Dienstag, 15. Februar 2022

Das neue Lieferkettengesetz und seine Auswirkungen auf Kreditinstitute

Neues Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nimmt alle Branchen – auch die Bank- und Finanzbranche – zur Einhaltung sozialer Standards in die Pflicht

Dr. Clemens Stauder, Abteilungsleiter, Corporate Banking Legal & Service Provider Management, Santander Deutschland

Zum 01.01.2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, im weiteren auch Lieferkettengesetz) in Kraft und kennzeichnet den gesetzgeberischen Auftakt, Unternehmen zur Einhaltung sozialer Standards in die Pflicht zu nehmen. 

 

I. Das Gesetz

Wie nur wenige andere Länder auf der Welt ist Deutschland in die globale Arbeitsteilung eingebunden. Lange Zeit war es dabei jedoch allenfalls von untergeordnetem Interesse, unter welchen ökonomischen, ökologischen und humanitären Bedingungen die Produktion in fernen Ländern ablief. Das neue Lieferkettengesetz versucht nun erstmalig eine unternehmerische Sorgfaltspflicht zur Achtung der Menschenrechte und des Umweltschutzes in grundsätzlich allen Lieferketten zu verankern. Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu mehr gesamtwirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu verpflichten, wobei es explizit nicht um den Export deutscher Arbeits- und Sozialstandards gehen soll, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechte, wie beispielsweise das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit. In diesem Zusammenhang werden auch Umweltbelange relevant, insbesondere, wenn sie die Ursache für Menschenrechtsverletzungen darstellen, etwa durch vergiftetes Wasser, oder dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.

Bindungswirkung entfaltet das Gesetz für große Unternehmen (mit mehr als 3.000 Mitarbeitern im Inland) ab dem 01.01.2023 und sieht zugleich eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2023 für kleinere Unternehmen (mit mehr als 1.000 Mitarbeitern im Inland) vor. Konzernangehörige Gesellschaften werden bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Konzernmutter mitberücksichtigt. Betroffen sind Unternehmen jeder Branche und Rechtsform, sofern Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsmäßiger Sitz innerhalb des deutschen Staatsgebiets liegt. [...]
Beitragsnummer: 18411

Weiterlesen?


Dies ist ein kostenloser Beitrag aus unserem Beitragsarchiv.

Um diese Beiträge lesen zu können, müssen Sie sich bei MeinFCH anmelden oder registrieren und danach auf Beitragsarchiv klicken.

Anmeldung/Registrierung

Wenn Sie angemeldet oder registriert sind, können Sie unter dem Menüpunkt "Beitragsarchiv" Ihre

Beiträge anschauen.

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Das Lieferkettengesetz in der Finanzwirtschaft

Aufgrund des „Lieferkettengesetzes“ müssen Unternehmen der Real- und Finanzwirtschaft soziale und ökologische Sorgfaltspflichten einhalten.

07.07.2023

Beitragsicon
Prüfung des Managements von Immobilienrisiken

Nach Zinswende 2022 und neuen Regulierungen müssen Banken Immobilienrisiken neu bewerten und managen für Zukunftssicherheit.

02.04.2024

Beitragsicon
Das Tipping-off nach § 47 GwG Verbot und dessen Reichweite in der Bank

Die Reichweite des Tipping-offs und die Schwierigkeiten bei dessen Umsetzung in der Bankpraxis

17.11.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.