Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 17.06.2021, Az. 19 O 216/20, erinnert das Landgericht Bonn unter Hinweis auf die anerkannte Rechtsprechung und Literaturauffassung daran, dass spätestens in der Erhebung der auf Zahlung des Kündigungssaldos gerichteten Klage eine konkludente Kündigungserklärung des zugrunde liegenden Darlehensvertrages zu sehen sei, wobei die Prozessbevollmächtigten des Kreditinstituts aufgrund der ihnen erteilten Prozessvollmacht auch zur Abgabe einer entsprechenden Kündigungserklärung ermächtigt gewesen seien.
Was wiederum die vom Kreditnehmer gerügte Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung anbelangt, so hält das Landgericht Bonn sodann fest, dass es dem Darlehensnehmer obliegt, eine Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung substantiiert darzulegen und auch zu beweisen.
Beitragsnummer: 18366