Dr. Clemens Stauder, Abteilungsleiter, Corporate Banking Legal & Service Provider Management, Santander Deutschland
Zum 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, im weiteren auch Lieferkettengesetz) in Kraft und kennzeichnet den gesetzgeberischen Auftakt, Unternehmen zur Einhaltung sozialer Standards in die Pflicht zu nehmen.
I. Das Gesetz
Wie nur wenige andere Länder auf der Welt ist Deutschland in die globale Arbeitsteilung eingebunden. Lange Zeit war es dabei jedoch allenfalls von untergeordnetem Interesse, unter welchen ökonomischen, ökologischen und humanitären Bedingungen die Produktion in fernen Ländern ablief. Das neue Lieferkettengesetz versucht nun erstmalig eine unternehmerische Sorgfaltspflicht zur Achtung der Menschenrechte und des Umweltschutzes in grundsätzlich allen Lieferketten zu verankern. Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu mehr gesamtwirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verpflichten, wobei es explizit nicht um den Export deutscher Arbeits- und Sozialstandards gehen soll, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechte, wie beispielsweise das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit. In diesem Zusammenhang werden auch Umweltbelange relevant, insbesondere, wenn sie die Ursache für Menschenrechtsverletzungen darstellen, etwa durch vergiftetes Wasser, oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
Bindungswirkung entfaltet das Gesetz für große Unternehmen (mit mehr als 3.000 Mitarbeitern im Inland) ab dem 01.01.2023 und sieht zugleich eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2023 für kleinere Unternehmen (mit mehr als 1.000 Mitarbeitern im Inland) vor. Konzernangehörige Gesellschaften werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter mitberücksichtigt. Betroffen sind Unternehmen jeder Branche und Rechtsform, sofern Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz innerhalb des deutschen Staatsgebiets liegt. [...]
Beitragsnummer: 18411
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