Freitag, 15. Juli 2022

Unternehmen müssen non-binäre Ansprache gewährleisten

Anpassungen von Internetauftritten und individuellen Kundenanschreiben erforderlich?

RA Dr. Christian Steiner, LL.M., Burgwedel

Einführung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Urt. v. 21.06.2022, Az. 9 U 92/20, vorhergehend Landgericht Frankfurt am Main, Schlussurteil vom 03.12.2020, Az. 2-13 O 131/20) hat ein Unternehmen verpflichtet, es ab dem 01.01.2023 zu unterlassen, eine Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Nutzung von Angeboten des Unternehmens zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben muss.  

Bezüglich der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherter personenbezogener Daten gilt das Unterlassungsgebot ohne Umstellungsfrist sofort. Zudem hat das Unternehmen an die Person eine Entschädigung i. H. v. 1.000 € zu zahlen. Dies ist bereits die zweite Entscheidung des OLG. Bereits im April gab es eine ähnliche Entscheidung (OLG Frankfurt, 14.04.2022 – 9 U 84/21), jedoch ohne eine Entschädigung in Geld zuzusprechen. Hier ist eine Rechtsbeschwerde beim BGH (AZ. X ZB 4/22) anhängig. Davor hat bereits das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, 14.12.2021 – 24 U 19/21) im Jahr 2021 entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Hintergrund

Die Person besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität. Die Person nutzt das Angebot des Unternehmens und wird in diesbezüglichen Schreiben sowie Newslettern des Unternehmens mit „Herr“ bezeichnet. Auch beim Online-Angebot des Unternehmens ist es zwingend erforderlich und notwendig, zwischen einer Anrede als „Frau“ oder „Herr“ auszuwählen. Weitere Auswahlmöglichkeiten bestehen nicht. Die Person ist der Ansicht, ihr stünden Unterlassungsansprüche sowie ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von € 5.000 gegen das Unternehmen zu, da das Verhalten diskriminierend sei. Das Landgericht hatte den Unterlassungsansprüchen der Person stattgegeben. Entschädigungsansprüche wurden aber abgelehnt. Das OLG hat die Unterlassungsansprüche der Person gebilligt, dabei allerdings dem Unternehmen hinsichtlich des Unterlassungsgebots bezüglich der Nutzung von Angeboten eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt und eine Entschädigung i. H. v. 1.000 € zugesprochen. 

Inhalt

Die Person könne wegen einer unmittelbaren Benachteiligung i. S. d. §§ 3, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen im Massenverkehr Unterlassung verlangen, so das OLG. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses sei dabei weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasse auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte, wenn Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit gezwungen würden, für einen Online-Vertragsschluss zwingend die Anrede „Herr“ oder „Frau“ auszuwählen.

Das OLG hat dem Unternehmen eine Umstellungsfrist bis zum Jahresende eingeräumt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Nutzung des von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten allgemeinen Buchungssystems, das sich nicht nur an die Person richtet. Das OLG hat die Umstellungsfrist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit im Hinblick auf den für die Anpassung erforderlichen erheblichen Aufwand bemessen.

Keine Umstellungsfrist hat das OLG dem Unternehmen dagegen gewährt, soweit sich der Unterlassungsanspruch der Person auf die Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservice, Werbung und gespeicherte personenbezogene Daten bezieht. In der diesbezüglichen individuellen Kommunikation sei es für das Unternehmen technisch realisierbar und auch im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand zumutbar, dem Unterlassungsanspruch ohne Übergangsfrist zu entsprechen.

Das OLG hat der Person zudem wegen der Verletzung des Benachteiligungsverbots eine Geldentschädigung i. H. v. 1.000 € zugesprochen.

Die Person habe infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots einen immateriellen Schaden erlitten, begründet das OLG. Sie erlebe „die Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens des Unternehmens als Angriff auf die eigene Person, welche zu deutlichen psychischen Belastungen führe.

Die Entschädigung sei angemessen, da sie der Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschaffe. Abzuwägen seien dabei die Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung für die Person einerseits und die Beweggründe des Unternehmens andererseits. Die Benachteiligungen für die Person sei hier als so massiv zu bewerten, dass sie nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden könnten.

Zu Gunsten des Unternehmens sei aber zu berücksichtigen, dass keine individuell gegen das Unternehmen gerichteten Benachteiligungshandlungen erfolgt seien. Zudem handele es sich bei der Frage der Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität um eine neuere gesellschaftliche Entwicklung, welche selbst in der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004/11/EG) noch keinen Niederschlag gefunden habe.

So sei nicht ersichtlich, dass das Unternehmen bei Einführung der Software in Bezug auf das Online-Angebot bewusst oder absichtlich zur Benachteiligung nicht-binärer Personen eine geschlechtsneutrale Erwerbsoption ausgespart habe. Allerdings habe das Unternehmen seine IT-Systeme im Unterschied zu anderen großen Unternehmen bislang nicht angepasst. Zudem sei dem Unternehmen vorzuhalten, dass es gerade in der individuellen Kommunikation mit der Person nach wie vor eine unzutreffende männliche Anrede verwende.

Das OLG hat den Anspruch unmittelbar aus dem AGG hergeleitet, so dass es – anders als die angefochtene Entscheidung – keines Rückgriffs auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Ab. 1 S. 2 BGB i. V. m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedurfte. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

PRAXISTIPPS:

  • Unternehmen sollten die Entscheidung ernst nehmen. Im Rahmen von Bestellvorgängen im Internet und der Internetauftritt selbst sollte neben „Herr“ und „Frau“ auch die beiden anderen Möglichkeiten „divers/keine Angaben“ vorsehen.
  • Banken sollten ebenfalls ihre Internetauftritte, Produktabschlüsse sowie das Onlinebanking auf die Anreden hin überprüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.
  • Im Rahmen von individuellen Kundenkontakten sollte man überlegen, auf diese Anreden komplett zu verzichten. 
  • Es droht zu befürchten, dass dieses Urteil genutzt wird, um Abmahnungen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zu lange sollte man hierbei auch nicht warten, da das OLG hier ebenfalls nur einen recht kurzen Zeitraum zur Umsetzung eingeräumt hat.  
  • Daneben sollten auch interne Prozesse, z. B. im Personalbereich, überprüft und ggf. angepasst werden. 
  • Verträge und Formulare als solche sind hiervon zurzeit jedoch wohl (noch) nicht betroffen. Hier kann man noch die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.03.2018, Az. VI ZR 143/17) zum generischen Maskulinum heranziehen. 

Beitragsnummer: 21726

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