Dienstag, 15. Februar 2022

BGH zu Sparverträgen „max. 25 Jahre"

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Mit seiner Hinweisverfügung vom 18.01.2022, Az. XI ZR 104/21, bestätigt der Bundesgerichtshof die vom Landgericht Krefeld in seinem Berufungsurteil vom 12.02.2021, Az. 1 S 54/20, BeckRS 2021, 1619, vertretene Rechtsauffassung, wonach in der in einem Sparvertrag zur Vertragsdauer enthaltenen Formulierung „max. 25 Jahre" bereits dem Wortlaut nach nicht die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit entnommen werden kann. Mit der Angabe „max. 25 Jahre“ würde vielmehr nur die maximale Vertragslaufzeit und damit nur eine Höchstfrist bestimmt.

In diesem Zusammenhang hebt der Bundesgerichtshof nochmals hervor, dass die Sparkasse als Kreditinstitut die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 AGB-Sparkassen spätestens nach Erreichen der höchsten Prämienstufe haben muss und dass ein Sparer auch bei interessengerechter Auslegung des Sparvertrages redlicherweise nicht erwarten kann, dass ihm mit Abschluss des Sparvertrages eine darüber hinausgehende 25-jährige oder gar zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.


PRAXISTIPP

Mit dieser Hinweisverfügung hat der BGH nochmals klargestellt, dass ein Kreditinstitut nach Erreichen der höchsten Prämienstufe stets die Möglichkeit haben muss, den Sparvertrag ordentlich zu kündigen und dass sich hieran nichts dadurch ändert, dass im Sparvertrag eine maximale Höchstfrist aufgenommen ist. Zugleich hat der Bundesgerichtshof nochmals betont, dass der von ihm in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.05.2019, Az. XI Z.R. 345/18, aufgrund des Sparanreizes statuierte konkludente Kündigungsausschluss nur bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe gilt und unter keinerlei Umständen darüber hinaus geht. Insofern dürfte nunmehr ein für alle Mal feststehen, dass ein Sparer redlicherweise nicht erwarten und auch nicht damit rechnen kann, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine über das Erreichen der höchsten Prämienstufe hinausgehende oder zeitlich gar unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.

Nachdem es der Bundesgerichtshof in seiner vorstehenden Hinweisverfügung darüber hinaus für selbstverständlich erachtet, dass eine Sparkasse ihren Prämiensparvertrag nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ordentlich nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen kann, dürfte einiges dafür sprechen, dass der Bundesgerichtshof trotz der Einführung der neuen Fassung des Nr. 26 AGB-Sparkassen im Wege der Zustimmungsfiktion die ordentliche Kündigung von Sparverträgen nach Nr. 26 AGB-Sparkassen nach wie vor für zulässig erachtet. Ansonsten hätte der Bundesgerichtshof nicht ohne Weiteres feststellen können, dass der Sparkasse dieses Kündigungsrecht nach Nr. 26 AGB-Sparkassen zusteht (vgl. zu solchen bei einer etwaigen Unwirksamkeit von Nr. 26 eingreifenden „alternativen“ ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten, Edelmann, BTS, Ausgabe September 2021, S. 86 f.).


Beitragsnummer: 20583

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