Prof. Dr. Svend Reuse, Mitglied des Vorstands, Kreissparkasse Düsseldorf[1],
Dominik Leichinger, Prüfungsleiter, Referat Bankgeschäftliche Prüfungen 2, Hauptverwaltung in NRW, Deutsche Bundesbank[2]
I. Einleitende Worte
Seit Start der Konsultation am 06.09.2017[3] war klar, dass die bisher bestehenden periodischen Going-Concern-Ansätze[4] mittelfristig abgeschafft werden. So lässt sich einer der Autoren dieses Artikels schon 2020 auf Basis des finalen Leitfadens[5] wie folgt zitieren: „Es ist davon auszugehen, dass die Institute für die Umstellung auf die neuen Konzepte bis 2021/2022 Zeit haben werden.[6]“ Dies ist mit Schreiben vom 03.12.2021 auch geschehen[7]: Die Institute müssen bis spätestens 01.01.2023 die Umstellung auf normative und ökonomische Sicht vollzogen haben[8].
Nach den einleitenden Worten analysiert Kapitel II die aktuellen aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus dem Schreiben der BaFin heraus, aber auch auf Basis aktueller Ergebnisse des Fachgremiums MaRisk. Mit Kapitel III folgt eine kritische Würdigung des Wegfalls des Annex aus verschiedenen Perspektiven[9]. Kapitel IV gibt Hinweise für die Umsetzung in die Praxis. Mit einem Fazit und Ausblick auf die Zukunft in Kapitel V schließt dieser Artikel.
II. Aufsichtliche Anforderungen im Kontext des Wegfalls der alten Going-Concern-Ansätze
1. Schreiben der Aufsicht vom 03.12.2021 – Wegfall des Annex
Mit ihrem Schreiben[10] an die Verbände der Kreditwirtschaft vom 03.12.2021 gab die BaFin einerseits ein Enddatum für die aufsichtliche Akzeptanz von Going-Concern-Ansätzen[11] alter Prägung bekannt. Andererseits informierte die BaFin über die Anrechenbarkeit von AT1- und Tier-2-Instrumenten als Risikodeckungspotenzial in der ökonomischen Perspektive.
Bereits im aufsichtlichen Leitfaden[12] zur Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte vom 24.05.2018 wurden Going-Concern-Ansätze alter Prägung als „Annex“ bezeichnet, die zunächst „bis auf weiteres[13]“ als Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit herangezogen werden konnten. Nunmehr hat die BaFin in ihrem Schreiben festgelegt, dass eine Umstellung der Risikotragfähigkeitskonzepte auf die normative und ökonomische Perspektive bis spätestens zum 01.01.2023 von den Instituten zu erfolgen hat.[14]
Des Weiteren stellt die BaFin klar, dass zum gleichen Zeitpunkt weder Ergänzungskapitalbestandteile[15], noch dem Grunde nach zusätzliches Kernkapital[16] als Risikodeckungspotenzial in der ökonomischen Perspektive herangezogen werden kann. Eine die Ergänzungskapitalbestandteile betreffende Ausnahme besteht für Vorsorgereserven nach § 340f HGB. Diese können weiterhin in vollem Umfang als Risikodeckungspotenzial angerechnet werden.[17]
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Beitragsnummer: 19532