Donnerstag, 19. Mai 2022

Die EU-Russland-Finanzsanktionen in der Finanz- und Kapitalmarktpraxis

Handlungsempfehlungen für Kreditinstitute zur Umsetzung des EU-Finanzsanktionsregimes

Dr. Torsten Stefaniak, Syndikusrechtsanwalt Aufsichtsrecht, Verband der PSD Banken e.V.

I. Einleitung

Sanktionen sind im internationalen Wirtschaftsverkehr ein gängiges Mittel. Staaten, Staatenverbünde und Organisationen nutzen zumeist außenpolitisch motivierte Handels- und Handlungsbeschränkungen, um den sanktionierten Staat zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen. Sanktionen können sich auch gegen Bevölkerungsgruppen eines Staates oder auch bestimmte Einzelpersonen eines Staates richten. Entsprechend häufig sind Sanktionsregimes weltweit anzutreffen, so auch seitens der Europäischen Union.


II. Neue Finanzsanktionen der EU gegen die Russische Föderation seit Ende Februar 2022

Die Europäische Union verfügt über Sanktionsregimes gegen die Russische Föderation. Anlässlich des Russland-Ukraine-Konflikts hat es das 2014 verabschiedete Sanktionspaket bestehend aus den drei Verordnungen VO (EU) Nr. 269/2014, 692/2014 und 833/2014 angepasst und hierzu seit dem 24.02.2022 fortlaufend weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht.

Bei den von der Europäischen Union dabei verhängten Sanktionen handelt es sich um Maßnahmen aus einem typischerweise – und hierbei teilweise auch in Kombination – eingesetzten Sanktionsrepertoire. 

Der Bereich der Finanzsanktionen gegen die Russische Föderation umfasst namentlich Personen- und Unternehmenslistungen sowie Beschränkungen des Finanz- und Kapitalmarktzugangs zu Lasten der Russischen Föderation und bestimmter russischer Personen und Organisationen. Diese Maßnahmen waren bereits in dem seit 2014 bestehenden Sanktionspaket enthalten und wurden im Zuge des Angriffs der Russischen Föderation auf die Ukraine 2022 ausgebaut und erweitert.[1] Dieses erweiterte Sanktionspaket der EU soll im Folgenden näher beleuchtet und die Relevanz dieser Maßnahmen für die Geschäftspraxis der Banken aufgezeigt werden.


III. Ein Überblick der relevanten Finanzsanktionen für die Praxis[2]

[...]
Beitragsnummer: 21693
Verfügungsverbot (Art. 2 VO (EU) 269/2014)
Einfriergebot und Bereitstellungsverbot betreffend Gelder und wirtschaftliche Ressourcen von Personen, Einrichtungen und Organisationen, die in Verbindung zu Russland stehen.


Handelsverbot mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten (VO (EU) 833/2014)

Art. 5 Abs. 1 bis 3: Handelsverbote für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die insbesondere nach dem 12.04.2022 von den in den Absätzen 1–5 aufgezählten Personen, Einrichtungen und Organisationen begeben wurden.

Art. 5a: Handelsverbot für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 von Russland und seiner Regierung, der Russischen Zentralbank oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung des russischen Staates oder der Russischen Zentralbank handeln, begeben wurden.

Art. 5e: Verbot von Wertpapierdienstleistungen für Zentralverwahrer der Union, Wertpapiergeschäfte nach dem 12.04.2022 mit russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu erbringen.

Art. 5f: Handelsverbot für nach dem 12.04.2022 begebenen Wertpapiere in allen amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten mit russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu erbringen.

Art. 5i: Handelsverbot für auf alle mitgliedstaatlichen Währungen lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland.

Art. 5j: Verbot der Erbringung von Ratingdienstleistungen und Gewährung von Zugang zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu Gunsten russischer Staatsangehöriger und in Russland ansässiger Personen, Einrichtungen oder Organisationen.



Verbote betreffend die Neuvergabe von Fremdkapital

Art. 2e Abs. 1: Verbot öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.

Art. 5 Abs. 6: Verbot der Neuvergabe von Darlehen und Krediten an gelistete Personen und Organisationen. (UAbs. 1, i, ii). Ausnahmen in Abs. 6 UAbs. 2, Abs. 7.

Art. 5a Abs. 2 S. 1: Verbot der Darlehens- und Kreditvergabe insbesondere an bestimmte Kreditinstitute oder Institute des russischen Staates sowie mit vergleichbaren Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen. Ausnahmen in Art. 5a Abs. 2 S. 2, Abs. 3.

Art. 5l: Verbot, russische Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen in öffentlicher Inhaberschaft oder öffentlicher Kontrolle insbesondere durch Finanzmittel und Finanzhilfen im Rahmen von Programmen der Union, Euratom oder eines Mitgliedstaates zu unterstützen.



Verbote über die und in Verbindung mit der Entgegennahme von Einlagen

Art. 5b Abs. 1: Verbot der Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100 TEUR übersteigt. Ausnahme in Art. 5b Abs. 3, Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5c.

Art. 5b Abs. 2: Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten und der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte 10.000 EUR übersteigt. Ausnahme in Art. 5b Abs. 3, Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5c Abs.1 und Art. 5d Abs. 1.

Art. 5m Abs. 1: Verbot, einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, namentlich wenn der Treugeber oder der Begünstigte eine natürliche Person ist, die die russische Staatsangehörigkeit hat bzw. in Russland ansässig ist oder wenn es sich bei dem Treugeber oder dem Begünstigten um eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung handelt, die in Russland niedergelassen ist oder es sich um bestimmte Verflechtungen mit solchen Personen, Einrichtungen oder Organisationen handelt. Ausnahmen in Art. 5m Abs. 3 und 4. Genehmigungsmöglichkeit nach Art. 5m Abs. 5.

Die folgende Darstellung wird sich hierbei auf die für Banken relevant erachteten Sanktionsnormen konzentrieren.

 

IV. Das Sanktionsregime der EU im Bereich Finanzen und Kapitalmarkt

1. Einfrieren von Vermögenswerten, Art. 2 VO (EU) 269/2014

a) Tatbestand und Rechtsfolgen

Zu den „Standardmaßnahmen“ von Finanzsanktionen aus dem Repertoire der Europäischen Union zählt u. a. das Einfrieren von Geldern,[3] das gerade auch für die Geschäftspraxis der Banken relevant ist. De facto wird durch diese Sanktionsart ein umfassendes Verfügungsverbot von Geldern statuiert, einschließlich des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch jegliche Veränderungen verhindert werden sollen, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.[4] Damit nicht verbunden ist indes die Pflicht der Banken, ihre Geschäftsbeziehungen zu den betroffenen Personen oder Organisationen aufzugeben oder Konten zu kündigen.[5] Lediglich Verfügungen hierüber sind verboten.

Das von der Europäischen Union schon im Jahr 2014 erlassene Verfügungsverbot des Art. 2 VO (EU) 269/2014 sieht vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz von den in Anhang I der VO (EU) 269/2014 gelisteten natürlichen Personen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren sind (Abs. 1), sog. Einfriergebot. Dieses Einfriergebot wird ergänzt durch das Verbot in Abs. 2, den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugutekommen zu lassen, sog. Bereitstellungsverbot.[6] Seit Inkrafttreten der jeweiligen EU-Verordnung sind sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Person, dieses Unternehmens oder dieser Einrichtung stehen, von Gesetzes wegen eingefroren. Eines staatlichen Umsetzungsaktes, insbesondere einer behördlichen Anordnung, bedarf es dazu nicht.[7] Die Banken haben „jeglichen Umgang mit solchen Geldern (zu) verhindern, der eine Veränderung, die die Nutzung der Gelder (durch jeden Beliebigen) ermöglicht, bewirken würde. Dies bedeutet beispielsweise, dass eine Bank in der EU, die die Konten einer gelisteten Person verwaltet, Transfers, durch die sich die Belegenheit der eingefrorenen Gelder ändern würde, verhindern muss (…) Mit anderen Worten: Die EU-Wirtschaftsteilnehmer müssen verhindern, dass solche Mittel in irgendeiner Weise zum Erhalt von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.“[8] Gleiches gilt für die wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen.

b) Problemfelder

Die Schwierigkeiten im Geschäftsbetrieb der Banken dürften vornehmlich bei der Identifizierung betroffener Personen und Organisationen auftauchen. Das Einfriergebot und das Bereitstellungsverbot richten sich zwar grundsätzlich nur an die in Anhang I der VO (EU) 269/2014 aufgelisteten Personen.[9] Die Deutsche Bundesbank verweist diesbezüglich auf die von der EU zur Verfügung gestellten konsolidierten Listen sowie die entsprechenden auf dem Markt erhältlichen Softwaretools.[10] Schwierigkeiten können aber dann entstehen, wenn es nicht um Konten bzw. Gelder ebendieser gelisteten Personen oder Organisationen geht, sondern um Gelder von Personen, an denen die Gelisteten mehrheitlich beteiligt sind. Dann müssen die Banken ermitteln, ob auch diese Gelder bzw. Konten eingefroren sind und diesbezüglich das umfassende Verfügungsverbot des Art. 2 VO (EU) 269/2014 gilt. Dieses Abgrenzungsproblem kann in vielfältigen Fallkonstellationen auftreten, die an dieser Stelle nicht ausführlich behandelt werden können. Es sei aber kurz darauf hingewiesen, dass eine Ausweitung des betroffenen Personenkreises namentlich dann in Betracht kommt, wenn die gelistete Person eine (juristische) Person kontrolliert.[11] Dann wird vermutet, dass sich die Kontrolle auch auf die Vermögenswerte dieser Gesellschaft erstreckt und somit alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, auch der sie kontrollierenden, gelisteten Person zugutekommen.[12] Aus diesem Grunde sind dann auch die Gelder dieser (nicht gelisteten) Gesellschaft eingefroren, sodass die Banken auch ihr gegenüber das Verfügungsverbot des Art. 2 VO (EU) 269/2014 anzuwenden haben.

c) Hinweise für die Compliance in der Geschäftspraxis

Den Banken obliegt die unmittelbare Verantwortung für die operative Befolgung und Umsetzung der Finanzsanktionen. Verstöße hiergegen können nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AVV) als Ordnungswidrigkeiten teils auch als Straftaten, geahndet werden.[13] A praxi heißt dies, dass die Banken alle „erforderlichen Maßnahmen zu treffen (haben), um das Einfrieren zu beachten. Sie sind dabei gegenüber der Bundesbank berichtspflichtig.“.[14] In diesem Kontext ist es den Banken zunächst anzuraten, sich regelmäßig über die bestehenden Finanzsanktionsmaßnahmen zu informieren. Die Deutsche Bundesbank empfiehlt darüber hinaus, IT-gestützte Screening Systeme oder andere Verfahren einzusetzen, um im Falle von Neulistungen Konten, Depots und Vermögenswerte unverzüglich sperren zu können.[15] Insgesamt sollten die Banken eine risikobasierte Due-Diligence-Prüfung in ihr Compliance-System aufnehmen, die die drei Kernelemente Risikoeinschätzung, multi-level Due-Diligence und anschließendes Monitoring umfasst.[16]

2. Beschränkung des Finanz- und Kapitalmarktzugangs VO(EU) 833/2014)

Die seit 2014 bestehenden Finanzsanktionen der EU werden auch in den Bereichen Kapital- und Finanzmarktzugang ausgeweitet und Finanzflüsse an bestimmte russische Organisationen beschränkt. Die Verordnung stellt Verbote auf, sieht aber für einige Sanktionsregelungen auch Ausnahmetatbestände und bzw. oder Genehmigungsmöglichkeiten vor. Für die Geschäftspraxis der Banken heißt das, dass sie im Rahmen ihrer Due-Diligence-Prüfung nicht nur den von den Sanktionen betroffenen Kundenstamm zu ermitteln haben. Darüber hinaus müssen die Banken bei den einschlägigen Vorschriften auch in Betracht ziehen, ob eine Ausnahme vorliegt oder sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde beantragen kann.[17]

a) Erschwerung des Kapitalmarktzugangs durch Handelsverbote bezogen auf Finanzmarktinstrumente

An das Vorgesagte anknüpfend soll nun die erste „Kategorie“ der Kapitalmarktsanktionen vorgestellt werden, die den Handel mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten betreffen und Geschäfts- sowie Handelsverbote für bzw. mit bestimmten Finanzmarktinstrumenten aufstellen. Art. 5 VO 833/2014 enthält in seinen Absätzen 1–5 Handelsverbote für übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12.04.2022 von den in den Absätzen 1–5 aufgezählten Personen und Organisationen begeben wurden. Zu den adressierten Emittenten gehören größere Kreditinstitute oder ein anderes größeres Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern und Investitionsanreize zu schaffen, und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 01.08.2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befindet, wie in Anhang III aufgeführt; juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden; oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handeln. Das Verbot gilt stichtagsbezogen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12.04.2022 begeben wurden. Umgekehrt heißt das, der Handel mit solchen Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die vor dem 12.04.2022 begeben wurden, gestattet ist.[18]


Sonderfall: Änderungen an vor dem Stichtag begebenen Papieren

Führt die Änderung an einem vor dem Stichtag begebenen Wertpapier dazu, dass es sich um ein „neues“ Papier handelt, das vom Sanktionsverbot erfasst wird? Die Europäische Kommission weist hier darauf hin, dass es auf den Wesentlichkeitsgrad der Änderung ankomme. Maßgeblich müsse die Frage sein, „ob die Änderung tatsächlich oder möglicherweise zur Bereitstellung von zusätzlichem Kapital an ein betroffenes Unternehmen führen würde.“. Muss die Bank diese Frage bejahen, handelt es sich um ein „neues“ Wertpapier, das als nach dem Stichtag begeben gilt und damit vom Sanktionsverbot erfasst wird.



Handlungsempfehlung

Stichtagsbezogen zum 12.04.2022 sollte eine generelle, umfassende Verfügungssperre eingerichtet werden. Die davon betroffenen Kunden sollten schriftlich über diese sanktionsbedingte Sperre informiert werden. Die Verfügungssperre kann – sofern erforderlich – für vor dem 12.04.2022 begebene Wertpapiergattungen aufgehoben werden.[19]

Das Handelsverbot erstreckt sich auf Wertpapiergeschäfte mit russischen Staatsangehörigen und in Russland ansässigen Personen in allen amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten (Art. 5e und f VO 833/2014) sowie auf die Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland – einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands – oder zur Verwendung in Russland (Art. 5i VO 883/0214). Art. 5j VO (EU) 833/2014 verbietet auch die Erbringung von Ratingtätigkeiten zu Gunsten russischer Staatsangehöriger und in Russland ansässiger Personen. Danach ist es auch verboten, diesen Personengruppen Zugang zu den Abonnementdiensten im Zusammenhang mit Ratingtätigkeiten zu gewähren.


Handlungsempfehlung

Die Banken sollten hier besonderes Augenmerk auf die Identifizierung des betroffenen Personenkreises legen. Auch an dieser Stelle könnten IT-gestützte Screening Systeme oder andere Verfahren zur Identifizierung zum Einsatz kommen.


b) Erschwerung des Finanzmarktzugangs und Unterbindung von Finanzflüssen

aa) Verbote betreffend die Neuvergabe von Fremdkapital

Unterbunden werden soll auch der Zugang der betroffenen Personen und Organisationen zu neuem Fremdkapital durch Darlehens- und Kreditvergabe.[20] Entsprechende Verbote dazu enthält Art. 5 Abs. 6 VO 833/2014, der die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die oben genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12.09.2014 bis zum 26.02.2022 (UAbs. 1 i) sowie jegliche Neuvergabe von Darlehen oder Krediten an die genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 26.02.2022 (UAbs. 1 ii) regelt. Die „Neuvergabe von Darlehen und Krediten“ erfasst nicht nur die echte Neuausreichung, sondern alle Maßnahmen, die wirtschaftlich einer Darlehensvergabe gleichkommen. Darunter fallen z. B. auch die Änderungen bereits bestehender Verträge, etwa durch die Zustimmung des Kreditinstituts zur Übernahme einer bereits vor den Stichtagen bestehenden Darlehens- oder Kreditverbindlichkeit durch ein betroffenes Unternehmen oder auch der Erlass der betreffenden Darlehens- bzw. Kreditschuld, wenn diese vor dem Stichtag begründet wurde. Nach dem Verbot-Ausnahme-Prinzip finden sich die entsprechenden Ausnahmen von diesem Finanzierungsverbot in Abs. 6 UAbs. 2, Abs. 7.


Handlungsempfehlung:

Auch hier sollten die Banken stichtagsbezogen vorgehen. Um zu prüfen, ob die Darlehens- oder Kreditvergabe zulässig ist, muss danach gefragt werden, ob die jeweils vorzunehmende Maßnahme in der gleichen Weise wie bei einem Darlehen oder Kredit einen Zugang zu Kapital bedeuten würde.[21] Hat die Bank diese Frage zu bejahen, ist die vorzunehmende Maßnahme ebenfalls verboten – auch wenn es sich nicht um eine echte Neuausreichung eines Darlehens oder Kredites handelt.[22]

Die VO (EU) 833/2014 enthält durch eine kürzlich zum 08.04.2022 erfolgte Aktualisierung der VO (EU) 833/2014 in Art. 5l nun auch das Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder der Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.[23]

bb) Sanktionen betreffend das Einlagengeschäft, Art. 5b VO (EU) 833/2014

Die Sanktionsregelungen betreffend das Einlagengeschäft sind insbesondere vor dem Hintergrund der Geldwäscheprävention zu sehen. Nach Art. 5b Abs. 1 VO 833/2014 ist die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100 TEUR übersteigt. Bei der Bemessung der Höhe der Einlagen sind die Salden aller Konten des jeweiligen Kontoinhabers bei dem jeweiligen Kreditinstitut zu addieren. In die Berechnung des Gesamtwertes fließen alle Gelder ein, an denen die betroffene Person (mit-)berechtigt ist.[24] Bei Gemeinschaftskonten erhöht sich der Schwellenwert für jeden weiteren Mitkontoinhaber um 100 TEUR, wenn alle Mitkontoinhaber zu dem erfassten Personenkreis gehören.[25]

Ein ähnliches Verbot gilt nach Absatz 2, wonach es verboten ist, Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung bereitzustellen, wenn der Gesamtwert der Kryptowerte der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Wallet, Konto oder Verwahrer 10 TEUR übersteigt. Art. 5b Abs. 3 VO (EU) 883/ 2014 sieht von den beiden Verboten der Absätze 1 und 2 aber eine Ausnahme vor für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz und nicht für natürliche Personen mit einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in einem Mitgliedstaat, einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder der Schweiz. Auch wenn diese Ausnahme nicht eingreift, besteht noch die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Bereitstellung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Wallets, Konten oder der Verwahrung unter ihr angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigt (Art. 5c Abs. 1 VO (EU) 833/2014). Darunter kann gem. Art. 5c Abs. 1 lit. a VO (EU) 833/2014 etwa der Fall zu fassen sein, dass die Entgegennahme der Einlage oder die Dienstleistung im Zusammenhang mit den genannten Krypto-Instrumenten zur Deckung der Grundbedürfnisse der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist.


Handlungsempfehlung

Die Banken sollten zunächst den adressierten Kundenkreis und die betroffenen Konten identifizieren. Dabei sollte sie insbesondere auch prüfen, ob die Ausnahme des Art. 5b Abs. 3 eingreift. Hierzu sollte sich die Bank die entsprechenden Identitätsdokumente einholen. Solange diese nicht vorgelegt sind, sollten entsprechenden Personen als vom Sanktionsverbot betroffen angesehen werden. Sodann sollten die Banken eine Verfügungssperre für alle betroffenen Konten bzw. Kundenstämme mit Habenumsatzsperre einsetzen, sodass Gutschriften abgewiesen und auf ein cpd-Konto gutgeschrieben werden Zahlungseingänge, die 100 TEUR überschreiten, sind an den Zahlungspflichtigen zurückzuweisen. Zudem sollten die Banken prüfen, ob diese Kunden mit einer höheren Risikoklasse (z. B. 3 = sehr hohes Risiko) zu versehen und unter Monitoring zu nehmen sind. Bei Personen, die zwar zu der adressierten Personengruppe gehören, deren Einlagensumme insgesamt den Schwellenwert von 100 TEUR aber noch nicht überschritten hat, sollten die Banken überwachen, dass der Gesamtwert aller Einlagen diesen Schwellenwert nicht überschreitet. Auch hier bietet es sich an, einer Verfügungssperre zur Sperrung von Habenumsätzen einzusetzen und eingehende Beträge auf ein cpd-Konto umzuleiten. Eine Gutschrift sollte erst erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass der Gesamtwert 100 TEUR nicht überschreitet. Die Banken sollten prüfen, ob diese Kunden mit einer höheren Risikoklasse (z. B. 2 = Hohes Risiko) zu versehen und unter Monitoring zu nehmen sind. Letztlich bleibt es aber die geschäftspolitische Entscheidung jeder Bank, wie sie mit diesen betroffenen Kunden umgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verstöße seitens der Bank als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden können!


V. Ein abschließender Ausblick

Das derzeitige Sanktionspaket der EU haben die Banken jetzt eigenverantwortlich umzusetzen. Dabei dreht sich das „Rad der Zeit“ aber weiter und das bestehende Sanktionsregime wird fortlaufend weiterentwickelt. Der Blick der Banken sollte also jetzt weiterhin auf die Prozesse in Europa gerichtet sein, um die an sie gegebenenfalls auch zukünftig adressierten Sanktionen gegen die Russische Föderation umsetzen zu können. Insgesamt ist den Banken ein sorgfältiger, risikobasierter Umgang mit den Finanzsanktionen anzuraten, der sich in einer gewissenhaften Prüfung der jeweiligen Gegebenheiten vor dem Geschäftsabschluss ausdrückt. Sicherlich wird sich die ein oder andere Rechts- und Auslegungsfrage erst in der Umsetzung durch die Banken praktisch stellen. Für die Begleitung bei der Umsetzung dieser Sanktionen sollten sich die Banken dann internen oder externen rechtlichen Rat einholen.

 

Praxistipps

Abschließend kann den Banken folgende Handlungsempfehlungen für die Umsetzung des EU-Finanzsanktionsregimes mit an die Hand gegeben werden:

  • À jour bleiben: Das Sanktionspaket wird derzeit fortlaufend erweitert, ergänzt und aktualisiert. Um die an sie gestellten Anforderungen im Geschäftsumgang mit den betroffenen Kunden umsetzen zu können, ist es wichtig, dass die Banken à jour bleiben und sich fortlaufend über gesetzliche Neuerungen informieren.
  • Einfrierungsgebot/Bereitstellungsverbot: Schwierigkeiten können sich vor allem ergeben im Hinblick auf die Identifizierung des betroffenen Kundenkreises. Insofern ist den Banken zu raten, IT-gestützte Screening Systeme oder andere Verfahren einsetzen, um im Falle von Neulistungen Konten, Depots und Vermögenswerte unverzüglich sperren zu können. Dabei ist darauf zu achten, dass auch beherrschte bzw. kontrollierte (Tochter-/Enkel-)Gesellschaften in das Screening mit einbezogen werden.[26]
  • Handelsverbote mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten: Neben der Identifizierung des betroffenen Kundenkreises durch IT-gestützte Screening Systeme sollte hier maßgeblich darauf geachtet werden, dass der relevante Schwellenwert von 100 TEUR nicht überschritten wird bzw. – sofern dies bereits der Fall ist – dass keine Verfügungen hierüber vorgenommen werden. Deshalb sollte Stichtagsbezogen zum 12.04.2022 eine generelle, umfassende Verfügungssperre eingerichtet werden.
  • Verbote betreffend die Neuvergabe von Fremdkapital: Hinsichtlich der Neuvergabe von Darlehen und Krediten sollten die Banken auf den relevanten Zeitraum für den Vertragsabschluss (14.09.2014–26.02.2022/nach dem 26.02.2022) achten. Dabei sollten die Banken darauf achten, dass „Neuvergabe“ nicht nur die Neuausreichung im engeren Sinne, sondern auch die Änderung an bereits vor den genannten Zeiträumen bestehenden Verträgen meint. Zentraler Maßstab dafür, ob eine Maßnahme zulässig ist, ist die Frage, ob sie in gleicher Weise wie bei einem Darlehen einen Zugang zu Kapital bedeuten würde.
  • Verbote betreffend das Einlagengeschäft: Der erste Schritt zur Umsetzung der Verbote betreffend das Einlagengeschäft liegt hier darin, den betroffenen Kundenstamm zu identifizieren und zu prüfen, ob eine Ausnahme (Art. 5 Abs. 3 VO (EU) 833/2014) eingreift. Hierzu erforderliche Identitätsdokumente der Kunden sind einzuholen. Gegebenenfalls kann das kontoführende Institut auch einen Antrag auf Genehmigung für die Entgegennahme der Einlagen bei der Deutschen Bundesbank stellen. In einem zweiten Schritt geht es dann darum sicherzustellen, dass keine Verfügungen über die betroffenen Konten vorgenommen werden. Dies kann mittels Verfügungssperre und Monitoring geschehen. Die Risikoeinstufung der betroffenen Kundengruppen ist zu überprüfen.

 

Literaturhinweise 

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Umsetzung der Russland-Sanktionen – Kurzüberblick, Stand 28.03.2022 (zit. als Kurzüberblick des BMWI, S.)

Deutsche Bundesbank Eurosystem: Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, Stand 09.04.2022 (zit. als Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S., Buchstabe.)

Europäische Kommission: Leitfaden der Kommission zur Umsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 17.12.2020, C(2020) 9432 final (zit. als: Leitfaden der Kommission vom 17.12.2020, S., Frage.)

Europäische Kommission: Vermerk der Kommission, Leitfaden der Kommission für die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 25.08.2017, C (2017) 5738 final (zit. als: Vermerk der Kommission vom 25.08.2017, Tz.)

Europäische Kommission: Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine, Frequently asked questions on assets freezes following sanctions adopted in view of Russia’s military aggression against Ukraine and Belarus' involvement in it, Stand: 05.05.2022 (zit. als: Q&A-Erläuterungen der Kommission, Assets freeze and prohibition to provide funds or economic resources, S., Frage.)

Europäische Kommission: Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine, Circumvention and due diligence, Frequently Asked Questions as of 4 May 2022 (zit als: Q&A-Erläuterungen der Kommission, Circumvention and due diligence, S., Frage.)

Europäische Kommission: Sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine, Desposits (zit. als Q&A-Erläuterungen der Kommission, Desposits, S., Frage.)

Pelz, Christian/Sachs, Bärbel: Die neuen Sanktionen gegen Russland und ihre Folgen, WM 2022, Heft 16, S. 749–756 (zit. als Pelz/Sachs, WM 2022, S.)

Rat der Europäischen Kommission: I-Punkt-Vermerk, Restriktive Maßnahmen (Sanktionen) – Aktualisierung der vorbildlichen Verfahren der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen vom 14.12.2016, Dok.-Nr. 15530/16 (zit. als: I-Punkt-Vermerk des Rates, Restriktive Maßnahmen Aktualisierung, Rn.)

Rat der Europäischen Union: I/A-Punkt Vermerk, Sanktionsleitlinien – Aktualisierung vom 08.12.2017, Dok-Nr. 15530/16 (zit. als Rat der Europäischen Union, I/A-Vermerk, Sanktionsleitlinien – Aktualisierung, Rn.)


[1]     Exemplarisch für Personen- und Unternehmenslistungen im Zusammenhang mit dem „Einfrieren“ von Geldern: VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, Amtsblatt L 78/6., Erwägungsgrund 4; vgl. Erwägungsgrund 2 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014, Amtsblatt L 229/1.

[2]     Die Finanzsanktionsmaßnahmen der EU sind mit ihrem Inkrafttreten unmittelbar geltendes Recht, für dessen Geltung es keiner weiteren mitgliedstaatlichen Umsetzungsmaßnahme bedarf. Das heißt für die Banken, dass sie sich ohne weitere behördliche Anordnung an die Sanktionsmaßnahmen zu halten haben und sie in ihrer Geschäftspraxis eigenverantwortlich umzusetzen haben. Siehe hierzu: Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 9, A.3; Kurzüberblick des BMWI, S. 1.

[3]     Rat der Europäischen Union, I/A-Vermerk, Sanktionsleitlinien – Aktualisierung, Rn. 82ff.

[4]     Pars pro toto Art. 1 lit. f VO (EU) ) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014; Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 10, B.2.

[5]     Pelz/Sachs, WM 2022, 749 (750) m. w. N.

[6]     Zu den Terminologien „Einfriergebot“ und „Bereitstellungsverbot“ u. a. Pelz/Sachs, WM 2022, 749 (749).

[7]     Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 11f., B.3.

[8]     Leitfaden der Kommission vom 17.12.2020, S. 3f., Frage 4).

[9]     I-Punkt-Vermerk des Rates, Restriktive Maßnahmen Aktualisierung, Rn. 35; Pelz/Sachs, WM 2022, 749 (749).

[10]   Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 11., B.4.

[11]   Näheres hierzu findet sich z. B. in: Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen“, S. 11ff.; Pelz/Sachs, WM 2022, 749 (749f.).

[12]   Q&A-Erläuterungen der Kommission, Assets freeze and prohibition to provide funds or economic resources, S. 1, Frage 1.

[13]   Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen“, S. 8, A.1.

[14]   Kurzüberblick des BMWI zur „Umsetzung der Russland-Sanktionen“ vom 28.03.2022, S. 3.

[15]   Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen“, S. 8, A.1.

[16]   Q&A-Erläuterungen der Kommission, Circumvention and due diligence, S. 1, Frage 2.

[17]   Die zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen i. S. d. Verordnung ist die Deutsche Bundesbank. Dazu muss das kontoführende Institut einen Antrag beim Servicezentrum Finanzsanktionen stellen.

[18]   Vgl. zu einem ähnlichen Fall: Vermerk der Kommission vom 25.08.2017, Tz. 47.

[19]   Gleiches gilt für die unter „III. Ein Überblick der relevanten Finanzsanktionen für die Praxis“ dargestellten Verbote des Art. 5a VO 833/2014, dass ein Handelsverbot auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 09.03.2022 von Russland oder seiner Regierung, der Russischen Zentralbank oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung des russischen Staates oder der Russischen Zentralbank handelt, begeben wurden, besteht.

[20]   Pelz/Sachs, WM 2022, 749 (752).

[21]   Vgl. Vermerk der Kommission vom 25.08.2017, Tz. 25.

[22]   Gleiches gilt für das in Art. 5a Abs. 2 1 VO 833/2014 enthaltene Verbot der Neuvergabe von Darlehen und Krediten an Russland, die russische Regierung, die Russische Zentralbank und alle mit diesen Institutionen verbundenen Organisationen – dargestellt unter „III. Ein Überblick der relevanten Finanzsanktionen für die Praxis“.

[23]   Art. 5l wurde eingefügt auf Grundlage des Beschlusses (GASP) 2022/578 des Rates vom 08.04.2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ErwGr. 6.

[24]   Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 20, H1.

[25]   Deutsche Bundesbank, „Häufig gestellte Fragen zum Thema Finanzsanktionen, S. 21, H2; Q&A-Erläuterungen der Kommission, Desposits, S. 9, Frage 32.

[26]   Pelz/Sachs, WM 2022, 479(750) m. w. N.

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