Dienstag, 28. Juni 2022

Neuregelungen nach MaCake

Mitarbeiterseitige Meldepflichten ab 01.01.2015

I. Einleitung

Immer dann, wenn Neuregelungen beschlossen werden, die auf den Namen „Ma” hören, also Mindestanforderungen zu bestimmten Aufgaben- und Geschäftsfeldern von Banken und anderen Dienstleistern formulieren, horcht die Finanzbranche – verständlicherweise – auf. Umso erstaunlicher ist es, dass die MaCake bislang nahezu unbemerkt verabschiedet und ihr Inkrafttreten für den 01.01.2015 angekündigt wurde. Das ist Grund genug für die Autoren, ihres Zeichens Compliance-Verantwortliche im Bereich C&P (Cake & Pastries), auch: Cake Compliance (CC), bei DEM Anbieter von Seminaren, Fachliteratur und Fachzeitschriften für Banken[1], umfassend über die neuen Vorschriften zu informieren, Probleme und noch offene Fragen zu diskutieren und Handlungsempfehlungen auszusprechen.

Abbildung 1: Module der MaCake

AT

Allgemeiner Teil

Teil 1

Gesetzeszweck, Persönlicher Anwendungsbereich: Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche, erstmals (!) einschließlich Seminaranbieter und Fachverlage

Teil 2

Sachlicher Anwendungsbereich: Entstehung, Erfassung, und Verbüßung (EEV) von Strafen zur Ahndung betriebsinterner Vergehen in Bezug auf richtige Kommunikation, Information von Kolleginnen und Kollegen sowie termingerechter Erfüllung übernommener Verpflichtungen

Teil 3

Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung zur Sicherstellung der Einhaltung der MA Cake, in personae: Geschäftsführer und Vorstände

BT

Besonderer Teil

Teil 1

Entstehung des betrieblichen Strafanspruchs: Tatbestandsmerkmale, Entschuldungstatbestände, Privilegierungs- und Verschärfungstatbestände

Teil 2

Meldewesen, Erfassung/Registratur: Personelle Mindestressourcen, Beauftragtenwesen, EDV-Einsatz, Zugriffsberechtigungen (Vier-Augen-Prinzip)

Teil 3

Vollziehungssoptionen: Grundsatz des Einsatzes ordnungsgemäßer und hochwertiger Backwaren (GohB)

Teil 4

Verjährungsverbot, Verzinsungspflicht

Teil 5

Aufgaben der internen Revision

II. Wesentliche Vorschriften

Wie schon die MaRisk nehmen auch die MaCake den Rang von norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ein, indem sie als Rundschreiben zur Auslegung des neuen, gleichzeitig in Kraft tretenden § 25y KWG unter dem neuen, vielsagend betitelten Abschnitt Cake & Pastries in der Finanzdienstleistungsbranche“ veröffentlicht werden. Die Sicherstellung ihrer Einhaltung wird damit Kernaufgabe eines jeden C&P-Beauftragten sein. Die Gliederung des neuen Regelwerks sowie Zusammenfassungen einiger zentraler Vorschriften sind zur besseren Übersicht in Abb. 1 wiedergegeben.

 III. Allgemeiner Teil

 Allem vorangestellt ist in § 1 Abs. 1 die Formulierung des Zwecks der MaCake, an dem sich jede weitere Anwendung der Vorschriften messen lassen muss:

 „Die nachfolgenden Vorschriften dienen dem Zweck, die Zusammenarbeit, den Zusammenhalt, die gegenseitige Hilfs- und Unterstützungsbereitschaft, das Denken in Zuständigkeitsschubladen, eine offene und zukunftsgerichtete, nicht rückwärtsgewandte/pönale Fehlerkultur, kurz: den Spaß an und bei der (Zusammen-)Arbeit zu fördern. Die gleichmäßige und gerechte Versorgung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – sogar der Geschäftsleiter – mit leckeren und vielfältigen Backwaren als angenehmer Nebeneffekt wird dabei von Gesetzes wegen wohlwollend in Kauf genommen.“

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Erstmals in Deutschland gelten ba(n)ckaufsichtsrechtliche Vorschriften auch für Unternehmen, die sich auf fachbezogene Seminare und Literatur spezialisiert haben. Sicherlich nicht ganz unschuldig daran mag sein, dass die Autoren beratende Mitglieder des Legislativausschusses der Abteilung C&P der Bundes-Regierungskommission zur Erstarkung des innerbetrieblichen Zusammenhalts sowie zur Eindämmung leistungsverhindernden Hungergefühls, kurz BREZEL, sind, und in dieser Funktion ihre Praxiserfahrungen im eigenen Betrieb in den Normgebungsprozess eingebracht haben, und zwar insbesondere in Bezug auf die mannigfaltigen Verschleierungs- und Vertuschungstaktiken einiger auffälliger Mitarbeiter und Abteilungen, bis hin zu echter Strafvereitelung zum Nachteil der redlichen Kolleginnen und Kollegen. Doch dazu später mehr.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Von den MaCake erfasste Tatbestände sind in § 3 Abs. 1 aufgeführt:

  • Nichtanhängen von erforderlichen Dateianhängen im Mail-Verkehr (und nur da, Anm. der Autoren);
  • Nichteinbeziehung von notwendigen Empfängern in die Adresszeile von Mails (dto.), Erweiterung der Adresszeile um Empfänger, die die Mail eigentlich nicht erhalten sollen (Strafverschärfungstatbestand nach BT Teil 1, § 19 Abs. 5, Anm. der Autoren);
  • Beantworten von Mails aus dem bcc (Extremverschärfungstatbestand nach BT Teil 1, § 19 Abs. 6, Anm. der Autoren);
  • Überschreitung von für reibungslose innerbetriebliche Prozesse notwendigen Erledigungsfristen;
  • Fehlerhafte Aufgabenbearbeitung mit negativen Auswirkungen auf Betrieb, Kolleginnen und Kollegen.

Einige Begrifflichkeiten sind auslegungsbedürftig. So stellt sich etwa die Frage, wodurch ein Dateianhang „erforderlich“ wird, welche Fristen notwendig im Sinne der MaCake sind und welcher Empfänger „notwendig“ bzw. (nur) überflüssig oder keinesfalls zu adressieren ist – denn nur Letzteres löst den Strafverschärfungstatbestand nach § 19 Abs. 5 aus. Besonders groß ist das Fragezeichen hinter dem letztgenannten Tatbestand: Wann ist ein Fehler ahndungswürdig? Es liegt auf der Hand, dass die MaCake selbst wegen der grenzenlosen Möglichkeiten der Fehlerbegehung hierzu keine nähere Eingrenzung treffen können. Aus der Praxis heraus werden sich Fallgruppen bilden, die die Beurteilung des Einzelfalls erleichtern werden. Wichtig ist, dass der Normgeber sich dazu entschieden hat, mit § 21 Abs. 1 dem C&P-Beauftragten eine entscheidende Bedeutung beizumessen:

„Im Zweifel entscheidet immer der C&P-Beauftragte ohne Ansehung des Status des Täters (z. B. Geschäftsführer) über die Entstehung des Strafanspruchs und das Erlöschen durch Vollziehung/Einlösung. Seine/Ihre Entscheidung ist unanfechtbar.“

Damit der C&P-Beauftragte dieses sog. „Ahndungsprivileg“ nicht etwa zum eigenen Vorteil missbraucht – etwa, indem er/sie selbst kleinste Vergehen mit Strafe belegt, um sich selbst jeden Morgen auf frisches Gebäck freuen zu können – wird seine Ermessensentscheidung durch den ausdrücklichen Verweis in Abs. 2 näher umrissen und eingegrenzt:

„Der C&P-Beauftragte hat jede Einzelfallentscheidung am Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 zu messen.“

Für die Praxis bedeutet das, dass in Streitfällen allenfalls der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg offen steht. Um ein solches aufwändiges Verfahren zu vermeiden, kann es sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anbieten, freiwillige Gelegenheitspräsente in Gebäckform an ihren/ihre C&P-Beauftragte vorzunehmen, was nach Auffassung der Autoren insoweit eine rechtlich völlig unbedenkliche Praxis wäre (vgl. auch den entsprechenden Praxishinweis am Ende).

Die sachgemäße Anwendung und Ausführung der Cake Compliance durch den C&P-Beauftragten und die gesetzeskonforme Durchführung in den Unternehmen wird im Übrigen sichergestellt durch die Bundesaufsicht für die interne Umsetzung sowie Sicherstellung von Compliance und deren Umsetzung innerhalb termingerechter Fristen (BISCUIT). Die BISCUIT behält sich unangemeldete Prüfungen bei den betroffenen Unternehmen vor. Auf Verlangen sind alle relevanten Unterlagen dem BISCUIT- Beauftragten auszuhändigen, inklusive Kostproben der Tilgungsware.

Was aber sind nun die häufigsten strafauslösenden Sachverhalte? Nach den Erfahrungen der Autoren verteilen sie sich zahlenmäßig wie in Tortengrafik 1 dargestellt.

Das Fehlen eines angekündigten und/oder notwendigen Dateianhangs erweist sich also als tragende Säule der Süß- und Gebäckwarenversorgung der Mitarbeiter, oder, im wahrsten Sinne des Wortes, als größtes Stück vom Kuchen. Dieses für den Empfänger einer Mail lästige Ärgernis wird auf diese Weise neutralisiert und in ein erfreuliches Ereignis umfunktioniert – wenn das auch, insbesondere für notorische Wiederholungstäter, eine gewisse Kostenbelastung mit sich bringt. Aber die können ja immerhin ihren eigenen Kuchen mitessen.

Tortengrafik 1: Verteilung Kuchenschulden nach Auslöser

 

 

IV. Besonderer Teil

Die Erzeugung des Eindrucks der Menschlichkeit ist eines der zentralen Tools der Mitarbeiterführung in der Cake Compliance. Sobald der Arbeitnehmer den Eindruck gewinnt, die Geschäftsführung versuche, ihn auszubeuten, wird er mit allen Mitteln versuchen, sich der Entdeckung zu entziehen und strafbehaftete Vergehen zu vertuschen. Als negatives Beispiel sei die Reaktion des Mitarbeiters Thomas G. Zuckerbrot[2] genannt, als er sich mit der Verurteilung zu zwei Kuchen konfrontiert sah: „Wie die Geier.“ Dieser Fall illustriert recht anschaulich, wie man es besser nicht machen sollte.

In Extremfällen können Mitarbeiter hier in eine regelrechte Kriminalitätsspirale gesogen werden, die wie ein Strudel[3] immer weitere Mitarbeiter mit sich in den Abgrund reißt, wenn z. B. Kollegen, die im selben Raum sitzen, den Straftatbestand aus falsch verstandener Kollegialität verschleiern helfen.

In der Rechtsprechung sind bereits ganze Abteilungen aktenkundig geworden, die kuchenwürdige Sachverhalte gegen Zahlung eines Kaffees to-go dem C&P-Beauftragtem gegenüber im großen Stil unterschlagen haben. Dies mag ein extremer Einzelfall sein, zeigt jedoch, welche Folgen ein schlecht gepflegter oder gar unterwanderter Prozess nach sich ziehen kann.

Es ist unabdingbar, den Mitarbeitern eindringlich klar zu machen, dass sie durch solche Handlungen zwar im Moment einem Kollegen zu helfen scheinen, jedoch langfristig allen Kollegen und letztlich auch sich selbst schaden, indem sie die Beibringung von Backwaren verhindern.

Im Rahmen der Umsetzung der Vorgaben durch MaCake stellt sich früher oder später zwangsläufig die Frage, wie der Mitarbeiter zur Befriedigung seiner Schuld gebracht werden kann. Ohne nachhaltige Kontrolle werden sich bald viele Einträge am Kuchenpranger (siehe Abb. 2) finden, ohne dass diese jemals die Bereitstellung von Gebäck nach sich ziehen.

Abbildung 2: Kuchenpranger

 

Diese Überlegungen liegen v. a. den Vorschriften des Besonderen Teils der MaCake zu Grunde.

1. Motivation der Mitarbeiter zur Meldung von Vergehen

Hier gibt es leider keine „softe“ Lösung. Der Idealfall ist natürlich, wenn der Verstoß direkt der CA oder der Geschäftsleitung auffällt, die i. d. R. keine Hemmungen haben werden, ihn zu melden. Schwieriger wird es, wenn Mitarbeiter sich gegenseitig decken. Verständlicherweise möchte keiner das „Kollegenschwein“ sein und andere anschwärzen. Neben der entsprechenden Schulung der Mitarbeiter muss der C&P-Beauftragte hier hart durchgreifen und eventuell auch Mitwisser mit Kuchenschulden abstrafen bzw. Angestellten, die Verstöße regelkonform melden, völlige Anonymität zusichern. Entsprechende Regelungen und Ermächtigungen enthalten die MaCake im Besonderen Teil 1.

2. Praktische Umsetzung und Integration der IT

Die Firma hat einen Mitarbeiter zu bestimmen, der für die praktische Nachverfolgung von Entstehen und Löschen der Schulden zuständig ist. In der Regel wird es sich hier um die C&P-Beauftragten handeln; es können jedoch durchaus auch andere Mitarbeiter in dieser Funktion tätig werden. Auf jeden Fall handelt es sich um eine außerordentliche Vertrauensposition, für die nur ausgewählte Angestellte von unzweifelhafter Integrität in Frage kommen.

Zur Nachverfolgung kommen prinzipiell zwei Ansätze in Frage. Welchem im Individualfall der Vorzug gegeben wird, bleibt bislang den Betrieben selbst überlassen.

a) Manuelle Nachverfolgung

Gerade in kleinen bis mittelständischen Betrieben ohne eigene IT-Abteilung hat sich die manuelle Nachverfolgung bewährt. Hier muss eine Tafel gepflegt werden, auf der der Beauftragte die entstehenden Schulden in Form einer Strichliste pflegt; bei Tilgung sind entsprechend die Einträge zu löschen. Hervorzuheben ist hier, dass der Tafel-Beauftragte die alleinige Hoheit über die Strichliste besitzen muss. Allein das Überlassen des Stifts an weitere Mitarbeiter stellt bereits wieder ein mit Kuchenschulden zu ahndendes Vergehen dar!

b) IT-gesteuerte Nachverfolgung

Ab einer gewissen Betriebsgröße stößt das System „Tafel“ zwangsläufig an seine Grenzen. Hier muss die Umsetzung durch die IT das Mittel der Wahl sein. Der logische erste Schritt auf dem Weg zu einer EDV-gesteuerten Cake Compliance ist die Umwandlung der Tafel in eine Excel-Tabelle. Diese Tabelle ist auf einem gesicherten Laufwerk zu speichern, regelmäßige Sicherungskopien nach § 34 h Abs. 2 Satz 34 sind anzufertigen.

Diese Tabelle darf ausschließlich der Cake Compliance zugänglich sein und ist auf Verlagen den Prüfern der BISCUIT auszuhändigen.

Der nächste Schritt ist die voll-digitalisierte Umsetzung durch ein von der IT programmiertes System. Hier muss die Cake Compliance darauf achten, dass die IT-Abteilung sich selbst keine Vorteile programmiert! Zu den besonderen Ansprüchen der BISCUIT an die EDV-seitige Umsetzung in der Prüfung wird die Lektüre der einschlägigen Fachliteratur empfohlen[4].

3. Motivation der Mitarbeiter zur Gläubigerbefriedigung

Ist eine Kuchenschuld erst einmal entstanden und EDV-technisch verarbeitet, stellt sich die Frage, mit welchen Mitteln der Täter zur Vollziehung der Strafe, also zur Einlösung seiner Kuchenschulden, angehalten werden kann. Das Beschreiten des Rechtswegs bis hin zur Vollstreckung durch Erzwingungshaft scheint hier die offensichtliche Lösung zu sein, kann vom Schuldner jedoch schnell als der Sachlage unangemessene Bevormundung, ja gar Ausnutzung empfunden werden und sollte nach Auffassung der Autoren lediglich als Ultima Ratio angewandt werden. Und zwar schon deshalb, weil der Ausfall der Arbeitskraft für die Zeit des Einsitzens in der Haftanstalt eine zusätzliche Belastung des Betriebs darstellt – es sei denn, dem Täter wird die Möglichkeit eingeräumt, auch im Knast sein Home Office zu eröffnen.

Vielmehr empfiehlt es sich, den Schuldner an die Hand zu nehmen und behutsam an den Punkt zu führen, an dem er zum willigen Bestandteil des Systems wird und die Schuld aus eigenem Wunsch gerne befriedigt. In Fachkreisen schon von Beginn der Konsultationen zur MaCake an diskutiert[5], hat das Konzept nun unter der Abschnittsüberschrift „Zuckerbrot und Peitsche“ in die Vorschriften der Teile 3 und 4 des Besonderen Teils der MaCake Eingang gefunden.

a) „Zuckerbrot”: Discount Cake Controlling (DCC)

Das Discount Cake Controlling (im Folgenden: DCC) lässt sich mit dem Rabattkärtchensystem vergleichen, wie es den Meisten vermutlich von ihrem Coffee Shop oder Dönerverkäufer bekannt sein dürfte. Jeder Mitarbeiter erhält bei Ersteintreten seiner Schuld[6] eine Rabattkarte ausgehändigt, auf der für jede befriedigte Schuld eine Markierung vorgenommen wird. Sobald der Schuldner eine zuvor definierte Zahl von Kuchenschulden erreicht hat, wird die nächste anfallende Schuld erlassen. Das Kärtchen wird hierdurch ungültig. Ab der nächsten Schuld wird ein neues Kärtchen geführt.

Außerdem kann bei Bestehen mehrerer Schulden bei Eigenanzeige neuer Strafbestände z. B. ein Kuchen erlassen werden, um ein Anreizsystem zu schaffen.

Der offensichtliche Vorteil dieses Systems ist, dass die gesamte Cake Compliance durch diese Geste vom Mitarbeiter als nahbar und kompromissbereit empfunden wird, statt als starr auf der Einhaltung von Prozessen beharrendes System, das Mitarbeiter zu Denunzianten macht.

b) „Peitsche“: Säumniszinsen und kumulierte Schulden

aa) Fristen

Die Praxiserfahrung der Autoren lehrt, dass dem Schuldner eine Frist zur Befriedigung seiner Schuld gesetzt werden muss. Die Umsetzung und Nachverfolgung der fristgerechten Befriedigung sind die Kernaufgaben des C&P-Beauftragten. Die MaCake sehen im Besonderen Teil 3 Fristen von max. einem Jahr zur Erfüllung vor, andere Fristen können unter bestimmten Umständen greifen[7]. Zur Beantragung der Fristverlängerung ist das Formular 3.14 (sog. „Pi(e)-Formular“) aus Anhang 1 der MaCake zu verwenden.

Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass die MaCake in § 48 Abs. 3 jede Betriebsvereinbarung, interne Absprache oder sonstige betriebliche, bilaterale oder freundschaftliche Absprache unter Mitarbeitern, die den Wegfall einer Kuchenschuld durch bloßen Zeitablauf (Verjährung) zum Gegenstand hat, als unwirksam disqualifiziert.

bb) Strafe bei Nichteinhaltung der Frist, § 45

Die Strafe bei Nichteinhaltung der Frist ist die kumulierte Kuchenschuld („Kuchenzins“). Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten oder recht- zeitig ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt, erhöht sich die Schuld um zusätzlich einen Kuchen. Bei besonderer Schwere der Fristverletzung oder Wiederholungstätern kann die Zusatzschuld von Kuchen auf Torte erhöht werden.

4. Angemessenheit der Befriedigung, Besonderer Teil 3

Von besonderer Wichtigkeit ist die Klärung der Frage, welche Leistungen zur Befriedigung der Schuld ausreichend sind. Bei laxer Umsetzung der MaCake im Unternehmen entstehen hier rasch subversive Strömungen unter den Mitarbeitern, die dazu führen können, dass versucht wird, mit ungenügenden Leistungen eine Löschung der Schuld zu erreichen. Hier ist zu differenzieren: Gehen die Mitarbeiter aus ungenügender Kenntnis der Rechtslage davon aus, die Schuld bereits befriedigt zu haben, obwohl dem tatsächlich nicht so ist? In diesem Fall sind ausführliche Mitarbeiterschulungen das Mittel der Wahl[8]. Wie immer gilt auch hier: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

Schwerer wiegt es, wenn die Mitarbeiter sich der Tatsache des Nichtgenügens bewusst sind, jedoch mit krimineller Energie versuchen, durch eine ungenügende Leistung die Schuld zu löschen, ja das Nichtgenügen gar noch zu vertuschen oder den C&P-Beauftragten zu überreden suchen. Hier muss er/sie mit harter Hand durchgreifen und schwerere Strafen, wie z. B. Tortenschulden (bei Bedarf mehrstöckig), verhängen.

Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht als genügend anzusehen stets Kuchenleistungen, die der Mitarbeiter ohnehin zu erbringen hat, unabhängig von eventuell bestehenden Schulden.

Hier sind in erster Linie zu nennen:

  • Geburtstagskuchen,
  • Einstandskuchen,
  • Abschiedskuchen.

Diese sind nie ausreichend, die Schuld zu befriedigen. Ebenso befriedigen Süßigkeiten (Schokolade, Gummibärchen etc.) die Schuld nicht.

5. Formen der Erfüllung

Es ist prinzipiell möglich, mehrere Schulden durch das Beibringen mehrerer Backwerke auf einen Schlag zu löschen. Es gilt, dass ein klar als separates Backwerk erkenntliches Gebäck einen Eintrag tilgt[9]. Die Tilgung mehrerer Einträge durch einen besonders elaboraten Kuchen ist gem. § 39 Abs. 2 nicht gestattet.

Zu den Formen der Erfüllung siehe auch Tortengrafik 2: Verteilung Fulfillment nach beliebten Sorten.

a) Klassische Erfüllung

Die klassische Erfüllung erfolgt durch alle Arten von Backwaren, wobei in der Praxis Süßwaren häufig der Vorzug gegeben wird.

Abbildung 3: Mitarbeiterakzeptanz nach Sorten

 

Keinesfalls ist die Erfüllung jedoch auf süßes Gebäck beschränkt. Vor logistischem Hintergrund finden sich häufiger trockene Kuchen und Gebäck als Torten, da sich hier der Transport ins Unternehmen meist leichter gestaltet. Von Seiten der MaCake bestehen insoweit keine Bedenken.

Von Seiten der Geschäftsleitung oft mehr geduldet als aktiv gefördert sind alkoholhaltige Produkte. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass der Schuldner oft gerade durch solche Speisen bei seinen Mitarbeitern Brownie Points sammeln kann (Siehe auch Abb. 3: Mitarbeiterakzeptanz nach Sorten).

b) Alternative Formen der Erfüllung

Sollte der Mitarbeiter nicht gut backen können oder keine Gelegenheit dazu haben, sollte es von Seiten des C&P-Beauftragten und der Mitarbeiter vermieden werden, ihm deswegen ein schlechtes Gewissen zu machen. Der Täter wird eher bereit sein, auch zukünftige Vergehen zu beichten und büßen, wenn er das Gefühl hat, dass seinen Schwächen hier Rechnung getragen wird (siehe hierzu auch IV. 2.: Motivation der Mitarbeiter zur Gläubigerbefriedigung).

Die oft bevorzugte Alternative ist die Bereitstellung von Gebäck aus Bäckereien und Konditoreien. In diesem Fall wird gerne auf die Variante des belegten Brötchens oder des Gemüsekuchens zurückgegriffen, die sich in der Praxis einer breiten Akzeptanz erfreut und ihren Niederschlag in § 40 Nr. 4 gefunden hat.

Tortengrafik 2: Verteilung Fulfillment nach beliebten Sorten

Befriedigung der Schuld durch Backmischungen bzw. Fertigbackwaren aus dem Tiefkühlangebot wird von der Rechtsprechung teilweise als unzureichend gesehen[10].

Die Klärung dieser Frage durch die MaCake steht noch aus, eine Regelung fehlt, so dass die Frage der Akzeptanz bislang noch firmenintern geklärt werden kann und muss. Unternehmen sind jedoch angehalten, die jeweils aktuelle Rechtsentwicklung im Auge zu behalten, da die Fristen zur Umsetzung eventueller Regelungsentwürfe bekanntermaßen recht knapp gehalten sein können.

Allgemein gilt, dass bei Unfähigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Kuchenschulden der Ehe- oder Lebenspartner oder Dritte (häufig: Mütter) nicht haftbar gemacht werden können.

PRAXISTIPPS

  • Kommen Sie dem Mitarbeiter nicht mit der Keule, sondern bringen Sie ihn dazu, dass er gerne auf freiwilliger Basis seine Schuld begleicht!
  • Gibt es in Ihrem Betrieb auffällig wenige Kuchenschulden, aber auffällig viele individuell verschenkte Brötchen? Umgarnt die Kollegin, die ihren Büropartner eigentlich nicht ausstehen kann, diesen plötzlich? Klagt der Bäcker um die Ecke wegen spürbarer Umsatzeinbrüche in den letzten Wochen? Halten Sie nach Indizien für bilaterale Bestechungsversuche oder gar großflächige, geheime Vermeidungsnetzwerke unter den Mitarbeitern Ausschau!
  • Dulden Sie nicht nur aus Rechts-, sondern v. a. aus Gründen der Betriebsgesundheit keine Schuldentilgung durch minderwertige Ware! Die Probier- und Entscheidungshoheit liegt ausschließlich beim C&P-Beauftragten – wobei dieser die Aufgabe des Vorkostens auch durchaus delegieren kann, aus allgemeinen Risikominimierungserwägungen vorzugsweise an eine/n möglichst unwichtigen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.
  • Noch ein Hinweis in eigener Sache: Durchaus nicht unredlich, ja sogar überaus nützlich können gelegentliche freiwillige Gebäckgeschenke an den/die C&P-Beauftragten sein, der/die natürlich schon von Amts wegen über jedem Vorteilsannahmeverdacht steht, erweisen …

[1] Den Autoren liegt Schleichwerbung völlig fern, daher nur hier im Kleingedruckten: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH.

[2] Anm. d. Red.: Namen geändert.

[3] Hier im Sinne der Meeresströmung, nicht der Backware.

[4] Wegweisend hierzu: Merklinger/Wehmeyer: „Prüfung IT im Fokus von MaCake und BISCUIT“, Finanz Colloquium Heidelberg, 2012.

[5] Prüfung IT im Fokus von MaCake und BISCUIT, S. 898, Rdnr. 56c.

[6] Theoretisch ist auch ein Aushändigen der Rabattkarte bei Beschäftigungsantritt möglich, die Autoren raten aus psychologischen Gründen jedoch von dieser Methode ab. Hier kann sonst rasch der Eindruck entstehen, die Geschäftsleitung „lauere“ regelrecht auf das Eintreten der Schuldsituation.

[7] Beispielsweise wenn die Schulden so hoch angewachsen sind, dass durch Befriedigung auf einen Schlag das Monatsgehalt unter das Existenzminimum rutschen würde.

[8] Entsprechende Schulungen können auch extern durch die einschlägigen Anbieter durchgeführt werden. Natürlich bietet das Finanz Colloquium Heidelberg ein solches hochwertiges Seminar an, auf das die Autoren – rein informatorisch, versteht sich – an dieser Stelle hinweisen wollen: „Die neuen MaCake – regulatorische Geißel oder Füllhorn für die Mitarbeiter?“ am 29.02.2015 in Heidelberg; Referenten: Paul Bocuse jun. und Alfred Biolek sowie Theodor T. Ortengus mit einem Gastbeitrag zum Thema „Umsatzschwäche in der Teig- und Backwarenindustrie: Die MaCake als Geschenk des Himmels“.

[9] Eine Dose Weihnachtsplätzchen z. B. gilt als ein Backwerk. Der Hinweis, es handle sich um mehrere Sorten, genügt nicht zur Tilgung von mehr als einer Schuld.

[10] So AG Mannheim in „Meine Familie und Ich“ Nr. 22, 2009, Anhang zu Rezept Nr. 56a („Tiefkühl-Käsekuchen mit Pfiff“), S. 38, mit Anm. Horst Lichter; a. A.: Schubeck in: „Tiefkühltorten – und keiner merkt´s?“, Festschrift für Werner Coppenrath und Alfred Wiese, veröffentlicht in Brigitte Nr. 36, 2010, S. 60.


Beitragsnummer: 21735

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