Dr. Jörg Lauer, Rechtsanwalt, langjährige Geschäftsverantwortung im Immobilienfinanzierungsgeschäft im Landesbankenbereich, Lehrbeauftragter an der Akademie der Hochschule Biberach, Hemsbach
I. Einleitung
Bekanntlich wurde nach dem European Green Deal der Europäischen Kommission vom 11.12.2019, in welchem eine Klimaneutralität (net zero carbon) innerhalb der EU bis 2050 festgelegt wurde, ein Aktionsplan für neue Strategien für ein nachhaltiges Finanzwesen[1] verfasst. Der Finanzsektor soll danach bei der Erreichung der Klimaziele eine zentrale Rolle übernehmen. Dieser Aktionsplan zielt insbesondere darauf ab,
- die Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen umzulenken, um ein nachhaltiges integratives Wachstum zu erreichen,
- finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, zu bewältigen,
- Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit zu fördern[2].
- Mit den Kapitalflüssen in nachhaltige Investitionen ist auch die Absicht verbunden, über die Konzeption und Emission nachhaltiger Anlageprodukte über Finanzdienstleister weitere Finanzmittel zur nachhaltigen Umgestaltung der Branchen einzuwerben.
An grundsätzlichen Regelungen fehlt es bislang seit dem Pariser Klimaschutzabkommen von 2015 nicht, ebenso wenig an legislativen Initiativen der EU, die unter dem Begriff der „EU-Taxonomie“[3] zusammengefasst werden und die das Kernelement der Sustainable Finance-Regulierung bilden. Dieses EU-weite Nachhaltigkeitsklassifizierungssystem (Taxonomie) soll ab dem 01.01.2022 umgesetzt werden[4]. Damit sind bereits Berichtserfordernisse für das Geschäftsjahr 2021 für die Banken verbunden[5]. Die EZB möchte bereits ab 2022 die Verfahren der Banken prüfen und Klimarisiken in die aufsichtsrechtlichen Stresstests aufnehmen[6].
Auch die nationale Bankenaufsicht hat ihre Erwartungen in Bezug auf das Risikomanagement und die Offenlegungen zu Klima- und Umweltrisiken gleich mehrfach formuliert und ausgesprochen, dass die entsprechenden Grundsätze zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand bankaufsichtsrechtlicher Prüfungen werden können[7]. Denn Klima- und Umweltrisiken werden als strategischer, zukunftsgerichteter und umfassender Ansatz für Geschäftsmodelle und für deren Analyse im Rahmen des Supervisory Review and Evaluation Process – SREP eingeordnet. Da sie sich auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes auswirken und zudem Haftungs[8]- und Reputationsrisiken begründen können, sind diese Risiken „in allen relevanten Phasen des Kreditgewährungsprozesses zu beachten“.
II. Risikogruppen
Das Aufsichtsrecht benennt zwei Risikogruppen[9] bei Umweltrisiken: [...]
Beitragsnummer: 19502