Dienstag, 3. Mai 2022

Darlegungs- und Beweislast bei Darlehenskündigung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seinem Beschluss vom 03.06.2016, Az. 5 U 365/16 (WM 2017) führt das Oberlandesgericht Koblenz aus, dass es zur Darlegung der Berechtigung zur Kündigung eines Darlehensvertrages genügt, wenn der Kündigende das Ausbleiben zweier Monatsraten behauptet. Denn unter Heranziehung der vertraglichen Grundlagen ergebe sich hieraus zwanglos eine Kündigungsberechtigung. In diesem Zusammenhang hebt das OLG Koblenz noch hervor, dass es zur Schlüssigkeit des Vortrags nicht der Vorlage einer Abrechnungsaufstellung oder sonstigen Urkunden zum Beleg des Zahlungsrückstandes bedürfe. Vielmehr hätte es an dem Darlehensnehmer gelegen darzulegen, wann und wie er die entsprechenden Monatsraten gezahlt und damit Erfüllung eingetreten sei.

Sodann führt das OLG Koblenz noch aus, dass es für die Schlüssigkeit des Vortrages völlig ausreichend sei, wenn die Darlehensgeberin ausführt, sie habe mit einem bestimmten Schreiben die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages gegenüber dem Darlehnsnehmer erklärt. In diesem Sachvortrag stecke nämlich zwangsläufig auch die Behauptung des Zugangs der entsprechenden Kündigung. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Sinnzusammenhang des Vorbringens der Darlehensgeberin. Insofern sei die Darlehensgeberin ohne ein entsprechendes Bestreiten des Zugangs des Kündigungsschreibens weder gehalten noch verpflichtet, näher zum Zugang der Kündigung vorzutragen und in geeigneter Weise hierfür Beweis anzutreten. 


Beitragsnummer: 21661

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