Andreas Behrendt, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei einem kreditwirtschaftlichen Verband
I. Einleitung
Kreditinstitute als Grundpfandrechtsgläubiger sind immer wieder mit Teilungsversteigerungen konfrontiert, ohne sich am Verfahren beteiligen zu können. Der Beitrag stellt in gebotener Kürze die Grundzüge der Teilungsversteigerung dar und geht auf die besonderen Herausforderungen und Risiken eines nicht am Verfahren beteiligten Grundpfandrechtsgläubigers ein.
II. Die Teilungsversteigerung
Die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Dies vor dem Hintergrund steigender Ehescheidungen und der steigenden Zahl an Erbschaften. Aber auch Pfändungsgläubiger betreiben das Verfahren aufgrund schwieriger Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.
1. Grundlagen der Teilungsversteigerung
a) Einleitung
Bei der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen handelt es sich um eine besondere Form der Zwangsversteigerung, die ohne Titel betrieben werden kann (§ 181 Abs. 1 ZVG).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaften handelt. Sinn und Zweck des Verfahrens ist die Durchsetzung der Ansprüche einzelner Mitglieder der Gemeinschaft zur Auseinandersetzung. Dies geschieht, indem ein in der Praxis selten teilbarer Gegenstand (Grundstück mit Bebauung) in einen teilbaren (Geld) gewandelt wird. Durch die Zwangsversteigerung wird der nicht teilbare Gegenstand auf einen Dritten übertragen, wobei sich die Gemeinschaft dann am (teilbaren) Erlös fortsetzt. Eine Verteilung durch das Gericht findet jedoch nur statt, wenn sich die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft einig sind. Sonst erfolgt eine Hinterlegung und das Prozessgericht entscheidet über die Aufteilung.
b) Anwendbare Regelungen
Für die Teilungsversteigerung gelten die allgemeinen Regelungen des ZVG sowie die besonderen Regelungen der §§ 180 bis 185 ZVG. Eine besondere Bedeutung hat dabei der § 182 ZVG, der die Feststellung des geringsten Gebots und die Festlegung eines Ausgleichsbetrags regelt.
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Beitragsnummer: 20640