Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 02.09.2021, Az. C-337/20, hält der EuGH zunächst fest, dass eine konkurrierende Haftungsregelung, die es dem Zahlungsdienstenutzer erlauben würde, über die Frist von 13 Monaten hinaus und ohne Anzeige des betreffenden nicht autorisierten Vorganges den Zahlungsdienstleister wegen dieses Vorgangs in Haftung zu nehmen, mit der vollharmonisierenden Richtlinie 2007/64 unvereinbar ist (Rn. 46).
Sodann führt der EuGH aus, dass der Bürge nicht unter den Begriff „Zahlungsdienstenutzer" fällt. Dies deshalb, weil seine Rolle weder unmittelbar noch mittelbar der eines Zahlers oder Zahlungsempfängers i. S. v. Art. 4 Nr. 7 u. 8 der Richtlinie 2007/64 gleichkommt (Rn. 59) und die Richtlinie lediglich Rechte und Pflichten nur gegenüber Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstenutzern festlege. Insofern betreffe die Richtlinie nicht die Situation des Bürgen solcher Nutzer (Rn. 60).
Beitragsnummer: 19415