Dienstag, 5. April 2022

Update Arbeitsrecht – aktuelle Urteile und Entwicklungen

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

Es wird einmal wieder Zeit für ein Update zur arbeitsrechtlichen Entwicklung in den vergangenen Monaten. 

Die Corona-Pandemie hat uns intensiv beschäftigt und somit ist es nicht verwunderlich, dass sich nun auch die Arbeitsrechtsprechung damit auseinandersetzen muss.

Aktuell sind eine Vielzahl von Verfahren anhängig; es geht bei vielen insbesondere um das Thema Urlaub und Quarantäne. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun in seinem Urteil vom 13.12.2021, 2 Sa 488/21 eine Klarstellung dazu getroffen, dass eine fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei einer im Urlaub auftretenden Quarantäne dazu führt, dass kein Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage besteht. Konkret bedeutet dies, Ar­beitnehmer, die während ihrer Urlaubstage in eine behördlich angeordnete Quarantäne müssen, bekommen diese auch dann angerechnet, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubsta­ge wegen der häuslichen Absonderung nicht nutzen kann. Das LAG ist damit dem Urteil des AG Bonn aus dem Juli 2021 gefolgt.

Mit der Corona-Pandemie hat auch das Thema „Home-Office/mobiles Arbeiten“ einen völlig unerwarteten Aufschwung bekommen. Zwar ist die „Home-Office-Plicht“ inzwischen wieder aufgehoben, aber das Thema selbst wird zukünftig unseren Arbeitsalltag prägen und somit ergeben sich auch hier verschiedene arbeitsrechtliche Fragestellungen.

Eine der arbeitsrechtlichen (in der Folge auch steuer- und sozialversicherungsrechtlichen) Fragestellungen, die vor dem Arbeitsgericht München (12 Ga 62/21) verhandelt wurde, ist die, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein mobiles Arbeiten aus dem Ausland dauerhaft zu genehmigen (damit sollte man sich auch frühzeitig z. B. bei Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten beschäftigen). Genau wegen der damit ungeklärten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen im internationalen Kontext sieht das AG München hier keine Genehmigungsverpflichtung des Arbeitgebers.

Die Arbeitsgerichte müssen sich aber auch weiterhin mit allen Themen rund um die Kündigung beschäftigen. Das BAG hat hierzu ganz aktuell (6 AZR 333/21) im Februar 2022 geurteilt, dass geschlossene Aufhebungsverträge, die unter Hinweis (Androhung) einer bevorstehenden fristlosen Kündigung geschlossen werden, durchaus rechtlichen Bestand haben können. Dies gilt aber nur für den Fall, dass die Gründe für eine fristlose Kündigung eindeutig sind. Die Drohung mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige war in diesem Fall nicht rechtswidrig, da der Arbeitgeber im Streitfall solche Schritte vernünftiger­weise in Betracht ziehen durfte. 

PRAXISTIPPS

  • Mit Blick auf die Vielzahl an anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit Corona, sollte hier ein besonderes Augenmerk auf die Rechtsprechung gelegt werden.
  • Anhängig beim BAG sind zwei Verfahren zum Thema „Urlaubsverfall bei Langzeiterkrankung“. Hier geht es insbesondere um die Mitwirkungspflicht/Hinweispflicht des Arbeitgebers. Da dies in der Praxis eine hohe Relevanz hat, warten wir gespannt auf die Urteile.

Beitragsnummer: 20658

Beitrag teilen:

Produkte zum Thema:

Produkticon
Personaleignung im Fokus der Aufsicht
Produkticon
Fit & Proper Fachgutachten – Nachweis der Personaleignung

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
KfW-Hausbankprüfung als Mehrwert begreifen

Für jedes Programm bestehen Programmrichtlinien und Voraussetzungen für die Förderwürdigkeit, die durch die Hausbank zu prüfen und einzuhalten

18.01.2024

Beitragsicon
Abfindungen im Kontext der Institutsvergütungsverordnung

Die Gestaltung von Abfindungen in Banken ist ein sensibles Thema, das einer genauen regulatorischen Überprüfung unterliegt.

19.09.2024

Beitragsicon
Girokonto-Kündigung gegenüber einem Mitglied der Genossenschaft

Der BGH stellt klar, dass die ordentliche Kündigung durch eine Genossenschaftsbank nach AGB-Recht auch gegenüber einem Kunden/ Mitglied rechtswirksam ist.

20.01.2025

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit dem Tool Matomo aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Matomo.