Dienstag, 15. Februar 2022

Kapitalaufsichtsrechtliche Regelungen keine drittschützende Wirkung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In einem Fall, in welchem ein vom Wirecard-Skandal geschädigter Anleger versucht hatte, die Finanzaufsichtsbehörde auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, gelangt das Landgericht Wuppertal in seiner Entscheidung vom 10.09.2021, Az. 2 O 441/20, (WM 2022, 179) zum Ergebnis, dass den Normen des Kapitalaufsichtsrechts grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zukommt mit der Konsequenz, dass ein Kapitalanleger Schadensersatzansprüche selbst dann nicht gegen die Finanzaufsichtsbehörde geltend machend kann, wenn diese ganz offenkundig ihre Amtspflichten verletzt. Hieran ändere auch die durch das Kleinanlegerschutzgesetz mit Wirkung zum 10.07.2015 eingeführte Norm des § 4 Abs. 1 a Fin-DAG nichts, in welcher der kollektive Verbraucherschutz als Ziel und Bestandteil der Aufsichtstätigkeit gesetzlich verankert wurde (so auch OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 06.02.2020, Az. 1 U 83/19, BKR 2020, 597, 600 Rn. 34; in Bezug auf die drittschützende „Sondernorm“ des § 32 Abs. 1 KWG vgl. BGH-Urteil vom 05.12.2013, Az. III ZR 73/12, NJW – RR 2014, 307, 308 Rn. 13).

 

PRAXISTIPPS

Obwohl zwischenzeitlich vieles dafür spricht, dass die BaFin als Finanzaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal ihre Amtspflichten im Verhältnis zur Wirecard AG nicht ganz pflichtgemäß erfüllt, sondern trotz Verdachtsmomenten gegen Wirecard AG nicht gegen das Unternehmen, sondern nur gegen die die Verdachtsmomente kommunizierenden unabhängigen Journalisten der Financial Times vorging, werden Kapitalanleger ihren Schaden jedenfalls nicht gegenüber der BaFin geltend machen können. Dass der Bundesgerichtshof dies anders als das Landgericht Wuppertal sowie das Oberlandesgerichts Frankfurt sieht, erscheint unwahrscheinlich. Dies obwohl mit § 4 Abs. 1 a FinDAG der kollektive Verbraucherschutz nicht nur als Ziel und Bestandteil der Aufsichtstätigkeit gesetzlich verankert wurde, sondern die BaFin hiervon zwischenzeitlich im vermeintlichen kollektiven Verbraucherschutz auch mehrfach Gebrauch macht, wie der Erlass der Allgemeinverfügungen bei Negativzinsen und Prämiensparverträgen zeigt.


Beitragsnummer: 20586

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