Dr. Norbert Baumstark, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V. und AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
I. Das noch ausstehende Puzzlestück in der europaweiten Harmonisierung des Kreditrisikomanagements
Erst letztes Jahr wurde die MaRisk umfangreich überarbeitet, insbesondere im Bereich der Kredite.[1] Dieses Jahr gesellt sich eine ähnlich umfangreiche Novellierung dazu, ebenfalls mit einem der Schwerpunkte im Bereich Kredit, teilweise thematisch sogar überlappend.
Hintergrund ist, dass zwei Leitlinien der EBA umzusetzen sind. Mit der vorangegangenen Novelle wurden die Leitlinien EBA/GL/2019/06 über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen vom 31.10.2018 umgesetzt, mit der in Konsultation befindlichen Novelle sollen die Leitlinien EBA/GL/2020/06 für die Kreditvergabe und -überwachung in die gelebte Bankpraxis überführt werden. Man sieht bereits an den Titeln der Leitlinien, dass erste Leitlinien eher die BTO 1.2.5 bis 1.3 betreffen, die zweite hingegen BTO 1.1 bis 1.2.4. Das ist zwar nur eine sehr grobe und vorläufige Einteilung, sie macht jedoch deutlich, dass die komplette BTO 1 zum Kreditgeschäft durch europaweite Vorgaben verändert wird. Die Umsetzung erfolgte nicht nur nacheinander und nicht als eine Novelle, sondern interessanterweise auch mit unterschiedlichen Methoden: Wurden die ersten Leitlinien noch dadurch umgesetzt, dass entsprechende Regelungsinhalte aus den Leitlinien in den MaRisk-Text überführt wurden, will die Konsultation der gegenwärtigen Umsetzung sehr umfangreich mit Verweisen arbeiten. Beides kann Vor- und Nachteile habe. Direkte Verweise haben z. B. als Nachteil, dass zwei Regelungswerke nebeneinander konsistent zueinander wirken müssen, als Vorteil bspw., dass das Risiko übermäßiger Umsetzung minimiert wird.[2]
Gegenstand dieser Novelle sind nicht nur die Kreditprozesse, insbesondere nicht nur BTO 1, sondern weitere Themen wie ESG-Risiken[3], das Immobiliengeschäft,[4] Verwendung von Modellen[5] sowie verstreut in den MaRisk weitere einzelne Neuerungen.[6]
Gegenstand dieses Fachbeitrages sollen aber allein die Neuerungen im Bereich Kredit, insbesondere im Teil BTO 1, sein. Für die Darstellung der Neuerungen bieten sich sowohl die thematische Gliederung der Leitlinien als auch der prozessuale Aufbau der MaRisk an. Problematisch ist insoweit, dass die Gliederungslogiken verschiedene Konzepte widerspiegeln und daher keine einfache Überleitung ineinander ermöglichen. Insbesondere der Abschnitt 8 der Leitlinien zum Überwachungssystem wurde in den kompletten MaRisk verteilt.[7] Um den europäischen Ansatz transparent zu machen, wird hier der thematische Aufbau der Leitlinien bevorzugt zugrunde gelegt: Abschnitt 4 zu der internen Governance, Abschnitt 5 zu den Verfahren der Kreditvergabe, insbesondere zur Kreditwürdigkeitsprüfung, Abschnitt 6 zur Preisbildung, Abschnitt 7 zu den Sicherheiten, Abschnitt 8 zum weiten Feld der Überwachung. Die ersten drei Abschnitte 1 bis 3 beinhalten allgemeine Ausführungen sowie solche zu der Umsetzung der Leitlinien durch die nationalen Behörden. Von äußerster Wichtigkeit ist die Textziffer 16 zur Proportionalität, welche im Rahmen der einzelnen Abschnitte gesondert dargestellt wird.
II. Allgemeines vorab
1. Was fällt alles unter den Kreditbegriff? [...]
Beitragsnummer: 19537