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Mittwoch, 21. September 2022

Strafbarkeitsrisiken bei Unternehmenssanierung

Hinweise zur Reduzierung strafrechtlicher Risiken – die Strafrechtspraxis der Verdachtsaufklärung bei Unternehmensfinanzierung zur Krisenüberwindung

Dr. Hans Richter, Oberstaatsanwalt a.D., ehem. Leiter der Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstraftaten, Stuttgart

Die Begleitung des unternehmerischen Kunden in dessen wirtschaftlicher Krise zu deren Überwindung gehört zu den Kernaufgaben der Banken. Dass hierbei – neben Fragen der Wirtschaftlichkeit – die vom Strafrecht geschützten äußersten Grenzen erlaubter Risikoentscheidungen besondere Beachtung verdienen, gerät aber in der „Krisenspirale“ des Kunden nicht selten aus dem Blick. Um hier Problembewusstsein zu schärfen, soll zunächst die Praxis der Strafverfolgung vorgestellt werden, um dann die Sichtweise der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen.  

Unternehmensinsolvenz und Strafverfolgung

Die Strafverfolgung beim Verdacht von Straftaten im Zusammenhang mit Unternehmens-Restrukturierung in- und außerhalb eines Insolvenzverfahrens gestaltet sich im Bundesgebiet länderspezifisch und durchaus uneinheitlich. Die Feststellung, nur eine gescheiterte Sanierung gerate in den Fokus der Staatsanwaltschaft, ist zwar richtig, hilft aber nicht wirklich: Meist ergibt erst der weitere Verlauf der Sanierung deren Scheitern. Kommt es allerdings zur Insolvenzantragstellung bei einem Unternehmen, hat der Insolvenzrichter der zuständigen Staatsanwaltschaft seine Insolvenzentscheidung (Abweisung des Antrags als unzulässig/unbegründet oder Eröffnung des Verfahrens) mitzuteilen. Diese führt nahezu stets zu einer umfassenden (Vor-)Prüfung der wirtschaftlichen Sachverhalte auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte von Straftaten (Auswertung der Insolvenzakten, Einholung von Vollstreckungserkenntnissen u. a.). Die dieser Prüfung regelmäßig folgende Einleitung eins Ermittlungsverfahrens gegen die Unternehmensverantwortlichen endet überwiegend mit Kriminalstrafen für diese. Neben den Insolvenzverwaltern kommen in diesen Verfahren vor allem Verantwortliche und Mitarbeiter der Banken der gescheiterten Unternehmen als zentrale Zeugen des Strafverfahrens in Betracht. Diesen steht – abgesehen vom Verdacht der Tatbeteiligung – kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, Kontakte, Bitten des Kunden und Argumente der Entscheidungsfindung zu dokumentieren.

Insolvenzstraftaten und (Teilnahme-)Strafbarkeit von Bankmitarbeitern

Der Katalog der Straftaten ist bei der Masse der Unternehmensinsolvenzen sehr ähnlich: Neben der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages (§ 15a InsO) stehen die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) und Bankrottdelikte der Schmälerung der Masse (das den Gläubigern zustehende Vermögen des Schuldner-Unternehmens) und der mangelhaften oder unterlassenen Rechnungslegung (§§ 283 ff. StGB), neben Betrug (zum Nachteil der Geldgeber, Lieferanten und Arbeitnehmer; § 263 StGB) und Untreue (zum Nachteil der Unternehmung als juristische Person, § 266 StGB), im Vordergrund.

Für die Mitarbeiter und Verantwortungsträger des die Unternehmung (mit-)finanzierenden Kreditinstitutes – das in der Regel zu den Geschädigten der Insolvenz zählt – bestehen in der Begleitung der (gescheiterten) Sanierung erhebliche strafrechtliche Risiken. Die Beschuldigten versuchen nicht selten, sich durch Verantwortungs-Verlagerung auf ihre Kreditgeber zu entlasten. Zwar handelt es sich bei den genannten Straftaten überwiegend um „Sonderdelikte“, die nur von den Unternehmens-Verantwortlichen als Täter begangen werden können. Allerdings ist schon hier darauf hinzuweisen, dass auch Außenstehende als sog. „faktisches Organ“ diese Rolle einnehmen können. Diese Organstellung ist z. B. für Kreditverantwortliche bejaht worden, die wesentliche Entscheidungen der kreditierten Unternehmung zumindest mitgetroffen haben und als solche Entscheidungsträger auch nach außen wahrgenommen wurden. 

Näher liegt Gefahr der strafrechtlich relevanten Tatbeteiligung als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (Beihilfe, § 27 StGB). Wie schnell kann etwa der Rat erfolgen, die Insolvenzantragstellung erst nach wertsichernden/-erhaltenden Handlungen hinsichtlich des Sicherungsgutes der Bank vorzunehmen (Anstiftung zur Insolvenzverschleppung) oder die Kosten der Buchführung (vorläufig?) zu „sparen“, um Bankverbindlichkeiten zu erfüllen (Beihilfe zum Bankrott durch unordentliche Buchführung). 

Strafbarkeitsrisiko „Untreue, § 266 StGB“ bei Sanierungs-Kreditierung

Weitere nicht zu vernachlässigende strafrechtliche Risiken betreffen das Vermögen Ihrer Bank bei Kreditentscheidungen. Anknüpfungspunkt für die Verdachtsschöpfung sind nicht Mitteilungen der BaFin an die Staatsanwaltschaft. Diese erfolgen von deren Kapitalmarktaufsicht im Hinblick auf Insider-/Manipulationsstraftaten (Verpflichtung in § 11 WpHG), nicht aber von der Bankenaufsicht. Verdachtsmitteilungen (Strafanzeigen) kommen – wie auch sonst in Wirtschaftsstrafsachen – von „wohlmeinenden Kollegen/-innen“ oder werden auch aus Veröffentlichungen in Zeitungen (häufig nach Abberufung von Bankleitern) geschöpft. Wichtige Quellen sind Zufallsfunde bei der Aufarbeitung von Unternehmensinsolvenzen. Kreditsachbearbeiter, Controller, Compliance- und Revisionsverantwortliche, Vorstände und/oder Geschäftsleiter, Aufsichts-(Verwaltungs-)rats-Mitglieder und Prüfer sind taugliche Täter der Untreue; ihnen obliegen Vermögensfürsorgepflichten gegenüber ihrer Bank. Zustimmung/Anweisung von Vorgesetzten/Aufsichtsgremien rechtfertigt den Entscheidenden – jedenfalls im strafrechtlichen Sinne – nicht; sie begründen vielmehr Tatverdacht gegen diese. Tathandlungen sind Kompetenzüberschreitungen (der Kreditbewilligungsgrenzen) und Verletzungen von Prüf-/Informationspflichten. Daneben werden sog. „Bankenusancen“, eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der ordnungsgemäßen Kreditentscheidung/Geschäftsführung, herangezogen. Deren gesetzliche und aufsichtsrechtliche Konkretisierung ist bekannt und Gegenstand bankinternen Schulungen – wissen sollten Sie allerdings, dass Ihre Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Strafgerichten genau an den genannten Anforderungen gemessen werden. Strafbar sind aber nicht alle Abweichungen von diesen Vorgaben, sondern nur (vorsätzliche) Entscheidungen, die wegen Gefährdung der Sicherungsinteressen der Bank unvertretbar sind und die genannten Vorgaben und Pflichten gravierend verletzen.

PRAXISTIPPS und Literaturhinweise

  • Unternehmensinsolvenzen führen nahezu zwingend zu Ermittlungsverfahren gegen die Unternehmensverantwortlichen.
  • Halten Sie sich streng an die bankinternen und rechtlichen Vorgaben zur Kreditvergabe.
  • Dokumentieren Sie diese oder einen hierauf bezogenen sachkundigen Rechtsrat. 
  • Praktische Hinweise und aktuelle Fälle zu weiteren strafrechtlichen Risiken im Berufsalltag der Entscheidungsträger/-innen in Banken und Kreditinstituten finden Sie in meiner „Ständigen Kolumne“ im BankPraktiker (ab Heft BP 03/2022); in Problematische Firmenkundenkredite und umfassend Richter in: Müller-Gugenberger/Gruhl/Hadamitzky, Wirtschaftsstrafrecht, 7. Aufl. 2021, 4. Teil.

Beitragsnummer: 21801
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