Donnerstag, 15. September 2022

Immobiliarvollstreckung: „Blick über die Grenze“

Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln im Hypothekenvollstreckungsverfahren (Urteil des EuGH „Ibercaja“ vom 17.05.2022, Spanien)

Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vormals Banksyndikus/Direktor LBBW, u. a. Depré RECHTSANWALTS AG, Mannheim/Mutterstadt, Tätigkeits- und Forschungsschwerpunkte sind Sanierungs- und Insolvenzrecht, Bankrecht, Europarecht sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht

 

I. Einleitung, Gegenstand des Beitrags

1. Darlehen, inländisches und unionsrechtliches Aufsichtsrecht

a) Gegenstand der nachfolgenden Darstellung

Wie aus dem Titel des vorliegenden Beitrags erkennbar, soll darin einmal ein „Blick über die Grenze” in das Ausland der europäischen Union gerichtet werden, auf ein Detailproblem der gescheiterten Immobilienfinanzierung, nämlich die zwangsweise Immobilienverwertung als (aus dem Blick der hiesigen Finanzindustrie und Rechtsordnung) ultima ratio der Wiedergewinnung des für eine Refinanzierung des Darlehensnehmers hingegebenen Darlehenskapitals nebst Zinsen und Kosten, um mit dem Verwertungserlös die längst fällig gewordenen Darlehensforderungen zu tilgen. Die Problematik ist eng verknüpft mit der Hypothekarkreditrichtlinie[1] und mit der verbraucherrechtlichen Richtlinie 93/13/EWG.[2]

 

b) Rechtliche und aufsichtsrechtliche Steuerungsmechanismen bei Krisenengagements

Das Vorgehen im Fall solcher Non Performing Loans[3] („NPL”) liegt bekanntlich längst nicht im Belieben des jeweiligen Finanzierungsinstituts. Das bewusste Unterlassen der Verfolgung der notleidenden Forderung ohne nachvollziehbaren wirtschaftlichen Grund kann im Inland Folgen für die Vertretungsorgane des Instituts haben, von Schadenersatzansprüchen bis zum Strafrecht („Untreue”), im Ausland nach der jeweiligen Rechtsordnung. 

In der Union und im Inland steht das Kreditinstitut selbst unter erheblichem Druck durch das Aufsichtsrecht, notleidende Finanzierungen gar nicht erst in die Bilanz kommen zu lassen, jedenfalls aber daraus beschleunigt zu entfernen und sogar für unzweifelhaft vollständig besicherte Finanzierungen relativ schnell Risikovorsorgen zu bilden oder Forderungen abzuschreiben.[4] 

Bei den sog. „Forbearance”-Maßnahmen, die der Überwindung des Status „notleidend” dienen sollen und deren nicht glückliche Übersetzung in der deutschen Fassung des zitierten Leitfadens der Europäischen Bankaufsichtsbehörde („EBA”) EBA/GL/2018/06 zu „Stundungsmaßnahmen” mutiert ist, wiewohl sie mit Stundung im Sinne eines bloßen Hinausschiebens der Fälligkeit nach deutschem Zivilrecht (s. § 271 BGB) wenig zu tun haben, umfassen die Optionen der Banken eine Reihe von Maßnahmen. Zieht man Beispiele aus dem Anhang V der (in Fn. 4 zitierten) „Leitlinien” heran, findet man u. a. das Moratorium, die Tilgungsaussetzung, die Laufzeitverlängerung der Finanzierung, die Sicherheitenverstärkung, „fresh money”, aber auch den Schuldenerlass (ganz oder teilweise) und den freihändigen Verkauf besicherter Vermögenswerte. Den Instituten stehen natürlich zur Bereinigung der Bilanz von NPE auch die Zwangsvollstreckung in Vermögen des Schuldners und auch der Forderungsverkauf zur Verfügung.[5]  [...]
Beitragsnummer: 21824

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