Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Unter Hinweis auf seine früheren Entscheidungen vom 19.10.2006 (WM 2006, 2301) sowie vom 12.07.2007 (WM 2007, 1606) hält der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 05.05.2022, III ZR 327/20 (WM 2022, 1168), fest, dass dann, wenn nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass der Kapitalanleger am Ende der Laufzeit sein investiertes Kapital vollständig zurückerhält, eine Kapitalanlage nicht als „sicher" und erst recht nicht als „bombensicher" bezeichnet werden darf (Rn. 13).
Beitragsnummer: 21743