Mittwoch, 12. Januar 2022

OLG Stuttgart, EuGH-Vorlage, Widerrufsrecht

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

 

Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 12.10.2021 Az. 6 U 715/19 (BeckRS 2019, 29890) dem EuGH mehrere im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht stehende Rechtsfragen vorgelegt.

Dem Vorlagebeschluss lag ein Fall zugrunde, in welchem der Darlehensnehmer einen Kredit zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs im Juni 2012 aufgenommen, im Mai 2015 bei Freigabe sämtlicher Sicherheiten vollständig zurückbezahlt und erst im Jahr 2018 widerrufen hatte. Das Landgericht Stuttgart hatte in erster Instanz die auf das Widerrufsrecht gestützte Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Darlehensnehmer könne sich mehr als drei Jahre nach beiderseitiger vollständiger Erfüllung des Kreditvertrages nicht mehr auf sein Widerrufsrecht berufen. Dieses Recht sei nämlich gemäß § 242 BGB verwirkt.

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 Az. C 33/20, 155/20 und 187/20, in welcher der EuGH entgegen der Stellungnahme des Generalanwalts in dessen Schlussanträge vom 15.06.2021, in welchen dieser das Bestehen eines Widerrufsrecht nach Art. 14 der Richtlinie 2008/48 nicht mehr als gegeben ansah, wenn der Kreditvertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt worden ist, nicht zu der Frage Stellung genommen hatte, ob das Widerrufsrecht im Falle der beiderseitigen vollständigen Vertragserfüllung entfällt, sah sich das OLG Stuttgart daran gehindert, entsprechend seiner bisherigen, vom BGH bestätigten Rechtsprechung, das Widerrufsrecht als verwirkt anzusehen. Dies deshalb, weil der EuGH in seiner vorstehend zitierten Entscheidung vom 09.09.2021 ohne jedwede Auseinandersetzung mit der streitrelevanten Rechtsfrage allein mit der Begründung, die Richtlinie sehe für die Ausübung des Widerrufsrechts keine zeitliche Begrenzung vor, dem betroffenen Kreditinstitut verwehrt hatte, sich auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, was vor dem Hintergrund der fehlenden Begründung dahingehend interpretiert wurde, der EuGH habe die an ihn gestellte Verwirkungsfrage missverstanden oder unvollständig beantwortet (vgl. hierzu Edelmann, BTS, Ausgabe Oktober 2021, 107 f.). 


Demgemäß legte das OLG Stuttgart dem EuGH nachfolgende drei Fragen vor:

(1)       Ist Art. 14 der Richtlinie dahin auszulegen, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist? 

(2)       Falls die erste Frage verneint wird:

Steht Art. 14 der Richtlinie einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, die dazu führt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist? 

(3)       Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird:

Steht Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie einer Regelung im nationalen Recht eines Mitgliedstaates entgegen, nach der ein Verbraucher, der sein auf Art. 14 der Richtlinie 2008/48 beruhendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt hat, gegen den Kreditgeber einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die der Kreditgeber aus den vom Verbraucher bis zum Widerruf an den Kreditgeber geleisteten Zahlungen gezogen hat?


Was die erste Frage anbelangt, so legt das OLG Stuttgart in Rn. 35-42 seines Beschlusses ebenso ausführlich wie überzeugend dar, welche Gesichtspunkte und Argumente dafür sprechen, dass das Widerrufsrecht nicht mehr besteht bzw. ausgeübt werden kann, wenn der Kreditvertrag vollständig beiderseits erfüllt worden ist. Insbesondere weist das OLG Stuttgart darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die vollständige Vertragserfüllung ein Gesichtspunkt ist, der die Begrenzung eines Verbrauchern eingeräumten Widerrufsrechts gerade auch bei Kreditverträgen rechtfertigen kann (Rn. 35). Zudem würde die Einräumung eines Widerrufsrechts auch bei vollständiger Vertragserfüllung dazu führen, dass das Widerrufsrecht als einziges Recht ohne jede zeitliche und inhaltliche Beschränkung bestehen würde, was systemwidrig wäre (Rn. 36). Schließlich weist das OLG Stuttgart ausführlich darauf hin, dass auch die vom EuGH in vorstehend zitierter Entscheidung vom 09.09.2021 erwähnte Abschreckungs- und Sanktionierungsfunktion die Einräumung eines weder zeitlich noch inhaltlich beschränkten Widerrufsrechts nicht zu rechtfertigen vermag (Rn. 38 ff.). 

Was die zweite Frage anbelangt, so legt das OLG Stuttgart in Rn. 43-55 seines Vorlagebeschlusses auch hier ebenso umfassend wie überzeugend dar, dass und aus welchen Gründen das Widerrufsrecht eines Verbrauchers gemäß § 242 BGB dann nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn der Darlehensvertrag beiderseits vollständig erfüllt worden ist. 

Schließlich zeigt das OLG Stuttgart auch im Zusammenhang mit der dritten Frage in Rn. 56 ff. seines Beschlusses überzeugend auf, dass und aus welchen Rechtsgründen es bei Verneinung der ersten und Bejahung der zweiten Frage europarechtswidrig wäre, dem den Widerruf erfolgreich erklärenden Verbraucher entsprechend der deutschen Regelung nach § 346 BGB einen Anspruch auf Nutzungsersatz einzuräumen, welchen die Richtlinie so nicht vorsieht.

 

PRAXISTIPP

Nachdem der EuGH entgegen der Erwartung aller und insbesondere auch entgegen den Schlussanträgen des Generalanwalts in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 weder zu der Frage Stellung genommen hat, ob das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Art. 14 der Richtlinie dann noch besteht, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt und abgewickelt worden ist noch zur weiteren Frage, ob ein Widerrufsrecht verwirkt sein kann, wenn der Kreditvertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt worden ist, wird dem EuGH bei den vom OLG Stuttgart präzise gestellten Fragen nunmehr nichts anders übrig bleiben, als in seiner kommenden Entscheidung Position dahingehend zu beziehen, ob dem Verbraucher-Darlehensnehmer auch im Falle der beiderseits vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht ohne inhaltliche und zeitliche Begrenzung zusteht und wenn ja, ob dem Darlehensnehmer dann entsprechend der deutschen Regelung ein Nutzungsersatzanspruch gegenüber dem Darlehensgeber zusteht.

Dass der EuGH alle vom OLG Stuttgart aufgeworfenen drei Fragen zu Lasten der Kreditinstitute entscheiden wird, erscheint trotz aller Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des EuGH unwahrscheinlich. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. 


Beitragsnummer: 19503

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