Dienstag, 9. Mai 2023

Kontokündigung wegen verstärkter Sorgfaltspflichten nach GWG?

Ist die die Kündigung von Geschäftsbeziehungen wegen verstärkter Sorgfaltspflichten nach GWG ein taugliches Instrument, um den Überwachungsaufwand dauerhaft zu senken?

Davor Brcic, B.A. (Banking/Finance) Syndikus, Prokurist/Bereichsleiter Recht/Beauftragtenwesen, Volksbank in der Region eG

I. Einleitung

Geldwäsche ist ein Vorgang, bei welchem illegal erwirtschaftetes Geld aus Drogengeschäften oder anderen Straftaten in den regulären Wirtschafts- und Finanzkreislauf eingespeist wird und auf diese Weise ganz vereinfacht gesprochen wieder „legalisiert“ wird[1]. Bekanntermaßen liegen die Ursprünge der Geldwäsche in den 1920er Jahren. Als Begründer der Geldwäsche gilt Al Capone, der illegal erwirtschaftete Gelder aus kriminellen Handlungen mit rechtmäßig verdientem Geld aus seinen Unternehmen, z. B. seinen Waschsalons, den sog. „Laundromats“, vermischte und auf diese Weise die illegale Herkunft dieser Gelder verschleierte[2]. Die Entwicklung seit diesem Zeitpunkt kann durchaus als dynamisch bezeichnet werden. Das United Nations Office on Drugs and Crime („UNODC“) schätzt die Menge des weltweit gewaschenen Geldes auf ein Volumen zwischen 800 Milliarden bis hin zu zwei Billionen US-Dollar[3]. Ein Blick auf die Entwicklung der Verdachtsmeldungen in Deutschland über die vergangenen Jahre bestätigt diese Entwicklung. So lag die Gesamtzahl der im Jahr 2021 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen bei insgesamt 298.507 Meldungen[4]. Mit einem „Plus“ von rund 154.500 Meldungen stellt dies den höchsten absoluten Zuwachs von Verdachtsmeldungen innerhalb eines Jahres seit Verlagerung an die FIU dar und entspricht im Vergleich zu den im Vorjahr eingegangenen Verdachtsmeldungen einem Anstieg von über 100 %[5]. Das Meldeaufkommen hat sich innerhalb der letzten zehn Jahre somit mehr als verzwanzigfacht. Der überwiegende Teil der Verdachtsanzeige, rund 97 %, stammen aus dem Finanzsektor[6].

Diese Entwicklung stellt die Bankpraxis vor große Herausforderungen. Jede abgegebene Verdachtsanzeige führt dazu, dass die hiervon betroffenen Kunden über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten einer verstärkten Überwachung zuzuführen sind[7]. Soweit eine Meldung wegen Anhaltspunkten auf Terrorismusfinanzierung abgegeben worden ist, sollte ein verstärktes Monitoring hiervon abweichend mindestens sechs Monate lang erfolgen[8]. Hierdurch steigt der Überwachungsaufwand bei den verpflichteten Instituten folgerichtig stetig an.  [...]
Beitragsnummer: 21711

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