Mittwoch, 6. April 2022

Videoidentifizierung nach den Vorgaben von BaFin & Datenschutzaufsicht

Datenschutz- und geldwäscherechtliche Anforderungen sowie aufsichtsbehördliche Vorgaben bei der Videoidentifizierung im Überblick

Dr. Markus Lang, Rechtsanwalt, Datenschutzrecht-Praxis, Düsseldorf


I. Einleitung

Eine Identifizierung im Sinne des Geldwäscherechts besteht aus dem Erheben bestimmter Angaben und deren Überprüfung zum Zweck der Identifizierung (§ 1 Abs. 3 GwG). Die Pflicht zur Identifizierung wird ergänzt durch die geldwäscherechtliche Verpflichtung, die im Rahmen der Identifizierung erhobenen Daten aufzuzeichnen und aufzubewahren (§ 8 GwG). Die zu erhebenden und zu speichernden Angaben sind im Fall von natürlichen Personen personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Daher sind neben den relativ konkreten geldwäscherechtlichen Regelungen auch datenschutzrechtliche Vorgaben zu beachten.

Eine Möglichkeit, die geldwäscherechtlich vorgeschriebene Identifizierung von Kunden, für diese gegebenenfalls auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte durchzuführen, ist die Videoidentifizierung. Hierbei erfolgt die Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung natürlicher Personen online per Video-Chat. Es handelt sich um ein gesetzlich und bankaufsichtsbehördlich zugelassenes Verfahren zur Überprüfung der Identität, das zwischenzeitlich auch von den Datenschutzaufsichtsbehörden akzeptiert wird.[1]  Allerdings sind bei der Videoidentifizierung neben speziellen geldwäscherechtlichen Aspekten auch datenschutzrechtliche Besonderheiten zu beachten.

 

II. Datenverarbeitung

1. Umfang

Die bei einer Videoidentifizierung zur Feststellung der Identität erfolgende Datenerhebung unterscheidet sich hinsichtlich Art und Umfang der personenbezogenen Daten von keinem anderen Verfahren der geldwäscherechtlichen Identifizierung. Art und Umfang dieser Angaben bestimmen sich für Vertragspartner und für diese auftretende Personen nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG und für wirtschaftlich Berechtigte nach § 11 Abs. 5 Satz 1 und 3 GwG. Für die geldwäscherechtliche Dokumentationspflicht enthält § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 GwG die entsprechenden Vorgaben.[2]

Abweichungen bestehen jedoch bei der Datenverarbeitung zur Überprüfung der Daten und zur Dokumentation dieser Überprüfung. Zum einen wird bei einer Videoidentifizierung statt einer Kopie oder eines Scans ein Foto des Ausweisdokuments erstellt. Zum anderen werden biometrische Daten der zu identifizierenden Person (Gesicht und Stimme) online übermittelt und gespeichert.

2. Verfahren [...]
Beitragsnummer: 20664

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