Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Der Bundesgerichtshof hat, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.07.2021, Az. 1 BvR 1550/20), im Zusammenhang mit der sog. Kaskadenverweisproblematik in seinen beiden Beschlüssen vom 31.03. und 07.05.2020, Az. XI ZR 581/18, ausführlich dargelegt, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwendung findet. Zudem hat er festgehalten, dass es selbst nach der Rechtsauffassung des EuGH ausschließlich den nationalen Gerichten obliegt zu beurteilen, wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist (BGH-Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, BKR 2020, 255 Rn. 4).
Ungeachtet dessen bemühen sich Verbraucheranwälte nach wie vor darum, unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 26.03.2020, Az. C-66/19 „Kaskadenverweis", sowie vom 09.09.2021, Az. C-33/20 „Pflichtangaben und Verwirkung" (vgl. hierzu Edelmann, BTS-Ausgabe Oktober 2021, S. 107 f.), die Verbraucherkreditrichtlinie nicht nur auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge anzuwenden, sondern auch auf sog. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge i. S. v. § 491 Abs. 3 BGB.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.11.2021, Az. XI ZR 170/21, nochmals unmissverständlich hervorgehoben hat, dass die Verbraucherkreditrichtlinie nicht auf grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliendarlehensverträge anwendbar ist (vgl. hierzu auch Edelmann, BTS-Ausgabe Dezember 2021/Januar 2022, S. 127 und BGH-Beschluss vom 19.10.2021, Az. XI ZR 622/20).
Beitragsnummer: 20631