Dienstag, 15. November 2022

Betriebsratswahlen 2022

Änderungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes

Marcus Michel- Vorstand FCH Gruppe AG

Vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2022 dürfen alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ihren Betriebsrat wählen. Zu beachten sind dabei auch die durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz unlängst in Kraft getretenen Neuerungen. 

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat eine Reihe von Erleichterungen im Wahlverfahren mit sich gebracht, u. a.

  • Die Zahl der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz reduziert. In Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern sind Stützunterschriften nun gar nicht mehr notwendig. Wahlberechtigte können sich nun sogar selbst zur Wahl vorschlagen. 
  • Das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren war in der Vergangenheit in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern verpflichtend. Dies wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern ausgeweitet. Bisher konnte es in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern freiwillig durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber durchgeführt werden. Künftig kann diese freiwillige Vereinbarungsmöglichkeit in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmern angewendet werden. 
  • Das aktive Wahlrecht wurde durch den Gesetzgeber auf Arbeitnehmer ausgeweitet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 
  • Das Recht zur Anfechtbarkeit von Betriebsratswahlen wurde eingeschränkt: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn wegen Unrichtigkeit der Wählerliste kein Einspruch eingelegt wurde. Gleiches gilt für eine Anfechtung durch das Unternehmen, wenn dieses für die Unrichtigkeit der Wählerliste verantwortlich ist. 
  • Für die ersten drei Beschäftigten, die in der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordvertretung bzw. in der Antragstellung zur Bestellung eines Wahlvorstands aufgeführt werden, bestand schon in der Vergangenheit ein besonderer Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 a Satz 1 KSchG. Dies gilt künftig für die ersten sechs genannten Mitarbeiter. So soll die Besetzung des Wahlvorstands und damit die Durchführung der Wahl gesichert werden.
  • Außerdem wurde ein Kündigungsschutz der sogenannten Vorfeldinitiatoren eingeführt (§ 15 Abs. 3 b KSchG). Ein Arbeitnehmer, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und in einer öffentlich beglaubigten Erklärung (§ 129 BGB) seine Absicht erklärt, einen Betriebsrat zu errichten, ist von der Abgabe der beglaubigten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung, längstens jedoch für drei Monate, vor personen- und verhaltensbedingten Kündigungen geschützt. 
  • Bis zum 30.06.2021 war aufgrund von COVID-19 die Teilnahme an Betriebsratssitzungen und sogar auch Betriebsversammlungen mittels Video- und Telefonkonferenz zur Beschlussfassung i. R. d. § 129 BetrVG möglich. Diesen Gedanken greift das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in § 30 BetrVG künftig pandemieunabhängig auf. Eine digitale Durchführung von Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen (nicht mehr jedoch von Betriebsversammlungen) ist danach grundsätzlich möglich, es muss jedoch weiterhin der Vorrang der Präsenzsitzung sichergestellt werden. Eine Geschäftsordnung muss die Teilnahmevoraussetzungen regeln. Die Nutzung digitaler Medien ist zudem nur zulässig, wenn nicht zuvor ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats dem Verfahren widersprochen hat und wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 

Aktuell wird auch noch die Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes, die sogenannte Wahlordnung (WO) überarbeitet, hier zeichnen sich folgende Veränderungen ab.

Änderungsthemen der Wahlordnung

  • Auch Wahlvorstände sollen künftig ihre Sitzungen grundsätzlich per Video- oder Telefonkonferenz abhalten dürfen. Hier gilt aber ebenfalls der Vorrang der Präsenzveranstaltung. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstands. Bestimmte Aufgabenbereiche dürfen ausdrücklich nicht in diesem Format abgearbeitet werden, so etwa die Prüfung eingereichter Vorschlagslisten oder die Bearbeitung von Briefwahlunterlagen (§ 1 Abs. 3 ff. WO-E). 
  • Die Berichtigung der Wählerliste – also der Liste aller aktiven Wähler im Betrieb – darf bislang nur bis zum Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zur Wahl des Betriebsrats erfolgen. Zukünftig sollen Korrekturen an dieser Liste noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe am Tag der Wahl vorgenommen werden können (§ 4 Abs. 3 S. 2 WO-E).
  • Bei der Präsenzwahl sollen zukünftig keine Wahlumschläge mehr benutzt werden. Das erleichtert dem Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen und ist zugleich ein Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit (siehe z. B. § 12 Abs. 1 und 3; § 14 Abs. 1 oder § 21 WO E).
  • Derzeit können Briefwahlunterlagen nur auf Anforderung durch die jeweiligen Wähler versendet werden. Das soll sich ändern: Wenn Mitarbeiter längere Zeit nicht im Betrieb waren, darf der Wahlvorstand ihnen künftig die Wahlunterlagen ohne gesondertes Verlangen zuschicken, wenn ihm bekannt ist, dass sie auch bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein werden (§ 24 Abs. 2 WO-E).

PRAXISTIPPS:

  • Die Veränderungen sind umfangreich, daher gilt es, sich rechtzeitig damit zu beschäftigen und bestehende Wahlprozesse anzupassen.
  • Die Digitalisierung ist nun gesetzlich verankert und gerade in Zeiten der Pandemie sollten diese Möglichkeiten genutzt werden.

Beitragsnummer: 18409

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