Freitag, 29. Juli 2022

Gläubigerrechte in der Eigenverwaltung

Ein Überblick über die „neue“ Eigenverwaltung und wie Banken ihre Gläubigerrechte bestmöglich wahrnehmen können

Christina Elpers, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachbereich Insolvenzrecht/Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Meinhardt, Gieseler & Partner, Nürnberg

 

Die Eigenverwaltung – also die Sanierung eines Unternehmens in Eigenregie innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens – erfreut sich bekanntermaßen in der Praxis größter Beliebtheit. Wirklich „neu” ist sie indes nicht: Eingeführt im Jahr 1999 mit Einführung der InsO ist die Eigenverwaltung erst wirklich praxisrelevant seit Inkrafttreten des ESUG im Jahr 2012. Der größte Anreiz für Unternehmen, die Eigenverwaltung als Sanierungsmethode zu wählen, dürfte die Tatsache sein, dass bekanntermaßen das Management bei der Eigenverwaltung im „driver’s seat“ bleibt. Insbesondere von sog. institutionellen Gläubigern wurde in der Vergangenheit zu Recht oft kritisiert, dass dies von vielen Unternehmen missbraucht wurde, zumal viele Unternehmenskrisen eben auch Managementkrisen sind. Die Gläubigerschaft traute der Geschäftsführung oft nicht zu, den Turn-around tatsächlich herbeizuführen. Hintergrund dieser Kritik ist der Umstand, dass der Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren bislang lediglich an einen nicht näher konkretisierten Eigenverwaltungsantrag des Schuldners und die auslegungsbedürftige Voraussetzung geknüpft war, dass die Eigenverwaltung zu keinen zu erwartenden Nachteilen für die Gläubiger führen soll. Im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechtes, kurz SanInsFoG, hat der Gesetzgeber nun versucht, der oben geschilderten Kritik beizukommen und hat die Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung erheblich angehoben.

 

Was ist „neu“ an der Eigenverwaltung?

Das Kernstück der durch das SanInsFoG eingeführten Neuerungen bildet die sog. Eigenverwaltungsplanung. Statt des bislang notwendigen, lapidaren Nachweises dafür, dass durch die Eigenverwaltung für die Gläubiger keine Nachteile entstehen, hat das sanierungswillige Unternehmen nunmehr eine umfangreiche Eigenverwaltungsplanung zu erstellen, die im Wesentlichen fünf Punkte umfasst:

In einem ersten Schritt hat das Unternehmen einen Finanzplan zu erstellen, der einen Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll. 

Zudem muss ein Konzept zur Durchführung der Sanierung vorliegen. Hierbei sind unter Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der wirtschaftlichen Krise das mit der Eigenverwaltung verfolgte Ziel und die zur Erreichung dieses Ziels angedachten Maßnahmen darzulegen.

Ferner muss das Unternehmen auch darstellen, welche Vorteile die Eigenverwaltung für die Gläubiger bieten wird, wobei insbesondere die Vorteile gegenüber einem Regelinsolvenzverfahren darzustellen sind.

Neu ist auch, dass das Unternehmen nun bereits mit dem Insolvenzantrag und dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung die Pflicht hat, den wesentlichen Verhandlungsstand mit den beteiligten Gläubigern darzustellen. Dies dürfte gerade für Banken besonders relevant und wichtig sein, denn dies vermeidet die häufig kritisierten unabgesprochenen Anträge von Schuldnern, die ihre Hauptgläubiger teilweise im Vorfeld komplett ignoriert haben.

Das Unternehmen muss weiter darstellen, dass es für eine Sicherstellung der insolvenzrechtlichen Pflichten sorgt. Schließlich hat der Schuldner in einem Kostenvergleich darzustellen, wie sich die Kosten der Eigenverwaltung im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren verhalten. Diese aus meiner Sicht wichtige gesetzliche Neuregelung zielt insbesondere auf die Offenlegung der Beraterkosten ab und verfolgt den Zweck, im Sinne und zum Schutz der Gläubiger eben das ökonomisch sinnvollste Verfahren für das sich in der Krise befindliche Unternehmen zu wählen.

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten fünf Punkten muss das Unternehmen Zahlungsrückstände gegenüber Gläubigern angeben, es müssen Angaben zu eventuellen Vollstreckungs- oder Verwertungssperren der letzten drei Jahre gemacht werden und es müssen Angaben dazu gemacht werden, ob das Unternehmen seinen Offenlegungspflichten nach den §§ 325 ff. HGB nachgekommen ist. 

 

Zusammenfassung

Der Gesetzgeber hat also für die sanierungswilligen Unternehmen einen umfassenden Pflichten-Katalog aufgesetzt, den es seit dem 01.01.2021 einzuhalten gilt. Die Gefahren, die von vielen Gläubigern vorher zu Recht gesehen wurden, nämlich die Durchführung einer schlecht geplanten Sanierung in Eigenregie unter gleichzeitiger Ausnutzung des Reklameeffektes, „man sei schließlich nicht in der Insolvenz“, sowie das Betreiben einer leistungsarmen Restrukturierung, sind damit zumindest minimiert. Neben der Überwachung der Einhaltung des vorstehend dargestellten Pflichtenkatalogs durch das sanierungswillige Unternehmen stehen den Gläubigern weitere Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Rechte bestmöglich zu schützen und zu wahren.

 

PRAXISTIPPS

  • Evtl. bereits Mitwirkung in der Vorbereitungsphase (aktive Kommunikation mit Schuldner, Einwirkung auf Beiziehung eines Sanierungsspezialisten),
  • § 10 a InsO: Möglichkeit eines Vorgespräches mit einem Richter für größere Unternehmen,
  • Mitwirkung im (vorläufigen) Gläubigerausschuss: Sicherstellung, dass in den Geschäftsführungen Sanierungsexperten eingesetzt werden und ein geeigneter (vorläufiger) Sachwalter das Verfahren absichert,
  • Gläubigernachteile anzeigen oder Aufhebung des Verfahrens beantragen,
  • Sicherheiten schützen (Widerruf von Verfügungsbefugnissen gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen),
  • Liquide Mittel durch eventuelle Ausreichung von Massekrediten vereinbaren,
  • Ermächtigung des Gerichts zur Begründung von Masseverbindlichkeiten (Lieferantenverbindlichkeiten, Massekredite).

 

 

 

 

 


Beitragsnummer: 21728

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