Montag, 1. August 2022

Reform der Verbraucherkreditrichtlinie

Bewertung der Änderungen des IMCO-Ausschusses

Christian König, Hauptgeschäftsführer des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V., Berlin und Geschäftsführender Direktor der Europäischen Bausparkassenvereinigung, Brüssel

 

Am 12.07.2022 hat nun auch der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments (Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz – IMCO)[1] über die Änderungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission zur überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie (CCD) abgestimmt. Nach der Sommerpause wird das Plenum über diese Änderungsvorschläge abstimmen. Im Anschluss daran wird der Trilog zwischen der Berichterstatterin Konečná, der tschechischen Ratspräsidentschaft und der Kommission beginnen. Die Verhandlungen zur überarbeiteten CCD sollen bis Jahresende abgeschlossen werden.

Dieser Beitrag fasst einige vom IMCO-Ausschuss vorgeschlagene relevante Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag zusammen und stellt diese den Änderungsvorschlägen des Rats gegenüber. Letzterer hatte bereits Anfang Juni 2022 seine allgemeine Ausrichtung zum überarbeiteten CCD-Vorschlag der Kommission festgelegt.

 

Inhaltliche Änderungen des IMCO-Ausschusses

Diskriminierungsverbot 

Der IMCO-Ausschuss stellt mit einer Änderung zu dem Themenkomplex der Nichtdiskriminierung (Art. 6) klar, dass die Weigerung eines Darlehensgebers oder eines Darlehensvermittlers keinen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher in einem Mitgliedstaat abzuschließen, keine Diskriminierung ist, wenn der Darlehensnehmer oder -vermittler in diesem Mitgliedstaat keine Geschäfte schließt.

Der Rat setzt sich für die Löschung des von der Kommission vorgeschlagenen Diskriminierungsverbots ein. Bleiben soll nur ein Erwägungsgrund, in dem festgehalten wird, dass das Nichtdiskriminierungsgebot ein EU-Grundrecht ist. 


Grüne Kredite

Während in den Diskussionen des Ausschusses Änderungsvorschläge eingebracht wurden, die für grüne Kredite eine geringere Marge vorsahen, indem nach portugiesischem Vorbild eine geringere Obergrenze für grüne Kredite ursprünglich vorgeschlagen wurde, sollen nun in einem neuen Art. 6 a die Mitgliedstaaten ermutigt werden, Kreditgeber ihrerseits anzuregen, Kredite für den grünen und digitalen Wandel zu vergeben. In diesem Zusammenhang schlägt der Ausschuss vor, dass die Kommission zwölf Monate nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie eine Bestandsaufnahme der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Initiativen dazu erstellt.

Die Kommission und der Rat hatten zu diesem Themenkomplex bisher keine Änderungen vorgeschlagen. 


Werbung

Die Kommission hatte die Formulierung aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) übernommen, dass Kreditgeber, wenn sie mit einem Zinssatz oder Kosten werben wollen, die entsprechende bekannte Mindestliste an Informationen in die Werbung aufzunehmen haben (wie z. B. den Zinssatz, ob dieser variabel oder fest ist, etwaige Kosten, den Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Gesamtkosten etc.). Der Ausschuss hat sich nun dafür ausgesprochen, bei jeder Werbung für einen Verbraucherkredit diese Mindestbestandteile in der Werbung immer anzuführen. Damit werden die Anforderungen an die Werbung für Verbraucherkredite komplexer und aufwändiger als für Wohnimmobilienkredite. Ferner neu hinzugekommen sind Warnhinweise und Werbeverbote. Ähnlich wie bei Zigarettenwerbung soll prominent und klar erkennbar der Verbraucher darauf hingewiesen werden, dass Geld leihen Geld kostet (Warnhinweis: „Caution! Borrowing money costs money!“ (Art. 8 Abs. 2 f a)). Darüber hinaus schlägt der Ausschuss vor, dass Mitgliedstaaten in Einzelfällen Werbung verbieten sollen, wenn sie dazu anleitet, Verbraucher in die Überschuldung zu führen (z. B. Werbung mit der Nichtabfrage einer Datenbank oder wenn bereits bestehende Kredite bei der Kreditangabe keine Rolle spielen). Ein weiteres Werbeverbot soll erlassen werden, wenn mit dem Kredit soziale Errungenschaften oder Erfolg beworben werden. Den Begriff der sozialen Errungenschaft hat der Ausschuss nicht präzisiert. All diese Werbepraktiken können die Mitgliedstaaten bereits heute schon verbieten. Es bedarf daher nicht der europarechtlichen Ermächtigung.


Übermittlung der vorvertraglichen Informationen

Bei den vorvertraglichen Informationen hat der Ausschuss einige substanzielle Änderungen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag vorgenommen und sich auch in Richtung des Rates bewegt. Der Übergabezeitpunkt der vorvertraglichen Informationen (Art. 10 Abs. 1) wird durch den Änderungsvorschlag des Ausschusses dahingehend geändert, dass diese Informationen rechtzeitig („in due time“) und in jedem Fall vor dem Zeitpunkt übergeben werden müssen, bevor der Darlehensnehmer sich rechtlich bindet. Geblieben ist der Vorschlag der europäischen Kommission in Art. 10 Abs. 1 hinsichtlich der Erinnerungspflicht des Darlehensgebers, wenn das vorvertragliche Informationsblatt weniger als ein Tag vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Fall muss der Darlehensgeber den Verbraucher auf Papier oder dauerhaftem Datenträger ein bis sieben Tage nach Vertragsschluss über die Möglichkeit des bestehenden Widerrufs, informieren. D. h. mit den Änderungen des Ausschusses des europäischen Parlaments wird kein wirklicher Übergabezeitpunkt zwingend geregelt, aber eine Pflicht, an das Widerrufsrecht zu erinnern, wenn weniger als ein Tag zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsschluss liegen. Der Ausschuss lehnt daher die strikte Reflektionsperiode der europäischen Kommission ab. Letztlich dürfte die Frage der Rechtzeitigkeit der Übergabe der vorvertraglichen Informationen zukünftig ein Beweisproblem in der Praxis darstellen.

Der Rat hält den ursprünglichen Bedenkzeit-Vorschlag der Kommission („mindestens einen Tag“) für Kreditverträge als wenig geeignet. Der Rat hält auch die Lösung, dem Verbraucher eine Erinnerung an sein Widerrufsrecht zukommen zu lassen, falls der Kreditgeber die eintägige Frist zwischen der Vorlage der vorvertraglichen Informationen und der Vertragsunterzeichnung nicht einhalten kann, für wenig praktikabel und sachdienlich. Vor diesem Hintergrund schlägt der Rat in seiner allgemeinen Ausrichtung vor, zum Wortlaut der geltenden Richtlinie („rechtzeitig“) zurückzukehren und die Ausnahmeregelung zu streichen. 


Vorgaben für die Kreditwürdigkeit

Die Kommission hat umfangreiche Standards für die Kreditwürdigkeitsprüfung in Art. 18 vorgeschlagen und in Abs. 1 klargestellt, dass diese Kreditwürdigkeitsprüfung im Interesse des Kreditnehmers zu erfolgen hat, um unverantwortliche Kreditvergabe und Überschuldung zu vermeiden. Zu diesem Zweck hatte die Kommission eine umfangreiche Liste an Informationen identifiziert, die im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung vom Kreditgeber anzufordern, zu überprüfen und zu berücksichtigen sind (Art. 18 Abs. 2). Diese sehr detaillierte Liste hat der Ausschuss ersatzlos gestrichen. Stattdessen soll die EBA beauftragt werden, entsprechende Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung zu erstellen. In diesen Leitlinien sollen die entsprechenden für die Kreditwürdigkeitsprüfung notwendigen Daten aufgelistet werden. Dabei soll die EBA die Interessen des Verbrauchers und die Vermeidung der Überschuldung berücksichtigen, die unterschiedlichen Arten der in der Union angebotenen Kredite und diese Leitlinien alle zwei Jahre überarbeiten.

Der Rat hat den Kommissionsvorschlag im Wesentlichen nur dahingehend ergänzt, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art des Kredits und den mit ihm einhergehenden Risiken für den Verbraucher zu stehen hat, wobei als Maßstab für diese Angemessenheit ausdrücklich auch den Umfang und die Komplexität des Kredits genannt werden.


Widerruf

Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, schlagen der Ausschuss und der Rat im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag vor, das Widerrufsrecht (Art. 26 Abs. 1 b) zeitlich zu begrenzen, und zwar auf ein Jahr und zwei Wochen, wenn die vertraglichen Informationen dem Verbraucher nicht gemäß den Verpflichtungen der Richtlinien übermittelt wurden, es sei denn, die Informationen über das Widerrufsrecht selbst wurden dem Verbraucher nicht übermittelt. 


(Kosten-)Obergrenzen

Der IMCO-Ausschuss begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission in Art. 31 Abs. 1, auf Mitgliedstaaten-Ebene Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins oder den Gesamtbetrag des Kredits festzulegen. 

Ergänzend legt der Ausschuss in Art. 31 Abs. 2 b fest, dass Mitgliedstaaten Verbote oder Beschränkungen für bestimmte Gebühren einführen können, die von Kreditgebern in ihrem Mitgliedstaat erhoben werden. Neu ist auch in Art. 31 Abs. 2 c, dass die Europäische Kommission die von den Mitgliedstaaten eingeführten Obergrenzen veröffentlichen soll. Laut Art. 31 Abs. 2 d soll zwölf Monate nach Umsetzung der Richtlinie die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Umsetzung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen in den Mitgliedstaaten vorlegen und hält den Inhalt dieses Berichts fest 

Der Rat schlägt nur eine Formulierung vor, die es ermöglicht, nationalen Maßnahmen Rechnung zu tragen, die Zinsobergrenzen gleichwertig sind, sich als wirksam erwiesen haben und ebenfalls darauf abzielen, den Verbraucher vor überhöhten Zinssätzen oder Kosten zu schützen. Die Kreditwirtschaft hat sich bisher gegen die Integration von Obergrenzen in der überarbeiteten Verbraucherkreditrichtlinie ausgesprochen, weil diese dem Grundsatz der Privatautonomie und der freien Marktwirtschaft widersprechen.

 

[1] IMCO vote 12.07.2022 AM/1257634EN.doc.


Beitragsnummer: 21769

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