Freitag, 24. Juni 2022

Verjährung von Kontoführungs-Entgeltrückforderungsansprüchen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 24.02.2022, Az. 75 C 2027/21 (BKR 2022, 389), in welcher es um die Rückforderung von Kontoführungsentgelten nach § 812 BGB ging, spricht das Amtsgericht Neuss dem Kunden nur teilweise den Anspruch zu. Dies deshalb, weil solche Ansprüche, die bereits vor drei Jahren entstanden sind, vom Amtsgericht Neuss wegen Verjährung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zur Begründung erinnert das Amtsgericht Neuss zunächst daran, dass auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich die normale kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB gilt. Danach beginne die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres anzulaufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen in Bezug auf vermeintlich zu Unrecht gezahlte Entgelte führe dies wiederum dazu, dass der Anspruch an dem Tage entsteht, an dem der Kunde die Leistung erbracht hat. An diesem Tage habe der Kunde in der Regel auch Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen, weswegen die Verjährung bereits an dem Tag zu laufen beginne, an dem der Kunde die Leistung erbracht hat.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Neuss stünde dem Verjährungsbeginn zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021, XI ZR 26/20, entgegen. Dies deshalb, weil der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraussetze. Nicht erforderlich sei, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ganz ausnahmsweise könne nach der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben. Dies dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliege, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehle es nämlich an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.

Dies zugrunde legend gelangt das Amtsgericht Neuss sodann zum Ergebnis, dass dem Kunden eine Geltendmachung seiner Ansprüche auch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 zumutbar und möglich gewesen wäre. Der BGH habe nämlich in dieser Entscheidung selbst ausgeführt, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln zur Fiktion der Zustimmung nicht entnehmen lässt, weswegen eine Klage ungeachtet der Entscheidung vom 27.04.2021 von vornherein nicht aussichtslos gewesen wäre. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass der Kunde bis zur Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 auch von einem rechtskundigen Dritten keine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage hätte erlangen können, hätte dies für sich genommen nicht zu einer fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn geführt. Dies deshalb, weil die nicht zu erlangende zuverlässige Einschätzung der Rechtslage gerade auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beruhen muss. Diese setze aber einen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die entsprechende Rechtsfrage voraus, welchen es zur maßgeblichen Rechtsfrage gerade nicht gegeben habe und weswegen es dabei verbleibe, dass die Verjährungsfrist dann zu laufen begann, als der Kunde das Kontoführungsentgelt erbrachte.

 

PRAXISTIPP

Soweit ersichtlich hat das Amtsgericht Neuss als erstes Instanzgericht zur Verjährung von etwaigen Rückforderungsansprüchen in Bezug auf solche aufgrund der Fiktionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 zu Unrecht vereinnahmter Kontoführungsentgelte nach § 812 BGB Stellung genommen. Dabei hat das Amtsgericht Neuss völlig zu Recht festgehalten, dass für den Verjährungsbeginn allein die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erforderlich sei und nicht auch, dass der Kunde aus den ihm bekannten anspruchsbegründenden Umständen eine zutreffende rechtliche Würdigung vornimmt. 

Völlig zu Recht hat das Amtsgericht Neuss auch die Anwendbarkeit der für den Verjährungsbeginn hemmenden Zumutbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Denn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, hat es in Bezug auf die Rückforderung von Kontoführungsentgelten nicht gegeben (so auch Schultes, NJW 2022, 431 436 f.; Vogel, ZBB 2021, 312, 323; Omlor, NJW 2021, 2243, 2249 u. H. a. BGH; Urteil v. 27.04.2021 Rn. 36, welcher festhält, dass es eine ständige Rechtsprechung zu Gunsten der Wirksamkeit der strittigen Fiktionsklausel nicht gegeben hat). Diese überzeugende Rechtsprechung des Amtsgerichts Neuss ist auch europarechtskonform (vgl. hierzu demnächst auch Edelmann/Schultheiß/Weil, in BB 2022).


Beitragsnummer: 21738

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