Dr. Karsten Schröter, SV-Büro Dr. Schröter (zuvor Leiter Bewertungsmanagement bei der NordLB) [1]
I. Definition des betroffenen Personenkreises
Bei der Gestaltung des Bewertungsprozesses für Immobiliensicherheiten beobachtet der Autor, dass bei der Umsetzung der 6. MaRisk-Novelle, aber auch der BelWertV, Klärungsbedarf zur Positionierung der bewertenden Personen im Bankprozess besteht. Dabei widmet sich der nachfolgende Text der bewertenden Person, die in den Gesetzestexten als „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ bezeichnet wird. In diesem Beitrag wird nicht auf die Anforderungen im Kleindarlehensbereich an die sogenannte „Sachkundige Person“ nach § 24 BelWertV eingegangen. Auch wird bezüglich der Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit auf Ausführungen des Verfassers zur EBA/GL/2020/06[2] verwiesen.
Für die kreditwirtschaftliche Wertermittlung sind die Anforderungen an die Unabhängigkeit in unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen niedergelegt.
Die allgemeine Regel für die aufbau- und ablauforganisatorische Positionierung der bewertenden Person formulieren die MaRisk in Tz. BTO 1.2 Tz. 3:
„Die mit der Wertermittlung von Immobiliensicherheiten betrauten sachverständigen Personen haben über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen zu verfügen und dürfen nicht in den Kreditvergabeprozess und in die Kreditbearbeitung bzw. -entscheidung eingebunden sein. Dabei können externe Sachverständige für diese Zwecke herangezogen werden. Mögliche Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Wertermittlung sind auszuschließen. Eine angemessene Rotation der für die Wertermittlung zuständigen Personen ist sicherzustellen.“
Dabei schließen die MaRisk nicht aus, dass die Überprüfung bestimmter, unter Risikogesichtspunkten festzulegender Sicherheiten nach BTO 1.1, auch die Erstellung von Wertgutachten im Markt, vorgenommen werden kann, wenn eine marktunabhängige, auch materielle Plausibilitätsprüfung der Wertansätze erfolgt. In Kreditinstituten können somit die unbestimmten Sicherheiten (unterhalb einer durch das Kreditinstitut festzulegenden Risikogrenze festgelegter Sicherheiten) im Markt bewertet werden. Dies sind z. B. die wohnwirtschaftlich genutzten Objekte unterhalb der Kleindarlehensgrenze.
Die MaRisk enthalten darüber hinaus noch weitere Anforderungen, auf die im Folgenden noch eingegangen wird.
Die Bankenverordnung fordert in Art. 229 Abs. 1 CRR die Unabhängigkeit der bewertenden Person: [...]
Beitragsnummer: 21677