Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In einem Fall, in welchem Streit darüber bestand, ob der Darlehensnehmer selbst den Darlehensvertrag mit der Bank unterzeichnet oder dessen Geschäftspartnerin dessen Unterschrift gefälscht hatte, gelangte das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 21.07.2021, Az. 4 U 33/20 (ZIP 2021, 2223), nach umfassender Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass offenbleiben könne, ob der Darlehnsnehmer den Darlehensvertrag tatsächlich unterzeichnet habe. Dies deshalb, weil der im Darlehensvertrag angegebene Darlehnsnehmer die Abbuchung der ihm bekannten Ratenzahlungen auf dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag von seinem Girokonto unbeanstandet ließ und damit den wegen möglicher Unterschriftenfälschung unwirksamen Darlehensvertrag nachträglich ausdrücklich genehmigte. Voraussetzung für eine solche Genehmigung durch schlüssiges Verhalten sei nämlich, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, dass bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen. Überdies müsse sich das konkludente Verhalten aus Sicht des für eine empfangsbedürftige Willenserklärung maßgeblichen Empfängerhorizonts als Genehmigung darstellen. Nachdem wiederum der Beklagte Kenntnis von den Ratenzahlungen auf dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag durch Belastung seines Kontos hatte, habe dieser mit der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages rechnen müssen, sowie damit, dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
Beitragsnummer: 21697