH-Urteils vom 27.04.2021[3] angepasst hat, haben andere Anbieter ebenfalls AGB-Änderungen vorgenommen. Interessant ist dabei, ob die jeweiligen Vorgehensweisen den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. So ist die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify beispielsweise unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin[4] nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) entschieden. Ebenfalls das LG Berlin[5] hat eine Klausel von Netflix, welche die Anpassung von Entgelten vorsah, als unwirksam angesehen. Auch die Preisänderungsklausel des Sport-Streamingdienstes DAZN, die im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen enthalten war, wird gerichtlich überprüft. Der VZBV hat Klage vor dem LG München I[6] erhoben. Letztlich hat auch der Internet-Dienstleister Amazon die Entgelte für seinen Prime-Service auf eine Weise erhöht, die AGB-rechtlich zweifelhaft ist[7].

Nun hat auch PayPal als Zahlungsdienstleister die Änderung seiner AGB angekündigt. Auch hier kommt die Frage nach der Vereinbarkeit mit den rechtlichen Vorgaben auf.

II. Vorgaben von Gesetzgebung und Rechtsprechung 

1. Gesetzgebung

Die wesentlichen Anforderungen an AGB-Änderungen ergeben sich aus dem AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB und, sofern Verbraucher beteiligt sind, aus den europarechtlichen Vorgaben der Klauselrichtlinie[8]. Diese Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[9] schafft europarechtliche Vorgaben zu missbräuchlichen und damit verbotenen Klauseln in Verbraucherverträgen.  [...]
Beitragsnummer: 21827

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