Dienstag, 1. März 2022

Knackpunkte bei Validierung des ökonomischen Risikodeckungspotenzials

Analyse und kritische Würdigung der vorzunehmenden Validierungshandlungen bei den Bestandteilen des barwertigen Risikodeckungspotenzials

Prof. Dr. Svend Reuse, Mitglied des Vorstands, Kreissparkasse Düsseldorf[1].

Annika Eberwein, Risikocontrollerin, Abteilung Controlling, Kasseler Sparkasse[2].

I. Einleitende Worte

Mit der Neufassung der Risikotragfähigkeitskonzeption[3] und der Schaffung der normativen und ökonomischen Sicht der Risikotragfähigkeit[4] sind Institute spätestens seit dem Wegfall des Annex[5] in 2022[6] dazu gezwungen, eine wertorientierte Risikotragfähigkeit einzuführen. Auch wenn hierdurch in der Regel keine Engpasssituationen verglichen mit der Going Concern-Sicht periodischer Prägungen zu erwarten sein wird[7], gewinnt die Validierung des wertorientierten Risikodeckungspotenzials an Wichtigkeit

Dieser Beitrag beschreibt die Bestandteile des wertorientierten Risikodeckungspotenzials und gibt konkrete Handlungsimpulse für die Validierungshandlungen in der Praxis. Hierzu wird wie folgt vorgegangen. Nach der Beschreibung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Kapitel II. definiert Kapitel III. die Komponenten des barwertigen Risikodeckungspotenzials. Kapitel IV. beschreibt Validierungshandlungen der Institute für die Komponenten des barwertigen Risikodeckungspotenzials. Es wird hierbei grundsätzlich von einer vollständigen barwertigen Berechnung und nicht von barwertnahen Konzepten ausgegangen. Mit Kapitel V., dem Fazit und Ausblick auf die Zukunft, schließt dieser Beitrag.

II. Aufsichtsrechtliche Anforderungen

1. MaRisk 7.0

Gemäß den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)[8] hat jedes durch den Anwendungskreis erfasste Institut einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit aus normativer und ökonomischer Perspektive sicherzustellen, sodass alle wesentlichen Risiken fortlaufend durch die vorhandenen Kapitalmassen in Form des Risikodeckungspotenzials abgedeckt werden können[9]

Hierbei liegt die Wahl der Methoden sowie Verfahren zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit in der individuellen Verantwortung des jeweiligen Instituts. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Annahmen sowie festgelegten Elemente sind nachvollziehbar zu begründen und von der Geschäftsleitung zu genehmigen[10]. Eine Validierung inkl. Überprüfung der Angemessenheit der verwendeten Methoden und Verfahren als auch deren Stabilität und Konsistenz ist mindestens jährlich mit einer angemessenen Unabhängigkeit zur Methodenentwicklung durchzuführen und der Geschäftsleitung vorzulegen[11]. Hinsichtlich der Kapitalmassen ist von jedem Institut ein Prozess zur Planung des zukünftigen Kapitalbedarfs sowie der Risikodeckungsmassen zu implementieren, in welchem berücksichtigt wird, wie sich in einem mehrjährigen Zeitraum Veränderungen der eigenen Geschäftstätigkeit, der strategischen Ziele oder des wirtschaftlichen Umfelds auf den Kapitalbedarf und auf den Kapitalbestand auswirken[12]

In den regelmäßig zu erstellenden Risikoberichten sind neben dem Risikofall auch die Ergebnisse der Stresstests und deren potenzielle Auswirkungen auf die Risikosituation und das Risikodeckungspotenzial darzustellen[13].

2. Risikotragfähigkeitsleitfaden 2018 [...]
Beitragsnummer: 19446

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