Kerstin Holzner, stv. Leiterin Kreditservice Firmenkunden, Sachbearbeiterin Kreditservice Firmenkunden, VR-Bank Rottal-Inn eG
I. Projektgesellschaften
Dieser Beitrag befasst sich mit der Problematik der Überschuldung von Projektgesellschaften in der Gesellschaftsform der GmbH. Projektgesellschaften sind Gesellschaften, die lediglich für die Durchführung eines einzelnen Projektes, etwa der Errichtung eines Bürogebäudes, geschaffen werden. Diese Art von Gesellschaft zeichnet sich also dadurch aus, dass die jeweiligen Vorhaben inhaltlich, temporär und planerisch voneinander abgrenzbar sind. Projektgesellschaften werden mit einer eigenen Organisation ausgestattet und kennzeichnen sich dadurch, dass ein Objekt in dieser Gesellschaft projektiert und bilanziert wird – es handelt sich somit um reine Zweckgesellschaften, auch genannt Special Purpose Vehicle (kurz: SPV).
Da es sich bei diesen Zweckgesellschaften um sich selbst tragende wirtschaftliche Einheiten handelt, muss auch der wirtschaftliche Erfolg aus dem jeweiligen Projekt erbracht werden. Eine entsprechende Rentabilität respektive Gewinnmarge muss daher zu erwarten sein, aufgrund welcher die Kreditentscheidung durch das zu finanzierende Institut getroffen werden muss. Diese Art der Finanzierung wird auch Non-Recourse-Finanzierung genannt. Die Kreditgeber können in der Regel nur auf das eingebrachte Eigenkapital und die Bonität der Gesellschafter zurückgreifen.
Im Bereich der Projektfinanzierung wird der Einsatz von Eigenkapital, in der Regel 10–15 %, von den Gesellschaftern gefordert. Diese Eigenmittel werden durch die Gesellschafter zumeist nicht als bilanzielles Eigenkapital eingebracht, sondern weitgehend in Form von Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt.
II. Anfängliche Überschuldung von Projektgesellschaften (SPV)
Weil der wirtschaftliche Erfolg der Projektgesellschaft regelmäßig erst nach Abschluss des Projektes eintritt, gerät die SPV durch die gewährten Darlehen der Gesellschafter wegen der Bilanzierungsregelungen rechnerisch mitunter in die Überschuldungsthematik. Denn eine Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 InsO liegt dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners, im vorliegenden Fall der Projektgesellschaft, bei negativer Fortführungsprognose die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. [...]
Beitragsnummer: 21745