Montag, 29. April 2019

Neufassung des Zinsrisiko-Rundschreibens 2019

Würdigung der Konsultation und Formulierung erster Handlungsimpulse[1]

Prof. Dr. Svend Reuse, MBA, Mitglied des Vorstandes, Kreissparkasse Düsseldorf. Zudem Honorarprofessor an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Fachbeirat im isf – Institute for Strategic Finance.

1. Zielsetzung dieses Beitrages

Schon mit der Veröffentlichung des Zinsrisiko-Rundschreibens 09/2018 war klar, dass bald eine weitere Neufassung im Hinblick auf die europäischen Papiere BCBS 368 und die EBA/GL/2018/02 erfolgen würde. Seit Ende 2018 ist die Neufassung des Zinsrisiko-Rundschreibens, welches beide Papiere in deutsches Recht umsetzen soll, in Arbeit. Seit dem 29.03.2019 befindet es sich offiziell in Konsultation. Die Konsultationsphase endet am 30.04.2019. Dieser Beitrag analysiert die Neuerungen des Rundschreibens und gibt erste Handlungsimplikationen für die Institute.

BUCHTIPP


Reuse (Hrsg.), Zinsrisikomanagement 3. Aufl. 2019.


2. Neuerungen des Zinsrisiko-Rundschreibens 2019

Das Rundschreiben weist gegenüber dem aktuell gültigen Rundschreiben fünf Neuerungen auf (vgl. auch Picker/Franke/Kreitlein (2019)).

  • Einführung eines Frühwarnindikators: So ist im ersten Schritt die Einführung eines Frühwarnindikators zu nennen. In Ergänzung zu den Parallelschocks werden vier weitere Zinsszenarien definiert, mit denen der Barwert des Instituts berechnet wird. Im Gegensatz zum Zinsschock wird der Bartwertverlust jedoch nicht in Relation zu den Eigenmitteln berechnet, sondern ins Verhältnis zum Kernkapital gesetzt. Die Grenze liegt hier auch nicht bei 20 %, sondern bei 15 %.
  • Berücksichtigung notleidender Forderungen: Neu ist, dass nunmehr auch notleidende Forderungen in die Modellierung der Cashflows einbezogen werden müssen, wenn diese 2 % in Bezug auf den gesamten Kreditbestand übersteigen. Diese Darlehen müssen „als allgemeine zinssensitive Instrumente [einbezogen werden], deren Modellierung die Höhe der erwarteten Cashflows und deren zeitliches Auftreten widerspiegeln sollte (BaFin (2019.03b), S. 3)“. Bereits gebildete Wertberichtigungen sind bei der Modellierung der Cashflows zu berücksichtigen.
  • Einlagen von Finanzinstituten: Im Entwurf des Rundschreibens heißt es knapp: „Einlagen von Finanzinstituten sind als sofort fällig anzunehmen. (BaFin (2019.03b), S. 4)“. Eine trägere Modellierung, die bis jetzt in der Methodenfreiheit der Institute lag, ist folglich nicht mehr möglich. Im Rahmen der Konsultation sollte klargestellt werden, dass sich diese Modellierung nur auf täglich fällige Einlagen und nicht auf solche mit einer festen Zinsbindung bezieht.
  • Erleichterung bei Fremdwährungspositionen: Die bisherige Vorgehensweise sah vor, dass immer das Maximum aus +200 und -200 BP zu ermitteln ist und dann über alle Währungen zu addieren ist. Die Neufassung des Rundschreibens konkretisiert und modifiziert dies. Es wird klar eine Materialitätsschwelle von 5 % pro Währung benannt. Darunter muss dies nicht einbezogen werden. Wenn die so berücksichtigten Positionen weniger als 90 % der Vermögenswerte ausmachen, so sind auch Währungen unter der 5 % Marke einzubeziehen. Des Weiteren erfolgt die Addition nicht mehr über die Berechnung des Maximums, sondern konsistent über die Szenarien. Hat ein Institut bei +200 BP z. B. belastende Effekte in USD aber entlastende Effekte in GBP, so darf der letzte Effekt zu 50 % angesetzt werden.
  • Einführung einer Zinsuntergrenze: Es wird analog der EBA GL/2018/02 eine Zinsuntergrenze eingezogen, die bei -1,00 % im Geldmarktbereich beginnt, mit -0,95 % im 1-Jahres-Bereich fortgesetzt wird und dann pro Laufzeitjahr um weitere 0,05 % steigt, bis im Jahr 20 eine Untergrenze von 0,00 % erreicht ist. Dies ist im aktuellen Rundschreiben 9/2018 noch anders: negative Zinsen blieben negativ, führte ein Zinsszenario zu einem Zins unter 0 %, so wurde bei 0 % gekappt.

SEMINARTIPPS

Neue RTF-Praxis:(un)sachgerechte adverse Szenarien als Herausforderung, 24.10.2019, Frankfurt/M.

Barwert(nahe) Steuerung im neuen RTF-Leitfaden für Praxis & Prüfung, 06.11.2019, Hamburg.

Update 2019: BaFin-Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko im                                                               Anlagebuch, 07.11.2019, Hamburg.

                                              Depot A-Risiken: Wirksame Frühwarnverfahren & Stresstests                                                                    (-Szenarien), 14.11.2019, Frankfurt/M.

3. Kritische Würdigung der Neuerungen

Abbildung 1 fasst die Neuerungen zusammen und würdigt diese kritisch aus Sicht eines deutschen LSI. Zudem werden erste Handlungsimplikationen für die Praxis gegeben.

Abbildung 1: Würdigung der Neuerungen des Rundschreiben-Entwurfes sowie erste Handlungsimplikationen

In Summe sind die Neuerungen neutral zu werten. Das Rundschreiben ist eine konsistente Umsetzung der Anforderungen der EBA GL/2018/02. Einige Kritikpunkte verbleiben jedoch, wie Abbildung 1 zeigt. Gleichwohl muss angemerkt werden, dass sich diese eher auf die EBA GL/2018/02 beziehen – die BaFin hat wenig Spielraum, von diesen abzuweichen.

4. Fazit und Ausblick auf die Zukunft

Der Entwurf des BaFin Rundschreibens setzt weite Teile der EBA GL/2018/02 in deutsches Recht um. Es ist positiv zu sehen, dass die EBA GL/2018/02 nicht einfach 1:1 in Kraft gesetzt werden, wie es oftmals schon geschieht, sondern dass diese an die deutschen Gegebenheiten angepasst wurden. So wird z. B. das Thema der Credit Spreads, welche in den EBA GL/2018/02 schon erwähnt werden, hier explizit ausgeklammert. Auch die Aspekte der EBA GL/2018/02, die sich mit der Schwankung der Nettozinserträge beschäftigen, werden im Rundschreiben-Entwurf nicht behandelt. Vermutlich lässt sich dies damit begründen, dass weite Teile über die MaRisk und den neuen Risikotragfähigkeitsleitfaden abgedeckt sind.

Negativ zu sehen ist die Einführung des Frühwarnindikators und deren schärfere Berechnung in Bezug auf das Kernkapital. Den deutschlandspezifischen Besonderheiten der § 340 f HGB Reserven wird hierdurch nicht Rechnung getragen und es besteht die Gefahr, dass das Zinsänderungsrisiko weiter begrenzt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Aufsicht diesen Aspekt im Rahmen der Konsultation aufgreift. Zudem ist zu hoffen, dass sie hier mit Augenmaß agieren wird und Institute nicht aufgrund eines methodisch eher groben Frühwarnindikators unnötigerweise in der Ausprägung des Zinsänderungsrisikos begrenzt.

PRAXISTIPPS

  • Setzen Sie die EBA-Zinsszenarien schon heute in Ihrer Steuerung um. Betrachten Sie auch die Effekte der ungekappten Zinsszenarien.
  • Überlegen Sie strategisch, wie das Verhältnis Kernkapital zu Eigenmitteln sein soll.
  • Machen Sie sich frühzeitig Gedanken zur Modellierung der notleidenden Kredite.
  • Prüfen Sie die Modellierung Ihrer Finanzanlagen schon jetzt.
  • Prüfen Sie, ob die Änderung in der Modellierung von Fremdwährungsrisiken Auswirkungen auf Ihr Institut hat.
  • Überdenken Sie, ob Sie im Kontext von SREP den Frühwarnindikator reißen wollen oder nicht.

LITERATURHINWEISEBaFin (2018.05a): Anschreiben zum Rundschreiben 9/2018 – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, GZ: BA 55-FR 2232-2017/0001, 24.05.2018.

BaFin (2018.05b): Rundschreiben 9/2018 (BA) – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. GZ: BA 55-FR 2232-2017/0001, 24.05.2018.

BaFin (2018.12): Diskussionspapier Rundschreiben N.N./2019 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, GZ: BA 55-FR 2232-2019/0001, 28.12.2018.

BaFin (2019.03a): Anschreiben zur Konsultation 06/2019 – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 9/2018 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, GZ: BA 55-FR 2232-2019/0001, 29.03.2019, erhältlich auf: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Konsultation/2019/kon_06_19_Rundschreiben_ZAER.html, Abfrage vom 20.04.2019.

BaFin (2019.03b): Rundschreiben N.N./2019 – Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, GZ: BA 55-FR 2232-2019/0001, 29.03.2019, erhältlich auf: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2019/dl_kon_19_06_RS_ZAER.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Abfrage vom 20.04.2019.

BCBS (2016): Standards – Interest rate risk in the banking book, BCBS 368, April 2016, erhältlich auf: http://www.bis.org/bcbs/publ/d368.pdf, Abfrage vom 30.11.2018.

EBA (2018): Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs, EBA/GL/2018/02, 19.07.2018, erhältlich auf: https://eba.europa.eu/documents/10180/2537150/Guidelines+on+the+management+of+IRRBB+%28EBA-GL-2018-02%29_COR_DE.pdf, Abfrage vom 20.04.2019.

Picker, M./Franke, T./Kreitlein, S. (2019): Update des BaFin-Rundschreibens zum Zinsänderungsrisiko Angleichung der BaFin-Anforderungen zur Berechnung des Ausreißertests an das neue Regelwerk der EBA (EBA/GL/2018/02), erhältlich auf: https://bankinghub.de/banking/steuerung/update-bafin-rundschreiben-zinsaenderungsrisiko, Abfrage vom 19.04.2019.

Reuse, S. (2019, Hrsg.): Zinsrisikomanagement, 3. Auflage, Heidelberg 2019.

  1. Stand 27.04.2019. Der Artikel stellt die persönliche Meinung des Verfassers dar, die nicht notwendigerweise mit der des Arbeitgebers übereinstimmen muss.


Beitragsnummer: 1947

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