Dienstag, 2. November 2021

Deutsches Transparenzregister ist nun Vollregister

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München 

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Ziel ist das Vorantreiben der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das Herstellen von Transparenz über Rechtseinheiten und ihre wirtschaftlich Berechtigten sowie die Schaffung von Voraussetzungen für eine europäische Vernetzung aller entsprechenden Register.

Nach dem TraFinG müssen nahezu alle Rechtseinheiten mit Sitz in Deutschland bußgeldbewährt ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Das im Jahr 2017 errichtete deutsche Transparenzregister wird damit zum Vollregister.

Kreditinstitute sind verpflichtet, vor Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung im Firmenkundengeschäft einen Auszug aus dem Transparenzregister von dem betroffenen Unternehmen einzuholen und etwaige Unstimmigkeiten, die sich aus dem Abgleich der dort hinterlegten Daten und den eigenen Ermittlungen zum wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens ergeben, an die registerführende Stelle zu melden (vgl. § 23a Abs. 1 GwG n. F.; vgl. zur Bußgeldbewährung § 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG).

Durch die gesetzlichen Neuerungen wurden insbesondere die bisher geltenden Mitteilungsfiktionen für börsennotierte Unternehmen sowie alle Rechtseinheiten, bei denen die Angaben zu den (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister abrufbar sind, ersatzlos abgeschafft (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 GwG a. F.).

Damit müssen nunmehr auch diese Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden, und zwar auch dann, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handelsregister oder sonstigen Registern ersichtlich sind. „Transparenzpflichtige Rechtseinheiten“ sind somit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Dazu zählen auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) ab 01.01.2024, sofern sie sich in das neu zu schaffende Gesellschaftsregister eintragen lassen. 

Besondere Bestimmungen gelten lediglich für eingetragene Vereine, für die eine automatische Eintragung im Transparenzregister der im Vereinsregister eingetragenen Vorstände als fiktive wirtschaftlich Berechtigte erfolgt und eine Meldepflicht grundsätzlich nur für den Fall besteht, dass die automatische Eintragung unzutreffend ist (vgl. § 20 a GwG n. F.).

Als „wirtschaftlich Berechtigter“ gilt grundsätzlich jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte an einer Gesellschaft innehat oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über die jeweilige Gesellschaft ausüben kann. Gibt es bei einer Rechtseinheit keine solche natürliche Person, gelten grundsätzlich die Mitglieder der Geschäftsführung bzw. des Vorstands als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte (vgl. § 3 Abs. 2 GwG).

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten: (wie bislang) Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; hinzu kommt die Angabe aller Staatsangehörigkeiten (anstelle nur einer von mehreren Staatsangehörigkeiten, wie bislang) (vgl. § 19 Abs. 1 GwG).

Für Vereinigungen, die am 31.07.2021 noch von einer Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. profitierten, gelten dabei rechtsformabhängige gestaffelte Übergangsfristen, nach denen eine Meldung an das Transparenzregister erfolgen muss (vgl. § 59 Abs. 8 GwG n. F.): 

-           bis 31.03.2022 für die Rechtsform Aktiengesellschaft, Societas Europaea und Kommanditgesellschaft auf Aktien,

-           bis 30.06.2022 für die Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft und Partnerschaftsgesellschaft,

-           bis 31.12.2022 für alle anderen transparenzpflichtigen Vereinigungen (z. B. offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft).

Unterbliebene Meldungen gelten in diesen Fällen für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit (vgl. § 59 Abs. 9 GwG).

Unternehmen jedoch, die bisher irrig von einer Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. ausgegangen sind oder aus anderen Gründen ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht gemeldet haben, sind weiterhin unverzüglich meldepflichtig.

Darüber hinaus sind die Fälle, in denen ausländische Erwerber deutscher Immobilien Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem deutschen Transparenzregister melden müssen, durch das TraFinG erweitert worden.

Ausländische Vereinigungen/Trusts, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein anderes Transparenzregister eines EU-Mitgliedstaats übermittelt haben, sind ohne Übergangsfrist nunmehr nach § 20 Abs. 1 Satz 2 GwG n. F. zu einer Meldung der erforderlichen Angaben an das deutsche Transparenzregister bei Erwerb einer in Deutschland gelegenen Immobilie verpflichtet, wenn:

-           der Erwerb im Wege eines Asset Deals erfolgt,

-           der Erwerb im Wege eines Share Deals im Umfang des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfolgt (= mindestens 90 % der Anteile an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie vereinigen sich bei der ausländischen Vereinigung oder gehen auf sie über),

-           ein Rechtsvorgang i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG vorliegt (= der Rechtsvorgang führt dazu, dass die ausländische Vereinigung eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 % an einem Unternehmen mit einer deutschen Immobilie innehat).

Solange dieser Meldepflicht nicht nachgekommen wird, gilt für Notare ein Beurkundungsverbot im Hinblick auf derartige Transaktionen (vgl. § 10 Abs. 9 Satz 4 GwG). 

 

PRAXISTIPPS

  • Handlungsbedarf besteht für alle Unternehmensneugründungen. Sie haben unverzüglich den wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Insoweit bestehen keine gesetzlichen Übergangsfristen.
  • Für Unternehmen, für die am 31.07.2021 noch die alte Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. galt, besteht bis zum Ablauf der entsprechenden Übergangsfrist ebenfalls entsprechender Handlungsbedarf. Etwaige in der Vergangenheit unterbliebene Meldepflichten von schon damals verpflichteten Rechtseinheiten sollten ebenfalls unverzüglich nachgeholt werden.
  • Bereits zum Transparenzregister erfolgte Meldungen sollten auf ihre Richtigkeit und etwaigen Ergänzungsbedarf überprüft werden, vor allem betreffend die erweiterte Angabe zu allen Staatsangehörigkeiten. Abweichungen zwischen Handelsregistereintragungen und Transparenzregistereintragungen sind zu vermeiden. 
  • Für transparenzpflichtige Unternehmen empfiehlt sich, durch interne Organisationsstrukturen dafür Sorge zu tragen, dass bei Änderungen vor allem in der Gesellschafter- oder Geschäftsführungsstruktur, die ihre (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten betreffen, die Meldung zum Transparenzregister geprüft und bei Bedarf aktualisiert wird.
  • Bei Transaktionen mit ausländischen Erwerbern sollte sorgfältig mit einem entsprechenden zeitlichen Vorlauf geprüft werden, ob durch diese eine in Deutschland gelegene Immobilie betroffen ist und der dadurch bedingten Meldepflicht zum Transparenzregister Genüge getan wurde, um ein notarielles Beurkundungsverbot auszuschließen. 

Beitragsnummer: 18382

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