Donnerstag, 28. Juli 2022

Rechtssichere Kündigung von Krisenengagements

Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse – Kündigung zur Unzeit – Unzumutbarkeit der Kündigung – Kündigungsschranken – Kündigungsrechte im Rahmen der Sanierung

Klaus Bales, Rechtsanwalt, anwaltlicher Vertreter für Banken und Sparkassen, Tätigkeitsschwerpunkte Bank-/Kreditsicherungs-/Insolvenz-/Sanierungs- und Zwangsvollstreckungsrecht

 

I. Einleitung/Übersicht

Im Rahmen einer bankwirtschaftlichen Sanierung stehen der Bank die bekannten Handlungsoptionen zur nachhaltigen Sanierung des Kreditnehmers zur Verfügung. Die Palette von Handlungsalternativen reicht von der Gewährung eines Neu- bzw. Sanierungskredits („fresh money“), einer Umschuldung, Stundung oder bloßem Stillhalten oder auch (teilweisem) Forderungsverzicht bis hin zur Ablösung des krisenbehafteten Kreditengagements.

Wenn keine der Handlungsoptionen für die Bank sinnvoll und erfolgversprechend und die Sanierung letztlich gescheitert ist, bleibt ihr nur noch die Kündigung und Abwicklung des Kreditengagements und anschließende Verwertung der Sicherheiten. 

Auch die Kündigung kann vielfältige Risiken beinhalten, die es gilt, bereits im Vorfeld zu identifizieren und letztlich zu eliminieren.

 

II. Ordentliche Kündigung

1. Rechtsgrundlage für die ordentliche Kündigung

Gemäß § 488 Abs. 3 BGB steht der Bank bei unbefristeten Krediten ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu. Diese Kündigungsfrist wird jedoch durch Nr. 19 Abs. 2 AGB Banken/Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen dahingehend rechtsgeschäftlich erweitert bzw. modifiziert, dass die Bank/Sparkasse berechtigt ist, unbefristete Kredite und Kreditzusagen (sog. „b.a.w.-Kredite“) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Nachdem der BGH die entsprechende Klausel der Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen mit Rücksicht auf ihren Status als Anstalten des öffentlichen Rechts im Verhältnis zu Verbrauchern für unwirksam erklärt hatte[1], benötigt (zumindest) eine Sparkasse nach der Neufassung von Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen auch für die ordentliche Kündigung einen „sachgerechten Grund“, ohne dass zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterschieden wird[2]

 

2. Regelungen der Nrn. 19 Abs. 2 AGB Banken/26 Abs. 1 AGB Sparkassen

Nach Nr. 19 Abs. 2 AGB Banken bzw. Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen kann die Bank/Sparkasse Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank/Sparkasse wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.

Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen die Bank den Kreditvertrag oder die Geschäftsverbindung insgesamt kündigen kann, sind durchaus unterschiedlich, je nachdem, ob die Bank ein ordentliches oder ein außerordentliches Kündigungsrecht ausübt oder es sich bei dem Kredit um einen Sanierungskredit handelt (dazu mehr unter IV.). [...]
Beitragsnummer: 21761

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